Posts by BLJAV

    was ist an dieser Aufzählung falsch bzw "aus den Fingern gesogen"?

    Die vorgeburtliche Wirkung von §28 Absatz 1 Nr. 3 AufenthaltsG erklärt den Fehler. Folgt man deren Logik, wären vorgeburtliche FZ nicht möglich. Wenn man vor der Geburt Visum bzw. AE erhalten kann und nach Geburt ein Visum bzw. AE erhalten kann, weil all dies Rechtsansprüche sind, dann ist der Zeitraum der Geburt (+/-3 Monate) kein schwarzes Loch in dem Behörden Entscheidungsfreiheit haben. Dadurch, dass man auf die Vorabzustimmung keinen Anspruch hat, lässt sich dies nicht gerichtlich klären. Aber bei Visumsanträgen während des 7., 8. oder 9. Monats kann diese Begründung rechtlich sicher nicht standhalten. Das ist kein Versagensgrund, soweit ich das beurteilen kann, höchstens können die darauf abstellen, dass Dokumente fehlten.

    Wenn ich nach dem Ablehnungsgrund frage und die mir einen Einzeiler senden:


    Quote


    da die voraussichtliche Geburt erst Ende November ist, ist der Zeitraum zwischen Visaerteilung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu groß.

    Das war deren Begründung. Das nenne ich aus den Fingern gesogen, weil das ein sachlich falscher Grund ist und so hat sich auch der Gesprächsverlauf dargestellt. Danach ist der Sachbearbeiter zum nächsten Grund gewechselt.

    Jedes Kind bekommt einen Reisepass auch in den Philippinen. Ansonsten gäbe es die Beschwerden über das Schreien der Kinder auf Langstreckenflügen nicht. ;-)
    Ich würde schätzen, dass die Botschaft in Manila für die Tochter zuständig ist und die in Abu Dhabi für die Freundin auf Grund des Lebensmittelpunktes der Freundin in den VAE. Hier würde ich aber anstatt im Forum zu fragen, direkt die beiden Botschaften fragen, da du da direkt auch Antworten erhalten wirst.


    Was ist denn die Grundlage für das Visum? Ihr seid weder verheiratet, noch ist die Tochter durch dich Deutsche, also käme nur Heirat in Frage und die käme doch vor dem Nachzug des Kindes.

    Meine Ausländerbehörde hat eine Vorabzustimmung abgelehnt:

    Quote

    zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Vorabzustimmung erteilt werden.

    Bitte übersenden Sie uns nach Geburt des Kindes die Geburtsurkunde und ggf. eine Kopie des Reisepasses des Kindes.

    Dann wird schnellstmöglich die Vorabzustimmung geprüft.


    Auf Nachfrage kam dann diese Begründung:

    Quote

    da die voraussichtliche Geburt erst Ende November ist, ist der Zeitraum zwischen Visaerteilung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu groß.


    Saugen die sich das aus den Fingern?

    Ich geh mal davon aus, dass die Tochter volljährig ist und nicht dauerhaft zur Mutter will/soll. Ergo Schengen-Visum, welches (lt. meiner Kenntnis) zur Einreise in allen Schengenländern berechtigt, ergo auch Spanien. Ob sie dann in Madrid oder Mailand einreist, ist dann auch Italien. Oder so ähnlich.
    Die Tochter muss sich das finanziell leisten können, wenn nicht, musst du eine Verpflichtungserklärung bei deiner Ausländerbehörde abgeben. Wenn das über die Mutter geht, müsst ihr euch in Spanien kundig machen. Für eine VE musst du entweder genug verdienen (lokal unterschiedlich) oder ein Sperrkonto einrichten. Die ABH nennt dir die nötige Sperrsumme. Dr. Walter, Fintiba, expatrio bieten solche an, die nach meiner Kenntnis, die günstigsten sind (49 € Eröffnung, 5 € im Monat). Oder du bist einer der Glücklichen, die noch ein Sparbuch haben, die Sperrvermerke erlauben, dann kannst du dort für die Ausländerbehörde einen Sperrvermerk einrichten.

    Hast du dich mal bei der ZAB kundig gemacht? Dort werden ausländische Abschlüsse anerkannt. 200 € pauschal fürs erste Anerkenntnis und 100 € für jedes weitere im selben Schritt, soweit ich mich erinnere. Geht alles online bzw. per Post.

    Das kannte ich noch nicht, scheint aber in unserem Fall keine Option zu sein. Aus der verlinkten Seite:

    "[Die Zeugnisbewertung] berechtigt aber nicht zur Studienzulassung, zu weiterführenden Studien oder zum Arbeiten in einem reglementierten Beruf."

    Jetzt musste ich erstmal schauen, was du meinst. Also für ein Studium in meiner Stadt wird der originale Abschluss gebraucht, da die aus den Philippinen meistens Englisch sind, werden die akzeptiert. Zumindest meine Freundin kann relativ einfach ihrer Masters hier machen, soweit ich das verstanden hatte. Die Zeugnisbewertung war bei ihr notwendig, da sie mit einem Jobsuche-Visum herkam (§20 AufenthaltG) und es Bedingung fürs Visum war. Die Formulierung ist sicherlich auch so gemeint, dass die Zeugnisbewertung selbst keine rechtlichen Ansprüche auslöst.

    Ich habe es jetzt so verstanden, dass sie als Erzieher arbeiten will und da hab ich das gefunden: Anerkennung in Deutschland Vielleicht hilft's ja.
    Und hier kannst du gleiche die zuständige Stelle finden: Anerkennungsfinder

    Hast du dich mal bei der ZAB kundig gemacht? Dort werden ausländische Abschlüsse anerkannt. 200 € pauschal fürs erste Anerkenntnis und 100 € für jedes weitere im selben Schritt, soweit ich mich erinnere. Geht alles online bzw. per Post.

    4. Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung für meine Freundin? Die Incoming-Versicherung ist nicht das Problem. Familienversicherung ist nicht möglich, da nicht verheiratet. Versicherungspflicht löst laut §5 Absatz 11 SGB V aus, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel für mehr als zwölf Monate erteilt bekommt und der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss, ist dann quasi eine Pflichtversicherung als Selbstzahler. Die Frage ist also nur noch, was hier "mehr als zwölf Monate" bedeutet. Die Frage kann meine Kasse derzeit noch nicht beantworten, da die Mitarbeiter diese Frage nicht verstehen und einfach falsche und irrelevante Auskünfte erteilen. Wisst ihr was genau einen Zeitraum von "mehr als zwölf Monaten" ausmacht? Ist das ein Zeitraum von 12 Monaten plus 1. Tag des 13. Monats oder ein anderer Zeitraum? Für welchen Zeitraum wird die erste Aufenthaltserlaubnis nach §28 (1) Nr.3 AufenthG nach eurer Erfahrung erteilt. Was ich ergooglen konnte, sprach immer von einem Jahr bzw. das Gesetz von mindestens einem Jahr, wenn ich recht erinnere. Sind die Ausländerbehörden eurer Erfahrungen nach kulant in diesem Fall oder stellen die in der Regel für einen Zeitraum aus, der mehr als zwölf Monaten entspricht?
    Vielen Dank fürs Interesse und eure Antworten. BLJAV

    Ich habe hier von meiner Krankenkasse jetzt, nach langem Hickhack inklusive Falschauskünften und Beschwerde beim Bundesamt für soziale Sicherung, eine eindeutige Antwort. "Mehr als 12 Monate" bedeutet rechtlich "ein Jahr plus 1 Tag". Für meine Freundin ist also meine Krankenkasse offen, sobald sie einen Aufenthaltstitel nach §28 (1) Nr.3 AufenthG mit einer Mindestgültigkeit von einem Jahr plus 1 Tag erhält.

    Auslandsreiseschutz nutze ich nicht, da nur ein "medizinisch notwendiger Rücktransport" versichert ist. Daher haben wir noch bei der Adac einen Vertrag ca. 40 euro (Familie) ..

    Ist bei der DKV genauso. Aber da gibt es in den Bedingungen den Passus:

    "Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für
    Mehrkosten eines Rücktransports aus dem Ausland zu 100%.
    Folgende Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein:
    - Der Rücktransport der versicherten Person muss medizinisch notwendig sein. Wir leisten auch dann,
    wenn die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen
    würde. Dabei kommt es auf die Prognose des behandelnden Arztes an."

    Innerhalb der ersten 14 Tage würde ich da eh keine Anstalten wegen Rücktransport machen, denn da ist man sicher mit anderen Dingen beschäftigt.

    Die DKV bietet eine Kombiversicherung für Brillen und Auslandskrankenschutz. Ist wirklich eine merkwürdige Versicherung, die ich aber schon seit Jahren habe. Kostet 5,39€ im Monat. Der Auslandskrankenschutz gilt für 3 Monate pro Jahr. Alle 2 Jahre kann man eine Brille oder ein Brillenset (Brille + Zweitbrille, Brille + Sonnenbrille) kaufen, und bekommt 80% wieder, maximal aber 200 €. Wer also eine 250€ Brille kauft, schöpft die 200€ voll aus. Aus meiner Sicht ist die Versicherung ein No-Brainer.


    Mein Tarif heißt KSHR, hier Tarifbedingungen KSHR. Hier die Produktseite. Kann sein, dass die Tarife nur für gesetzlich Versicherte verfügbar sind, da er mir vor Jahren als Zusatzversicherung angeboten wurde. Der Auslandskrankenschutz ist meiner Meinung nach gut und angemessen.

    also erst mal in Hong Kong oder irgendwo zu heiraten, damit die Freundin mit nach Deutschland kommen kann ist sicherlich nicht der richtige Weg, dazu würde ich ein Schengen Visum empfehlen.

    Wieso empfiehlst du ein Touristenvisum, das zur Rückkehr verpflichtet, wenn der TE seine Zukünftige mit nach Deutschland nehmen will, weil er hier mit ihr leben will?

    Das ist ja auch der ist zustand

    Er sagt ja oben ab 1.6

    Das wäre erst in 1 Woche das es geändert würde , da wäre es falsch wenn es jetzt schon da steht, höchstens mit zusatz das es erst später gilt


    wäre ja schon ein Ding wenn das Standesamt das einfach so falsch sagt , und wozu sollte eine Falschaussage gut sein ?

    Es würde zumindest angekündigt, wenn das Verfahren mit philippinischen Urkunden geändert werden würde. Der Rattenschwanz, der an so einer Umstellung dranhängt, ist nicht kurz. Stichwort: Vorlauf bei Terminbuchungen, Antragsunterlagen etc. Allein die Frage, ob nur noch Unterlagen mit Apostille akzeptiert werden ab Stichtag scheint mir hier dann wichtig. Was machst du dann mit Leuten, die zum Termin mit Unterlagen ohne Apostille kommen? Das muss kommuniziert werden, weil daran auch Rechtsfolgen hängen (können).

    Das sind deine zu absolvierenden Schritte:

    • Vaterschaftsanerkennung abgeben (wichtig Zustimmungserklärung der Mutter gleich mit, vorher wird die VA nicht gültig), geht auch vorm Jugendamt oder Notar. Bei mir gings beim JA schneller. Die deutsche VA ist für den PH-Rechtsraum irrelevant.
    • Geburtstermin + 6 Wochen mindestens (Mutter + Kind müssen sich erholen und zur Sicherheit falls Kaiserschnitt erforderlich) bevor Termin bei Botschaft für Visum und Pass
      Visumtermin und Passtermin müssen separat gebucht werden (momentan Visum 3 Monate im Voraus, Pass 2 Monate
      Pass ist wichtig, weil Deutsche mit deutschem Pass einreisen müssen!!! Das Kind muss bei Passbeantragung anwesend sein, soweit ich weiß.
      Macht ihr Namensänderung, was nach deutschem Recht bei Unverheirateten nur über gemeinsame Sorgerechtserklärung geht und das ganze Gedöns wird es teurer (80€ Namensänderung bei der Botschaft) und du musst beglaubigt beurkundet zustimmen, dass der Pass ausgestellt oder beantragt wird (Tipp: Macht das Sorgerecht und Namensgedöns, wenn ihr alle in DE seid, dann ist der Zeitdruck und die Sehnsucht weg und ihr könnt das in Ruhe machen. So mach ich das zumindest. Dann muss man nicht auf die Behörden warten, die die Visumserteilung dadurch verzögern.)
    • GU des Kindes musst du ausfüllen im KH, zumindest hat mir das meine Freundin so erklärt und das geht dann an die PSA über die dortige Gemeinde. Auf der Rückseite ist auch die PH-Vaterschaftsanerkennung, die du auch ausfüllst. Übrigens, wenn du ausfüllst, schreib so sauber, wie möglich, das erspart dir Schwierigkeiten bei der Übersetzung. Die GU meiner Freundin ist teilweise unleserlich
    • Wenn du alle erforderlichen Unterlagen, außer der GU des Kindes, schon hast, kannst du bei deiner Ausländerbehörde um Vorabzustimmung zum Visum anfragen und die Dokumente an die schon übergeben. Hab ich auch gemacht, hab aber keine Ahnung, ob das was bringt oder noch bringen wird.
    • PSA Geburtsurkunde für Kind besorgen (Shortcut 4 Wochen statt 3-4 Monate)
    • PSA GU von Mutter, deine GU besorgen, am besten Internationale GU, dann hast du etwas für die PH und DE gleichzeitig, ihr Cenomar, die VA + Zustimmung der Mutter, eure Pässe und Passfotos des Kindes und die PSA GU des Kindes für Visum und Pass, sie stellt Visumsantrag für §28 Absatz 1 Nr.3 Aufenthaltsgesetz FZ mit/zum deutschen Kind
    • Incoming-Krankenversicherung abschließen (DR. Walter hat eine für unter 100 €/Monat)
    • Nach Ankunft in DE sofort Antrag bei Ausländerbehörde stellen! Nicht nach Termin fragen, sondern sofort schriftlich Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 Absatz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz. Denn ab Antragsstellung beginnt die Fiktionswirkung, bedeutet das Aufenthaltsrecht des Visums wird bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde verlängert. Unbedingt Fiktionsbescheinigung verlangen und Antrag mit Datum in Kopie behalten! Gab Fälle, wo das nötig war.
    • Alle GUs von einem beeidigten Übersetzer übersetzen lassen, wichtig für deutsche GU des Kindes, Kindergeld, Krankenkasse etc. und vorläufige GU des Kindes beim Standesamt beantragen, damit man einen deutschen Wisch hat.


    Wichtig bei allem: Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen. Aber alles, was in DE gemacht werden kann und ansonsten nur die Rückkehr verzögern würde, mach auch erst in DE!

    Um zu entscheiden, was das Beste für einen ist, muss man sich ein Bild von dem machen, was möglich ist. Mit Aussage des Bamfs sollte nun klar sein, dass in diesem Fall ein Familiennachzug ohne Spracherfordernis im zeitlichen Zusammenhang erfolgen muss, aber eben nicht unbedingt zeitgleich mit der Mutter. Ob die Familie das tut, ist dann deren Entscheidung.