was ist an dieser Aufzählung falsch bzw "aus den Fingern gesogen"?
Die vorgeburtliche Wirkung von §28 Absatz 1 Nr. 3 AufenthaltsG erklärt den Fehler. Folgt man deren Logik, wären vorgeburtliche FZ nicht möglich. Wenn man vor der Geburt Visum bzw. AE erhalten kann und nach Geburt ein Visum bzw. AE erhalten kann, weil all dies Rechtsansprüche sind, dann ist der Zeitraum der Geburt (+/-3 Monate) kein schwarzes Loch in dem Behörden Entscheidungsfreiheit haben. Dadurch, dass man auf die Vorabzustimmung keinen Anspruch hat, lässt sich dies nicht gerichtlich klären. Aber bei Visumsanträgen während des 7., 8. oder 9. Monats kann diese Begründung rechtlich sicher nicht standhalten. Das ist kein Versagensgrund, soweit ich das beurteilen kann, höchstens können die darauf abstellen, dass Dokumente fehlten.