Posts by Mango Joe

    Das würde ja unter Umständen bedeuten, dass, wenn ein Dritter die VE abgibt, die Zustimmung zum Visum nicht gegeben werden kann, wenn der deutsche Partner nicht genug verdienen würde und somit die Zustimmung des Dritten ja obsolet wäre... denn der Dritte kann ja nicht darauf geprüft werden, ob er auch für die Versorgung des ausländischen Partners während der Ehe aufkommen wird. Wie an anderer Stelle geschrieben wurde, dient die VE eh nur zur Absicherung von Einreise bis zur Eheschluießung.


    die VE (gültig bis zum tag der heirat) und die langfristige sicherung des lebensunterhalts des ehepaares sind doch zwei paar schuhe.


    die ABHs handeln entsprechend der o.g. regelung im visumhandbuch.

    und @michelleintheph hat die praktische umsetzung ja nochmal vorbildlich geschildert:



    Bezüglich Prüfung der Lebensverhältnisse: Mir ist es damals vor Abgabe der VE von der Ausländerbehörde so erklärt wurden, dass es nicht geprüft wird, falls wir bereits verheiratet wären und ein Zuzug zum Ehegatten stattfindet, also Familiennachzug. Solange wir nicht verheiratet sind wird die Lebenssituation strenger geprüft und der Unterhalt muss sicher gestellt sein. Ich hatte damals noch ein bisschen weniger verdient als jetzt (es hat am Ende trotzdem gereicht) und der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde hatte mir noch geraten in Dänemark zu heiraten und dann den Weg das Nachzugs zu gehen falls es nicht gereicht hätte.

    Bei einem Zuzug zu Deutschen an sich nicht nötig. Wird aber trotzdem (manchmal) gemacht, weil man Zuzug zu Deutschen und Ausländern über einen Kamm schert.


    auf seite 240 des aktuellen visumshandbuchs wird darauf hingewiesen, dass es bei einem heiratsvisum keine ausnahmen von der sicherung des lebensuntehalts gibt:


    Quote

    Eheschließung bei anschließendem Daueraufenthalt

    ...


    2. Allgemeine Voraussetzungen gemäß Ehegattennachzug:

    Für den Einreisezweck "Eheschließung und anschließender dauerhafter Aufenthalt" kommt die Erteilung eines nationalen Visums gem. § 6 Abs. 3 AufenthG in Betracht, wenn der Zweck der Eheschließung in Deutschland unmittelbar nach Einreise erfüllt werden kann. Hierfür müssen zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (siehe auch Beitrag „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa“) vorliegen. Weiter sind - zusätzlich zu den spezifischen Erteilungsvoraussetzungen unter nachfolgend Ziffer 4 - die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug nach §§ 28, 30 AufenthG inzident zu prüfen, bspw. der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse und etwaige Ausnahmen hiervon (siehe Erläuterungen im Beitrag „Ehegattennachzug“). Die auf der besonderen Schutzwirkung des Art. 6 GG basierende Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG findet mangels vorheriger Eheschließung in diesen Fallkonstellationen keine Anwendung.


    somit ist die überprüfung der zukünftigen lebensverhältnisse auch bei einem deutschen ehegatten völlig korrekt. ;-)

    danke für die rückmeldung und klarstellung.


    allerdings ist dann nicht nur die schnepfe von der ABH ein "volltrottel", sondern die DBM ja auch. ;-)


    es ist wie immer: viele köpfe = viele meinungen. und jeder macht, was er will.


    die bearbeitungsdauer fürs visum hängt stark von deiner ABH ab.

    wofür ist dein termin bei der ABH am 02.06.?


    wenn die VE immer noch im laufenden visumverfahren gemacht wedren soll,

    brauchst du ja einen termin bei der ABH für die VE erst nachdem das visum beantragt wurde.


    ausserdem wird die ABH dich wahrscheinlich zur prüfung deiner lebensverhältnisse zu einem interview einladen.


    in einem anderen thread wurde von einer bearbeitungszeit von nur 72 stunden berichtet:


    Visum nach 72 Stunden- Erfahrungsbericht - Visum zur Eheschließung in Deutschland


    das halte ich allerdings für einen absolute ausnahme und deckt sich keineswegs mit den bisherigen erfahrungen hier.

    Das bezieht sich auf den Philippinen darauf ob ein Kind ausreisen darf oder nicht, einreisen geht immer.

    ich habe weder von den philippinen noch von der einreise gesprochen.


    aus der fragestellung des TS geht doch klar hervor, dass es um die ausreise aus DE geht und nicht um die einreise auf die philippinen:



    Was muss denn beim Flug beachtet werden...


    Ja Geburtsurkunde des Kindes als PSA und ins Deutsche sowie Heiratsurkunde in deutsch...


    einen philippinischen officer werden die mitgebrachten deutschen dokumente kaum interessieren.

    und die philippinen werden einen einheimischen nicht an der einreise hindern.


    also geht es hier nur um DE.

    Die Begründung darf nicht bei der ersten Befragung zusammenfallen. Und warum man bisher kein DEU gelernt hat wird die erste Frage sein? Was man mit der Nicht-Weltsprache DEU will auf den Philippinen die zweite.


    hast du meinen beitrag nicht komplett gelesen?


    die begründung "könnte" lauten: es wurde bereits in den philippinen versucht deutsch zu lernen, jedoch leider ohne erfolg.

    dann erübrigt sich der vorwurf, dass man KEIN deutsch vorab gelernt hat.


    wer trotz nachgewiesenen Versuchen nicht mal ein A1 hat ist eben sprachlich eher unbegabt und dann macht ein Sprachvisum keinen Sinn


    ??? herrscht bei dir verkehrte welt?


    wer sprachlich begabt ist, der braucht einen INTENSIVkurs im ausland, um die sprache zu lernen?

    und wer unbegabt ist, wird dazu verdonnert, die sprache dort zu lernen, wo sie nicht praktiziert wird?


    mit solch einer argumentationskette kann man ja nur bei der DBM scheitern.



    Widerspricht sich das nicht irgendwie?! :dontknow


    Man kann seine Vorkenntnisse ja sicherlich auch anders nachweisen als mit einem ALTE-Zertifikat?


    wo ist hier der widerspruch? die DBM schreibt doch selbst: "Ohne Nachweis von Vorkenntnissen der deutschen Sprache..."

    und durch die forderung nach zertifikaten im ALTE standard wird doch schon vorab klar gemacht, dass andere nachweise nicht akzeptiert werden. ;-)

    die DBM schreibt:


    Quote
    • Sofern vorhanden: Deutschzertifikate einer ALTE-zertifizierten Sprachschule (Goethe Institut, ÖSD, telc, TestDaF, ECL). Bitte beachten Sie: Ohne Nachweis von Vorkenntnissen der deutschen Sprache kommt eine Ablehnung des Visumantrags wegen Zweifeln am Aufenthaltszweck in Betracht. Das Zertifikat sollte nicht älter als ein Jahr sein.


    das bedeutet also, dass es nicht unbedingt vorkenntnisse braucht.


    "zweifel" am aufenthaltszweck ist ein ganz anderes thema.

    das ist wieder so ein kaugummiparagraph und hängt stark vom individuellen fall ab.

    zu begründeten zweifeln zählen aber mehrere faktoren gleichzeitig; nicht nur die sprachvoraussetzungen.


    ein bereits erfolgloser versuch der A1 prüfung auf den philippinen sollte m.e. jedoch ein trifftiger grund sein,

    es in DE mit besseren erfolgschancen neu zu probieren. ,-)

    1 ) Merkblätter sind keine Gesetzestexte; sie bilden nur den Normalfall ab. Und normal ist, dass an dieser Stelle der Verlobte als Bezugsperson genannt wird, was auch verständlich ist. Die DBM hat an dieser Stelle den besseren Begriff des "Erklärenden". Warum aber die DBM dem TS schreibt, dass nur der Verlobte diese VE abgeben darf, kann ich nur so erklären, dass hier ein Missverständnis vorliegt.

    anders herum wird ein schuh draus!


    im regelfall gibt der verlobte die VE für das heiratsvisum ab. deshalb wird dies oftmals nicht extra erwähnt.


    bei den o.g. 3 beispielen wird der kreis der VE-geber jedoch explizit eingeschränkt, um möglichen rückfragen und missverständnissen vorzubeugen.


    und wenn die DBM schreibt: "es ist korrekt, dass ein Dritter keine Verpflichtungserklärung für Ihre Verlobte zum Familiennachzug abgeben kann." ist dies eine allgemeingültige aussage, die die aussage der ABH des TS und die angaben der 3 o.g. merkblätter bestätigt.

    was kann man daran missverstehen?


    d.h. hier wird völlig richtig erklärt, dass die VE nur für kurze Zeit Wirkung hat!

    daher ist es völlig sinnfrei, die Ausstellung der VE von den Bedingungen eines geplanten langfristigen Aufenthalts abhängig zu machen.

    in dem gesamten visa-prozess sind viele dinge völlig sinnfrei.

    das ändert jedoch nichts an der tatsache, dass diese dinge in der praxis so gehandhabt werden. ;-)

    hge  Mango Joe  Once

    Ich habe mit der DBM Austausch gehalten und mir wurde nun gesagt, dass nur ich die Verpflichtungserklärung abgeben darf. Außerdem hat mein Vater einen Bekannten hier, der Austausch mit jemandem hat, der sich mit den Rechtsgrundlagen auskennen soll. Dort erfragen wir gerade, ob diese Info stimmt und zur Sicherheit nochmal, dass die Rechnung so ist, wie ich sie vorher beschrieben habe. Bin mir da nämlich nicht so sicher, ob man den Aussagen der Sachbearbeiterin trauen kann. Falls diese Aussagen aber stimmen, müsste es mit einem Nebenjob klappen. Also wäre mein nächster Schritt ein Nebenjob und später dann den Visumsantrag, sobald bzw kurz bevor ich 3 Lohnabrechnung zusammen habe.


    vielen dank für das update.


    zum status deines derzeitigen ausbilungs- / arbeitvsertrag hast du leider nichts geschrieben.

    ein befristeter vertrag oder eine probezeit sind ein k.o. kriterium!


    und ein weiteres "offizielles" rechenbeispiel für das erforderliche mindesteinkommen findest du im link aus beitrag #52.


    ich gehe davon aus, dass deine ursprüngliche berechnung für eine geplante eheschliessung nicht zutrifft.


    in dem o.g. genannten link sind die vorausstezungen für zukünftige ehepartner wie folgt dargestellt:


    Quote

    Für den zukünftigen Ehepartner muss der Regelsatz nach dem SGB II (sogenanntes Hartz IV) für Partner sowie die anteilige Miete zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.
    Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, ist die Ausstellung der Verpflichtungserklärung nicht möglich.


    du verpflichtest dich, den regelsatz von 506 euro zzgl. anteiliger miete (dann 180 euro?) = 686 euro als lebensunterhalt vorzuhalten.

    aus folgender tabelle kannst du ablesen, dass dafür ein nettoeinkommen von 2.540 euro erforderlich ist:


    https://www.bmjv.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=9

    ohne eine dritte person für die VE wird es also nicht klappen.

    oder Eheschließung zuvor (muss ja nicht auf den Inseln sein, es gibt Länder mit sicheren Urkundenwesen wo man relativ schnell Heiraten kann)

    oder

    proforma Landkreis wechseln


    ich hatte mich auf die VE bezogen, um die es ja primär in diesem thread geht.


    dass die heirat auf den phils als ersatzhandlung viel eleganter und einfacher ist, hatte ich eingangs bereits erwähnt.


    und ein drittes land braucht es nicht mehr, da das EFZ ja quasi schon vorliegt. ;-)

    Das ist im Wesentlichen zutreffend, insbesondere auch dahingehend, dass die VE mit Eingehen der Ehe erlischt,...


    man ändert also solange den prompt für die KI, bis einem die antwort gefällt?


    niemand hat behauptet, dass die VE nicht nach der eheschliessung verfällt.

    das war nur ein hirngespinst der KI, die hier als allwissende müllhalde zu rate gezogen wurde.


    da ja selbst die angaben zur höhe des mindesteinkommen je nach prompt variieren, hat sich die KI doch wieder mal als zuverlässige quelle selbst disqualifiziert.


    grosser tenor der KI ist jedoch, dass die VE für ein heiratsvisum zur absicherung des langfristigen lebensunterhalts verwendet wird.

    das wird hier ja immer wieder bestritten. ;-)


    Diese Diskussion ist für den TS akademisch. Solange die Sachbearbeterin bei der ABH auf ein eigene VE besteht und er nicht die Mittel oder das Vermögen dazu hat kann das ganze schief gehen.


    zur aktuellen situation des TS fällt mir gerade noch folgendes auf:


    die KI fordert: " Ungekündigtes Arbeitsverhältnis: Man darf sich nicht in der Probezeit befinden."


    der TS berichtet, dass er sich zur zeit in der ausbildung befindet.

    sofern es sich um einen gewöhnlichen ausbildungsvertrag handelt, endet dieser mit abschluss der ausbildung und ist somit nicht unbefristet.

    und ein evtl. anschliessender arbeitsvertrag wird in der regel auch eine probezeit beinhalten.


    ohne eine dritte person für die VE wird es also nicht klappen.

    also wenn wir hier schon anfangen, eine KI zu zitieren, dann bitte auch den kompletten "Stusss" auflisten, den so eine maschine weltweit verbreitet:


    Quote

    Eine Verpflichtungserklärung für ein Heiratsvisum (nationales Visum) ist ein offizielles Dokument, mit dem ein in Deutschland lebender Verlobter für sämtliche Kosten des Lebensunterhalts und der Ausreise des ausländischen Partners bürgt. Sie ist essenziell, um die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Mittel nachzuweisen.

    Wichtige Fakten zur Verpflichtungserklärung (Heiratsvisum):

    Abgabeort: Bei der lokalen Ausländerbehörde oder Stadtverwaltung des Wohnsitzes.Voraussetzungen: Nachweis über ausreichendes Einkommen (oft ca. 2.830 € Netto/Monat) und Wohnraum.Gültigkeit: Die Erklärung darf bei Antragstellung meist nicht älter als 6 Monate sein.Inhalt: Deckt Lebenshaltungskosten, Wohnraum, ärztliche Versorgung und Rückreisekosten (§§ 66-68 AufenthG).Unterlagen: Pass/Personalausweis des Verlobten, Gehaltsnachweise, Meldebescheinigung, Kopie des Reisepasses des/der Verlobten im Ausland.

    Unterschied zum Schengenvisum:

    Für ein Heiratsvisum, das zur dauerhaften Eheschließung dient, ist eine formelle Verpflichtungserklärung zwingend, da der Lebensunterhalt langfristig gesichert sein muss. Sie gilt nicht nur für die ersten 90 Tage, sondern bis zum Abschluss der Ehe.



    zusammenfassung nach dieser schwurbelei:


    - der in DE lebende verlobte muss mit der VE belegen können, dass der lebensunterhalt langfristig gesichert ist.

    - auch hier findet man den richtwert von ca. 3.000 euro netto als gefordertes mindesteinkommen.

    - die VE gilt über die ersten 90 tage hinaus! :Rolf


    es kann sich nun jeder selbst überlegen, welche aussagen von dieser "wundertechnik" zutreffen, und welche evtl. auch nicht. ;-)




    AI.png


    dass für die eheschliessung eine VE für den langfristigen aufenthalt von der ABH gefordert wird, ist nicht meine meinung, sondern eine tatsache!


    aber du hast recht: über tatsachen muss man nicht diskutieren. die nimmt man so wie sie sind. ;-)

    Nirgends wird dort erwähnt das nur der zukunftige Ehegatte diese VE unterschreiben kann, anonsten wäre es erwähnt worden.

    die "bonität einer bedarfsgemeinschaft" kann doch nur aus deren eigenen einkommen ermittelt werden.

    wenn z.b. der onkel des ehegatten 10.000 euro monatlich verdient, hat dies keinen einfluss auf die bonität des zukünftigen ehepaares!

    und deshalb kann wie auch die ABH sachbearbeiterin bereits ausführte NUR der zukünftige ehegatte die VE abgeben.


    nö denn in dem von dir zitierte Merkblatt ist bei Erhalt des AE die VE hinfällig. Das Visum dient der Eheschließung der nachfolgende AE dem Zusammenleben, verschiedener Aufenthaltszweck, damit erlischt die VE.


    ich habe ja nicht bestritten, dass die VE nach eheschliessung erlischt.

    dennoch handelt es sich um eine VE für den langfristigen aufenthalt.

    und daraus ergeben sich die komplizierten berechnungen der bonität sowie die erhöhten einkommensgrenzen. ;-)

    Bei §36 2 AufenthG finde ich nichts über Einreise zur Eheschließung ..


    deshalb steht dort ja auch: SOWIE


    entweder § 36 Absatz 2 AufenthG ODER Einreise zur Eheschliessung!


    Hier soll drauf geachtet werden, dass der Zuziehende nicht ins Sozialsystem einreist. Das ist hingegen bei Zuzug zu einem Deutschen explizit erlaubt.


    ist es eben nicht! wenn der zuzug zu einem deutschen erlaubt wäre, bräuchte es keine verpflichtungserklärung mehr.


    bei dem visumsantrag zur eheschliessung findet die VE für einen LANGFRISTIGEN aufenthalt anwendung.


    diese VE zielt nicht nur auf die ersten 90 tage vor der eheschliessung ab, sondern verlangt eine langfristige prognose zur sicherung des lebensunterhalts der bedarfsgemeinschaft.



    Grundsätzlich kann jeder eine VE abgeben, wenn das irgendwo eingeschränkt wird muss das kodifiert sein


    die einschränkung findest du in dem von mir zitierten merkblatt des BMI:


    Quote

    ...sowie bei Einreise zur Eheschließung einschlägig.

    Im letzteren Fall werden die künftigen Ehepartner bereits wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.


    die berechnung der bonität kann bei einreise zur eheschliessung also nur für die beiden ehepartner als bedarfsgemeinschaft erfolgen.

    Ich weiß nicht aus welchem Zusammenhang dieser Text kommt, § 36 (2) bezieht sich auf auf Zuzug zu Ausländer (Non-EU)..

    Für Zuzug zu Deutschen ist der mE nicht maßgeblich. Es mag sein, dass einige ABHs alles über einen Kamm scheren , ist aber nicht richtig..

    alleine deswegen, da nach der Heirat alle diese prognostischen Berechnungen Schall und Rauch sind und das Paar sich Bürgergeld abholen kann.


    den link zu den allgemeinen vorgaben einer VE hatte ich hier bereits gepostet:


    beitrag #20


    für die allgemeingültigen details der bonitätsberechnungen und ein paar musterbeispielen darfst du dich auch gerne hier einlesen:


    https://thformular.thueringen.…AUFENTHG-027-DE-FL&page=1


    und wenn du mein zitat genau liest, steht dort "§ 36 Absatz 2 AufenthG (Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger) sowie bei Einreise zur Eheschließung".


    für die abgabe einer VE wird nicht zwischen deutschen und ausländern unterschieden.

    nur der wohnort und die bonität sind entscheidend.

    ich denke, wir sind uns einig dass die VE eines Dritten von der ABH akzeptiert werden muss.


    wo steht das geschrieben?