Im vor dem 28. Juni 2024 gültigen Staatsbürgerrecht stand es explizit drin das weitere Staatsangehörigkeiten angegeben werden müssen.
Dabei ging es hauptsächlich um die Optionsdeutschen. Das waren Kinder ausländischer Eltern(Beide!) die mindestens seit acht Jahren rechtmäßig(=Aufenthaltstitel, kein Flüchtlingsstatus o. ä.) und gewöhnlich(=ununterbrochen gemeldet) in Deutschland aufhielten.
Dabei gingen die Behörden aufgrund der Ausgangssituation(=ausländische Eltern) davon aus das eine doppelte Staatsbürgerschaft vorliegt und die Betroffenen mussten das Gegenteil beweisen, also eine Entlassungsurkunde o. ä. vorlegen.
Bis zum 23ten Lebensjahr mussten sich dann die Kinder entscheiden ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsbürgerschaft behalten wollen.
Ansonsten gab es nur noch EU-Bürger die Doppelstaatler unabhängig vom Alter sein durften.
Weder im Melde- noch im Passgesetz steht drin das weitere Staatsbürgerschaften angegeben werden müssen. Es steht lediglich drin das weiter Staatsbürgerschaften gespeichert werden.
Es ist vollkommen unschädlich weitere Staatsbürgerschaften der Melde- /Passbehörde mitzuteilen da die deutsche Staatsbürgerschaft die Erste ist.
Dies kann während des nächsten Besuchs der Melde-/Passbehörde passieren oder man schickt eine Mail mit Scan/Foto des ausländischen Pass und Einbürgerungsurkunde.
Die ABH interresiert das überhaupt nicht. Das Gleiche gilt für die Einbürgerungsbehörde.