Siehe Visa Handbuch Seite 339.
"3.6.6. Zustimmungserfordernis
Das Visum eines Familienangehörigen, der sein Aufenthaltsrecht von einem
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ableitet, bedarf nicht der vorherigen
Zustimmung der Ausländerbehörde. § 31 AufenthV ist auf Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen nicht anwendbar.
Das Doppel der Antragsunterlagen sollte trotzdem an die zuständige Ausländerbehörde
übersandt werden, damit diese die Grundlage für die Einreise nachvollziehen kann,
wenn die Antragsteller vorsprechen."
Und ...
"Dass in der Praxis unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer D-Visa oder C-Visa
erteilt werden, liegt darin begründet, dass ein explizites Freizügigkeitsvisum nicht eingeführt wurde. Da Freizügigkeitsberechtigte nach Einreise ein Aufenthaltsrecht
haben, das - anders als bei Drittstaatsangehörigen, für die das Aufenthaltsgesetz gilt –
nicht von einem Aufenthaltstitel abhängig ist, wird das Visum nur zum Überschreiten
der Grenze benötigt. Insofern wäre grundsätzlich ein C-Visum regelkonform. Die Frage,
ob in der Form ein C- oder D-Visum erteilt wird, ist nachrangig und sollte sich nur der
Klarheit halber für den Fall von Nachfragen beim Grenzübertritt und für Information der
ABH an der tatsächlich geplanten Aufenthaltsdauer orientieren."
Im Prinzip ist es egal welches Visum erteilt wurde Hautsache sie ist "hier".
Allerdings wüsste ich nicht was dagegen spricht das Visum bei der dbm kostenfrei zu beantragen - da die ABH nicht involviert wird sollte es schnell gehen - es gäbe höchstens die "Gefahr" einer UP..