Neben der Geburtsurkunde gibt es bei fehlenden Unterlagen auch noch die Möglichkeit eines Registerausdrucks der der Geburtsurkunde in etwa gleichgestellt ist.
Der TS sollte sich mal folgende Seite durchlesen
https://www.recht-auf-geburtsurkunde.de/faq#:~:text=Wenn%20die%20für%20eine%20Geburtsurkunde,1%20und%20Nr.
Unter welchen Bedingungen kann die Zurückstellung der Beurkundung ein annehmbarer Weg sein?
Aus kinderrechtlicher Perspektive ist es geboten, dass jedes in Deutschland geborene Kind eine Geburtsurkunde erhält.
Ist die Identität der Eltern nicht geklärt, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen (§ 7 PStV) und bescheinigen, dass der Personenstandsfall angezeigt aber noch nicht beurkundet wurde. Diese Zurückstellung kann hilfreich sein, um Eltern Zeit zu verschaffen, fehlende Identitätsnachweise nachzureichen. Allerdings verstößt eine längerer, mehrere Monate andauernde Zurückstellung des Beurkundungsverfahrens und damit eine unvollständige Registrierung der Geburt gegen Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).
Die Bescheinigung über die Zurückstellung ist daher aus kinderrechtlicher Perspektive nur als Übergangslösung zu empfehlen, wenn eine Klärung zeitnah möglich ist. Denn im Gegensatz zum Registerausdruck ist die Zurückstellung keine Personenstandsurkunde nach dem Personenstandsgesetz (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 PStG) und hat daher auch nicht ihre Beweiskraft. Ist eine Klärung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis beziehungsweise Anzeige der Geburt nicht möglich, sollte stattdessen – auch mit Blick auf die UN-KRK – ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden, gegebenenfalls mit einem erläuternden Zusatz über die ungeklärte Identität der Eltern (§ 35 PStV). Der Registerausdruck ist qua Gesetz der Geburtsurkunde gleichgestellt (§ 54 Abs. 2 PStG), jedoch nicht in Bezug auf den erläuternden Zusatz. Mit erläuterndem Zusatz über die ungeklärte Identität der Eltern hat er jedenfalls Beweiskraft hinsichtlich der Geburt des Kindes. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt alle zu beurkundenden Tatsachen feststehen, kann der Registerausdruck im Nachhinein berichtigt und auch eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Es kann sich lohnen mit dem*der Standesbeamt*in gemeinsam über die beste Lösung im konkreten Fall nachzudenken und zu prüfen, in welchem Zeitrahmen es möglich ist, Dokumente zu beschaffen; dabei sollten die Rechte des betroffenen Kindes gemäß UN-KKRK stets im Blick behalten werden.