Beiträge von Alacrity23

    Die geforderte Verpflichtungserklärung ist nicht nötig. Aus den AVWV zum AufenthG:


    "Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird."

    Hallo HGE.


    Die Botschaft sagt da aber immer etwas anderes. Gibt es dazu irgendeinen link / Hinweis, auf den man sich beziehen kann ? Denn auch meine Internetrecherche hat dazu nichts gefunden. Gerne auch per PN


    § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
    Die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen.


    § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse) ist in den Fällen des S. 1 Nr. 1 (FZF zum Ehegatten) anzuwenden.



    Eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums zur FZF zum deutschen Kind wegen fehlender Sprachkenntnisse wäre rechtswidrig, egal was "die Botschaft" sagt.

    Aber was kann man machen?


    Ihr könnt das Ergebnis der Remonstration abwarten. Ihr könnt auch gleich gegen die Entscheidung klagen, aber wegen der derzeit überlasteten Gerichte könnte es sehr lange dauern bis es ein Urteil gibt.


    Wenn du mobil bist und dir vorstellen kannst zumindest für einige Monate im EU-Ausland zu wohnen, dann ist alles ganz einfach: Du triffst dich mit deiner Frau z. B. in Istanbul (sie kriegt leicht ein Visum für die Türkei), dann reist ihr unter Nutzung der EU-Freizügigkeit gemeinsam nach Griechenland ein, dafür braucht ihr nur die apostillierte Heiratsurkunde. Ihr könnt dann entweder in Griechenland bleiben und dort wohnen oder in ein beliebiges EU-Zielland (Österreich, Polen, Belgien, UK,...) weiterreisen, wenn ihr dabei nur zusammen reist und nicht in Deutschland einreist.


    Du musst einige Monate deine Freizügigkeit in dem anderen EU-Land nutzen, also arbeiten oder zumindest nach Arbeit suchen oder studieren, danach könnt ihr unter Mitnahme der Freizügigkeit wieder nach Deutschland, wenn ihr wollt. Sprachkenntnisse und Scheineheverdacht ist dann auch egal und auch die Tochter kann mitkommen, entweder gleich oder sie kann später nachkommen.


    Eine Urkundenprüfung für was??


    Z. B. um sicherzugehen, dass das CENOMAR, das sie eingereicht hat, nicht gefälscht ist oder sie unter einem anderen Namen bereits verheiratet ist.



    Zum A1 habe ich jetzt mehrfach irgendwo gelesen das es eben NICHT mehr zwingend notwendig sei - oder es jedenfalls Ausnahmen gibt und man den Kurs in Deutschland machen kann. Ich erinnere mich nicht genau, aber der Grund dafür liegt woh darin das es gegen irgendein Recht verstößt und man nicht grundsätzlich gezwungen werden kann oder darf diesen Kurs vor die Erteilung eines Visa zu machen. Wenn ich nur wüsste wo ich das gelesen habe, es war jedenfalls nicht irgendein Betrag sondern eine offizielle Mitteilung - oder ob es in der Presse war?


    Stimmt, die unbedingte Forderung nach A1 ist nicht mehr zulässig. Praktisch ändert sich im Normalfall aber nichts. Wenn sie sich nachweislich ein Jahr bemüht hat ohne den Test zu bestehen, dann soll ihr ein Visum erteilt werden und sie kann den Test in Deutschland machen. Außerdem kann von A1 abgesehen werden, wenn sie lernbehindert ist oder wenn du nicht Deutscher wärst.



    Ich bin privat krankenversichert, wie ist es dann? Muss ich meine Frau dann etwa auch privat versichern?


    Sie muss sich versichern. Anfänglich reicht eine Reiseversicherung (ca. 1 Euro/Tag), die auch für die Visumserteilung verlangt wird. Danach kann sie sich privat versichern. Bei ALG2bezug kann sie sich auch eine GKV suchen, ebenso, wenn ihr nach der Heirat eine AE über mehr als 12 Monate erteilt wird und sie dann noch nicht in der PKV ist.

    Wir haben freie Arztwahl!
    Sie erzählt einfach verschiedenen Ärzten wie sehr die drohende Trennung vom Vater ihres Kindes während der Schwangerschaft sie unter Stress setzt. Vor allem bei der eventuell rechtswidrig geforderten Urkundenprüfung bevor ihr die Wiedereinreise erlaubt wird und Schikane durch das CFO, wenn sie da ledig und schwanger auftaucht. Dazu noch die körperliche Belastung durch die Flüge.
    Das ist alles nichtmal gelogen.
    Einer wird bestimmt ein Herz haben und der Frau helfen.


    Wieviele Deutsche haben sich wohl schon Gefälligkeitsateste besorgt um eine Klausur zum Nachschreibetermin schreiben zu können oder um wehrdienstuntauglich zu erscheinen.

    Wir wissen nicht, in welcher SW sie ist. Bei Schwangerschaft mit einem durch Vaterschaftsanerkennung deutschen Baby wird sie aber in keinem Fall abgeschoben! Im Notfall findet sie einen freundlichen Frauenarzt, der eine Risikoschwangerschaft bescheinigt.


    Heirat in Dänemark geht nicht sobald ihr Schengenvisum abgelaufen ist, da sie weder mit Gestattung (nach Asylantrag) noch Duldung (ohne Asylantrag) nach Dänemark darf. Außerdem fehlt für die Erteilung der AE nach Heirat wahrscheinlich A1 und es mangelt am richtigen Visum für die Einreise. Dem Ehegatten kann zugemutet werden zu warten während sie das richtige Visumsverfahren nachholt, dem deutschen Baby kann es nicht zugemutet werden, dass die Mutter zur Nachholung gezwungen wird.
    Die Heirat würde nur helfen, sie in die Familienversicherung zu bringen, um die Kosten der Geburt zu vermeiden.


    Nach einem Asylantrag muss sie natürlich nicht im Container wohnen, zur Zeit verschwinden so viele Asylantragsteller einfach, da wird sie kaum auffallen.


    Zitat von »Alacrity23«
    Ich hoffe das ist keine Anregung die schwangere Frau zu bedrohen oder ihr Gewalt anzutun.


    Natürlich nicht....aber wenn es mir ans Fell gehen würde, wäre ich schon etwas kreativ! Das ist Notwehr


    Das ist keine Notwehr und unakzeptabel.

    Rückreise auf die Philippinen endet im schlimmsten Fall mit teurer und zeitraubender Urkundenprüfung während derer der Vater monatelang von seinem Kind getrennt ist, Kindergeld, Elterngeld etc. gibt es in der Zeit auch nicht.
    Ich kann den Vater gut verstehen.


    Als schwangere wird sie nicht abgeschoben und sobald das Kind da ist, gibt es auf jeden Fall die AE.


    Ein Asylantrag hat zwar keine Aussicht auf Erfolg, aber sie kann durch die Stellung des Antrags eine Strafe wegen Einreise mit falschem Visum vermeiden und sie wird nicht "illegal". Bevor das BAMF dazu kommt den Antrag zu bearbeiten oder gar abzulehnen ist ihr Kind längst da, die AE beantragt und der Asylantrag zurückgezogen.


    Der VEgeber haftet solange bis die Mutter die AE hat. Sein Risiko sind eventuelle Zahlungen an sie nach AsylbLG und Kosten für die Geburt, wenn er da den Vater nicht in Anspruch nehmen kann.


    Man kann nur versuchen sie zum Ausreisen zu bringen, wie auch immer


    Ich hoffe das ist keine Anregung die schwangere Frau zu bedrohen oder ihr Gewalt anzutun.

    Sie wird nicht abgeschoben, wenn sie tatsächlich ein deutsches Kind erwartet.


    Sie könnte einfach illegal bleiben oder ihren Aufenthalt legalisieren indem sie Asyl beantragt. Sie erhielte vorläufig eine Gestattung und bis das BAMF bei der aktuellen Situation über den Antrag entschieden hat ist das Kind längst da.
    Der VEgeber kommt aus der Verpflichtung aber nicht raus, weder durch Gestattung noch Duldung.
    Nur bei Erteilung einer AE, aber das geht erst nach der Geburt.


    Hat ihr Freund und der vermeintliche Kindsvater denn genug Einkommen? Dann bekäme sie, wenn sie mit ihm zusammenlebt, sowieso kein Geld vom Staat und der VEgeber wird nicht herangezogen.


    Die Kosten für die Geburt muss der Vater tragen, sofern sie bis dahin nicht familienversuchert ist. Kann der Vater nicht zahlen und springt das Sozialamt ein, dann muss der VEgeber zahlen.

    Bei der Beurkundung der Geburt müsst ihr eine Namensbestimmung machen, dann bestimmt ihr Maier als einzigen Familiennamen, Mittelnamen kennt das österreichische Recht sowieso nicht.


    Junior hat dann hinkende Namensführung, auf den Philippinen hat er den Mittelnamen Felix (ohne Bindestrich zum Familiennamen wie bei Doppelnamen nach österreichischem Recht) in Österreich nicht, da hat er nur deinen Familiennamen.

    Du lebst seit 6 Jahren mit ihr und den Kindern im Ausland? Dann sollte die gemeinsame Rückkehr in die Schweiz relativ problemlos möglich sein, auch die Kinder dürfen mit. Genaueres erfährst du im jeweiligen Kanton, in das ihr ziehen wollt.


    Zitat

    Unverheiratete Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ohne Schweizer Bürgerrecht benötigen je nach Herkunft ein Einreisevisum und müssen bei einer Schweizer Auslandvertretung einen persönlichen Einreiseantrag zwecks Wohnsitznahme stellen. Um eine solche Aufenthaltsbewilligung als Konkubinatspartner oder -partnerin zu beantragen, muss der zukünftige Wohnort in der Schweiz feststehen. Die zuständige kantonale Einwanderungsbehörde wird Dokumente verlangen, die belegen, dass das Konkubinat schon einige Jahre dauert, sowie verschiedene Auflagen machen (gemeinsamer Wohnsitz, Garantieerklärung, Meldepflicht usw.). Ohne Aufenthaltsbewilligung dürfen Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz nicht arbeiten. Den ausländischen Kindern von Konkubinatspaaren kann eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt werden.


    siehe: https://www.eda.admin.ch/eda/d…nd-zollformalitaeten.html

    Das Scheidungsurteil vom HK Highcourt muss in Deutschland von der Landesjustizverwaltung anerkannt werden. Beantragen kann die Anerkennung auch der TS als Verlobter.


    Nach erfolgreicher Anerkennung gilt die Verlobte in Deutschland (und HK) als geschieden. So kann der TS sie in Deutschland (oder in HK) heiraten.
    Die Frau wird auf den Philippinen weiter mit ihrem Ehemann verheiratet sein, die Ehe mit dem TS ist auf den Philippinen von Beginn an nichtig und sie kann, wenn sie irgendwann in die Philippinen reist wegen Bigamie bestraft werden. Nach dem Spanier-Bschluß des BVG ist es aber egal, was das Heimatrecht der Verlobten sagt, wenn ein deutsches Gericht die Scheidung bestätigt hat, selbst wenn eine hinkende Ehe resultiert.


    So können TS und die Frau heiraten und in Deutschland leben, sollten dann aber besser nie wieder die Philippinen betreten.

    Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bedeutet nicht, dass sie zum Kurs muss, sondern, dass sie in drei Jahren bei der nächsten AE-Verlängerung das Zertifikat "Integrationskurs" präsentieren muss, wenn sie eine Verlängerung um mehr als 1 Jahr will. Für das Zertifikat muss sie nur den lächerlich einfachen Orientierungskurs-MC-Test bestehen und B1 bestehen. Lernen kann sie dafür auch alleine zu Hause.

    Ich meine nur, es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die ABH ein Strafverfahren betreibt.


    1.ist die Versicherung des TS von für seine Frau günstigen Umständen nicht unbedingt ausreichend. Da bräuchte er schon eine Aufzeichnung oder ein Protokoll der "Falschberatung" in der Botschaft oder die Botschaft müßte einräumen, dass sie das Schengenvisum erteilt hat, sodass die Frau damit für einen Daueraufenthalt einreisen kann.


    2. kann Die ABH argumentieren, dass von Anfang an ein Daueraufenthalt geplant war (räumt der TS auch ein), dann war schon die Nutzung des Schengenvisums zur Einreise und der ganze Aufenthalt seitdem unerlaubt, da kann sie auch nicht sagen, dass sei ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gewesen, wenn die Botschaft Falschberatung nicht einräumt.
    Die Strafbarkeit hätte die Frau vermeiden können, wenn sie direkt nach der Einreise einen egal wie aussichtslosen Antrag auf Asyl gestellt hätte, dann hätte sie während der Durchführung des Asylverfahrens die FZF betreiben können.

    Da haben wohl alle Fehler gemacht.


    Deine Frau kann nicht mehr zur Ausreise gezwungen werden, nur die Umwandlung ihres Aufenthaltes in einen erlaubten könnte schwierig werden.


    Wegen der minderjährigen Kinder ist die Nachholung des eigentlich notwendigen Visumsverfahrens vom Ausland aus nicht zumutbar. Weil die Einreise zum Daueraufenthalt aber mit dem falschen Visum erfolgte, könnte es dafür eine Strafe geben, es sei denn, es gelingt der Frau nachzuweisen, dass die Botschaft in vollem Wissen, dass ein Daueraufenthalt ohne erneute Ausreise geplant ist, ihr das Visum ausgestellt hat.


    Wie bereits beschrieben: Sie muss einen Antrag stellen mit Bitte um schriftlichen Bescheid, am besten per Einschreiben oder Fax, ich würde hier Einschreiben empfehlen.
    Je nachdem, wie kooperativ die ABH ist, gibt es entweder gleich die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG oder es gibt erstmal eine Duldung und nach 18 Monaten dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG und eine logische Sekunde später kann dann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG beantragt werden. Außerdem kann noch ein Strafbefehl wegen illegaler Einreise eintrudeln.