AHV

  • Ich wurde um Rat gefragt. Ich versuchte mich einzulesen, muss aber einsehen, dass ich vielleicht nicht so einfach faehig bin die richtigen Ratschlaege zu geben. Darum wende ich mich ans Forum.


    Ausgangslage:

    Befreundetes Ehepaar, verheiratet (>10 <20Jahre).

    ER: Jetzt schon laenger im AHV-Alter. Ein Leben lang normal in der Schweiz gearbeitet. Nach erreichen des Alters auf die Philippinen umgesiedelt.

    SIE: Pinay. War auch ein paar Jahre in der Schweiz. Hat auch einen AHV-Ausweis mit immerhin 3 Stempeln (Nummern) drinn. War nicht "Hoch-Segment" wo sie gearbeitet hat, aber immerhin.

    Ehepaar: Selbst kinderlos. Haben aber ein Kind aus der Verwandschaft in ihrem Haushalt. Schon laenger und wird auch laenger so bleiben. Irrelevant fuer die AHV des Hausherrns da Aufnahme erst nach seiner Pensionierung.


    Jetzt hat auch SIE das Pensionsalter (62) erreicht.


    Frage 1: Sollten sie etwas tun? Anmelden oder melden? Veraendert sich dann ueberhaupt irgend etwas? Ich glaube ja die AHV richtet sich nach der hoeheren Berechtigung, also von IHM und es veraendert sich nichts!?


    Frage 2: Was hat SIE beim Ableben von IHM von der AHV zu erwarten? (Er hatte schon Gesundheits-Krisen, ist aber schoen zu sehen, dass ihm jetzt wieder besser geht).


    Frage 3: Sie haben zwar keine Berechtigung fuer Leistungen fuer das Kind das sie aufgenommen haben, weil das erst nach der Pensionierung von IHM stattfand. Aber jetzt wird ja quasi SIE pensioniert und das Kind lebt schon einige Jahre in ihrem Haushalt. Kann man das anmelden?


    Einfach so zur Klarstellung, das sind keine Leute die etwas erschleichen wollen. Aber es waere doch richtig, dass sie bekommen was ihnen zusteht.


    Oski

  • hge

    Hat das Label [Schweiz] hinzugefügt
  • AHV?

    Ich vermute, dass ist der Rentenversicherungsträger der Schweiz .. also was in D die DRV ist.


    Ansonsten überlass ich das Feld einem Schweizer Kollegen.


    Seltsam erscheint mir, dass das Kind, das wohl "einfach so" bei dem Ehepaar lebt irgendeinen Anspruch haben soll. Ist aber nur ein Bauchgefühl von meiner Seite. Ich bitte, einen Kollegen mit Wissen über die AHV, einen entsprechenden Kommentar abzugeben.

  • Ja, ist tatsaechlich eine Schweizer Sache die AHV (Alters- und Hinterbliebenen Versicherung). Und ja, wenn du ein Kind aufnimmst hast du Anspruch auf Leistungen. Allerdings kannst du nicht einfach nachtraeglich Kinder aufnehmen, damit du das Geld bekommst.

  • Für ein Pflegekind, dass nach Pensionierung aufgenommen wurde, steht kein Anrecht auf Kindergeld. Das ordentlich Pensionsalter für Frauen ist 64. Bei 62 Jahren reduziert sich der Betrag. Die Ehepartnerrente ist tiefer als die doppelte Einzelrente.
    Maximal-Betrag bei 44 Jahren und max. Betrag Beitragszahlung ist neu 2390 Swf ab diesem Monat.
    Da Sie das Kind aufgenommen hat? Würde ich bei der AHV über diesen Sachverhalt erkundigen. So oder so, vor dem ordentlichen Pensionsalter besteht kein Anspruch (64 Jahre).