Das würde ja unter Umständen bedeuten, dass, wenn ein Dritter die VE abgibt, die Zustimmung zum Visum nicht gegeben werden kann, wenn der deutsche Partner nicht genug verdienen würde und somit die Zustimmung des Dritten ja obsolet wäre... denn der Dritte kann ja nicht darauf geprüft werden, ob er auch für die Versorgung des ausländischen Partners während der Ehe aufkommen wird. Wie an anderer Stelle geschrieben wurde, dient die VE eh nur zur Absicherung von Einreise bis zur Eheschluießung.
die VE (gültig bis zum tag der heirat) und die langfristige sicherung des lebensunterhalts des ehepaares sind doch zwei paar schuhe.
die ABHs handeln entsprechend der o.g. regelung im visumhandbuch.
und @michelleintheph hat die praktische umsetzung ja nochmal vorbildlich geschildert:
Bezüglich Prüfung der Lebensverhältnisse: Mir ist es damals vor Abgabe der VE von der Ausländerbehörde so erklärt wurden, dass es nicht geprüft wird, falls wir bereits verheiratet wären und ein Zuzug zum Ehegatten stattfindet, also Familiennachzug. Solange wir nicht verheiratet sind wird die Lebenssituation strenger geprüft und der Unterhalt muss sicher gestellt sein. Ich hatte damals noch ein bisschen weniger verdient als jetzt (es hat am Ende trotzdem gereicht) und der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde hatte mir noch geraten in Dänemark zu heiraten und dann den Weg das Nachzugs zu gehen falls es nicht gereicht hätte.