PeterH/Hochzeit in Deutschland

  • hge alles klar und besten Dank. Wäre sonst aber auch nicht so schlimm das doppelte Sanchez. Dopplet hält besser ;)

    Das beschriebene Verfahren mit dem Middle Name als zweitem deutschen Vornahmen ist in der Praxis das "Standardverfahren" und philippinische Botschaft bzw. Konsulat, je nachdem an wen man sich wendet, kennen ja auch die deutsche Namensführung, weil man die Heiratsurkunde beim sog. "report of marriage" (Nachweis einer im Ausland - hier Deutschland - geschlossenen Ehe) vorlegen muss. Die wissen auch, warum der philippinische Middlename dort auf einmal als zweiter Vorname auftaucht.
    Ich kenne keinen einzgen Fall, in dem es hierdurch zu einer Namensduplizierung im neuen philippinischen Reisepass gekommen wäre und auf dem deutschen eAT (der sich wie von HGE schon angemerkt wurde natürlich nach dem philippinischen Pass richtet) tauchen i.a.R. nur der Vorname nach philippinischem Rech und der Familienname auf (zumindest kenne ich auch hier keinen anderen Fall).

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Guten Tag zusammen,


    ich habe noch mal eine schnelle Frage zum OLG und der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis. Ich habe gerade ein Schreiben vom OLG bekommen. DIe haben erstmal wohl wieder die Arbeit eingestellt und fragen nach der Verdienstbescheinigung meiner Verlobten. Meine Verdiensbescheinigung habe ich ja abgegeben aber meine Verlobte verdient zur Zeit kein Geld, wohnt bei ihrer Familie und kümmert sich um ihre Tochter. Hätte sie einen Verdienstbescheinigung, die sie vorlegen könnte hätte ich das ja schon getan.

    Was sollte man da denn machen. Habe das OLG nicht erreicht und jetzt ist erstmal wieder Wochenende.


    Besten DAnk für Antworten.

    Peter


  • was hält dich davon ab, dem OLG mitzuteilen, dass deine verlobte über kein eigenes einkommen verfügt?

  • Landmase ok dafür würde ne Email reichen? ich hatte jetzt die Befürchtung, dass die irgenwelche Nachweise sehen wollen, bei denen ich nicht wüsste wie wir die erbringen sollten. Gibt ja nicht sowas wie ne Arbeitslosenbescheinigung oder sowas.

  • Landmase ok dafür würde ne Email reichen? ich hatte jetzt die Befürchtung, dass die irgenwelche Nachweise sehen wollen, bei denen ich nicht wüsste wie wir die erbringen sollten. Gibt ja nicht sowas wie ne Arbeitslosenbescheinigung oder sowas.

    was nicht existiert, kann man schlecht nachweisen.


    das OLG könnte natürlich eine eidesstattliche versicherung über ihre einkommensverhältnisse verlangen.

    halte ich aber eher für unwahrscheinlich, da das einkommen nur für die festsetzung der gerichtskosten benötigt wird.

    dann werden sie dein einkommen zu grunde legen und du zahlst dann den maximalbetrag.

  • Landmase ok dafür würde ne Email reichen? ich hatte jetzt die Befürchtung, dass die irgenwelche Nachweise sehen wollen, bei denen ich nicht wüsste wie wir die erbringen sollten. Gibt ja nicht sowas wie ne Arbeitslosenbescheinigung oder sowas.

    Einfach schreiben, dass sie nicht arbeitet und gut! Gilt ja eh nur für die Rechnungslegung. Wenn du gut verdienst, ist es eh "Höchstsatz"

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Landmase ok dafür würde ne Email reichen? ich hatte jetzt die Befürchtung, dass die irgenwelche Nachweise sehen wollen, bei denen ich nicht wüsste wie wir die erbringen sollten. Gibt ja nicht sowas wie ne Arbeitslosenbescheinigung oder sowas.

    Einfach schreiben, dass sie nicht arbeitet und gut! Gilt ja eh nur für die Rechnungslegung. Wenn du gut verdienst, ist es eh "Höchstsatz"

    Stimmt nicht. Hinsichtlich der Einkommenskomponente ist lediglich das Einkommen des Antragsstellers zu berücksichtigen. Allerdings fließen in die Kostenentscheidung auch die "Komplexität des Verfahrens" und die "Bedeutung für die Betroffenen" mit ein.


    Gleichwohl wäre es sehr ungewöhnlich, wenn bei einem Null-Einkommen des Antragstellers der Höchstsatz von 305,- EUR erhoben würde. Sollte das dennoch passieren, kann man unter Vorbehalt bezahlen und gegen die Kostenentscheidung Widerspruch einlegen. Wird aber vermutlich nicht passieren. Im Zweifel dürfte bei Null-Einkommen allenfalls der Mittelbetrag von 160,- Euro angesetzt werden. Bei uns war es soweit mir erinnerlich unter 100,- Euro obgleich das Verfahren aufgrund des Anullments meiner Frau komplexer als bei Vorlage eines CENOMARs war und ich auch nicht am Hungertuch nage. Ist aer schon fast zehn Jahre her, ich will es nicht beschwören. :-)

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


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  • PeterH ich hatte die VE von Schnengen Visum als Nachweis mitgesendet als Nachweis dass sie kein Einkommen hat denn sonst hätte sie das ja nicht gebraucht 😂. Hat funktioniert mein OLG hat dann tatsächlich den niedrigsten Satz angesetzt das war letztes Jahr.


    Es gibt also definitiv noch OLGs die nicht beide Einkommen ansetzen. .


    Aber wie schon geschrieben wurde einfach Mail schreiben :) . Musstest du denn dein Einkommen nachweisen ? Bei uns hatte das STa meins gar nicht mitgeschickt nur die damalige VE 😅

  • ok euch auch nochmal danke. Sind ja doch immer wieder verschiedene Meinungen..hehe. Ja meine Verdienstbescheinigung habe ich auch abgegeben. Und mit der VE..tja die kommt erst wenn die Visa der Abh auf dem Tisch liegen. Aber das ist auch wieder ein anderes Thema .....

  • Hinsichtlich der Einkommenskomponente ist lediglich das Einkommen des Antragsstellers zu berücksichtigen.

    .. das war mal so. zb das OLG Köln ist bis Anfang das 2000er Jahre so verfahren. Es ist ja auch in gewisser weise logisch, dass nur die Frau das Befreiungsverfahren durchläuft und nicht der deutsche Mann.


    Später ist dem OLG Köln wohl aufgefallen, dass man mit dieser (richtigen) Ansatzweise nichts verdienen kann und ist dazu übergegangen auch das Einkommen des deutschen Verlobten zu berücksichtigen...


    Die "Komplexität des Verfahrens": das OLG prüft ja nur, ob irgendetwas dem philipp. Eherecht entgegen steht. Das ist in der Regel nur parentel advice/ parental consent.. das muss vorliegen. Ich halte das jetzt nicht für so komplex :) .. mag sein, dass es bei einer Filipina mit Anullment etwas mehr zu prüfen gibt..

  • Einfach schreiben, dass sie nicht arbeitet und gut! Gilt ja eh nur für die Rechnungslegung. Wenn du gut verdienst, ist es eh "Höchstsatz"

    Stimmt nicht. Hinsichtlich der Einkommenskomponente ist lediglich das Einkommen des Antragsstellers zu berücksichtigen. Allerdings fließen in die Kostenentscheidung auch die "Komplexität des Verfahrens" und die "Bedeutung für die Betroffenen" mit ein.

    es ist mir unbegreiflich, wo du immer deine weisheiten hernimmst und hier dann als "false facts" verbreitest!


    hast du irgendwelche belege für diese plumpe behauptung?


    zur berechnung der bearbeitungsgebühr wird das einkommen von BEIDEN verlobten herangezogen.


    zitat vom OLG oldenburg / niedersachsen:


    Zitat

    Zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr ist die Vorlage eines Verdienstnachweises für beide Verlobte erforderlich, aus dem sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben.


    https://oberlandesgericht-olde…itszeugnisses-128632.html

  • Naja...ok wie auch immer. Ich habe dem OLG jetzt eine Email geschickt das meine Verlobte auch wegen dem A1 kein Einkommen mehr hat. Ich rechne jetzt eh mit dem Höchstsatz. Solange die jetzt kein Affentanz machen wegen der fehlenden Verdienstbescheinigung...

  • ich bleibe dabei ich habe im Dez 21 unfassbare 15€ bezahlt für die OLG Befreiung und die ganze Sache hat 1 Woche gedauert.


    Falls jemand zufällig das OLG Hamm hat schickt die VE als Nachweis dass es kein Einkommen gibt ;))


    PeterH wie gesagt wenn es keine Verdienstbescheinigung gibt dann gibt es die halt nicht das klappt schon :)

    Landmase das mag in "Olde" so sein ich habe wirklich nur 15€ bezahlt für die ganze Geschichte also man kann es nicht verallgemeinern, andererseits ändern kann man ja eh nix wenn der Bescheid kommt ;)

  • es ist mir unbegreiflich, wo du immer deine weisheiten hernimmst und hier dann als "false facts" verbreitest!


    hast du irgendwelche belege für diese plumpe behauptung?


    zur berechnung der bearbeitungsgebühr wird das einkommen von BEIDEN verlobten herangezogen.

    Ganz genau so ist es...

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • es ist mir unbegreiflich, wo du immer deine weisheiten hernimmst und hier dann als "false facts" verbreitest!

    bitte den Ton etwas leiser drehen!

    hast du irgendwelche belege für diese plumpe behauptung?


    zur berechnung der bearbeitungsgebühr wird das einkommen von BEIDEN verlobten herangezogen.


    zitat vom OLG oldenburg / niedersachsen:

    Ich habe vor einigen Jahren mal alle OLGs, die etwas über das Befreiungsverfahren Online hatten verglichen. Einige waren dabei, wo nur das Einkommen der Antragstellerin berücksichtigt wurde.


    Daher ist der Verweis auf nur eine OLG kein Beweis!


    ich bleibe dabei ich habe im Dez 21 unfassbare 15€ bezahlt für die OLG Befreiung und die ganze Sache hat 1 Woche gedauert.

    QED


    (Ich gehe jetzt nicht davon aus, dass Roseforest ein H4ler ist! :) )


    Ich denke aber, dass in der Zwischenzeit die meisten OLGs dem OLG Köln folgen, dass beide Einkommen zugrunde legt. OLG Köln hatte immer so etwas wie ein Referenzcharakter für das Befreiungsverfahren.

  • bitte den Ton etwas leiser drehen!


    es ist heute nicht das erste mal, dass dieser user mit seinen zwei lieblingsworten "stimmt nicht" die tatsachen verdreht und aktiv zur desinformation beiträgt!


    seine pauschalen aussagen werden durch keinerlei belege gestützt und sind sachlich 100% diametral entgegengesetzt zur realität.

    Ich habe vor einigen Jahren mal alle OLGs, die etwas über das Befreiungsverfahren Online hatten verglichen. Einige waren dabei, wo nur das Einkommen der Antragstellerin berücksichtigt wurde.


    was vor einigen jahren gewesen ist, spielt heute keine rolle mehr. wir leben nicht mehr im mittelalter und die bedingungen der behörden ändern sich ständig.


    und selbst wenn heute einige OLGs noch die alten regeln anwenden ist dies keine rechtfertigung, pauschal zu behaupten, dass nur ein einkommen für die berechnung herangezogen wird.


    Daher ist der Verweis auf nur eine OLG kein Beweis!


    du hast nun selbst köln als zweites OLG und diesem noch weitere folgende OLGs, die diese verfahrensweise aktuell anwenden, ins spiel gebracht.

    ein widerspruch in sich! wieviele OLGs muss ich denn aufzählen, damit es für dich ein beweis wird?


    Ganz genau so ist es...

    QED

  • und selbst wenn heute einige OLGs noch die alten regeln anwenden ist dies keine rechtfertigung, pauschal zu behaupten, dass nur ein einkommen für die berechnung herangezogen wird.

    Du hast genau so pauschal behauptet, dass generell nur noch beide einkommen rangezogen werden.


    .. und was ist hiermit ???

    ich bleibe dabei ich habe im Dez 21 unfassbare 15€ bezahlt für die OLG Befreiung und die ganze Sache hat 1 Woche gedauert.

    .. dez 21 ist noch nicht so lange her... also auch QED !


    Wie sagte Einstein zu den 100 Autoren gegen ihn? Wieso 100? es reicht doch einer, mich zu widerlegen :)

  • Nach kurzem googeln:


    Zitat

    Gebühren

    Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15,-- € und höchstens 305,-- €. Sie ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, des Verwaltungsaufwandes der Behörde in dem Einzelfall und der wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person festzusetzen.


    • Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person

      (z. B. Verdienstbescheinigung)

    Auslandsehesachen | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen


    .. weitere OLGs habe ich nicht durchsucht.. viele OLGs haben ja auch ihre Bestimmungen nicht Online.


    Das zum QED einen Herrn Landmase!


    Und damit ist dieses Thema für mich durch!