Rentenbesteuerung 2016 für Auslandsrentner?

  • Hallo


    Sie sind hier: Ausweg aus der kostspieligen Steuerfalle für Auslandsrentner


    Finanzamt Neubrandenburg fordert Steuererklärung von Auslandsrentnern.
    Achtung: Auslandsrentnern drohen erhebliche Steuernachzahlungen auf die Rente!
    Tipp: Richtig Handeln: Schaden vermeiden: Soforthilfe durch Rechtsexperte!


    Sie sind Auslandsrentner/in und haben vom Finanzamt Neubrandenburg eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung oder bereits einen Steuerbescheid erhalten? Dann kann Ihnen eine kostspielige Steuerfalle drohen. Es gibt allerdings Auswege. Wir helfen Ihnen kompetent, schnell und weltweit.


    Sprechen Sie uns rechtzeitig an, um Steuernachforderungen zu vermeiden. Wir als Ihre Steuerexperten für Renten im Ausland setzen uns ein, dass Sie keine unberechtigten hohen Steuern zahlen müssen.


    Finanzamt fordert Steuererklärung von Rentenempfängern im Ausland


    Hunderttausende Rentner, die ins Ausland gezogen sind, haben schon vom deutschen Finanzamt Neubrandenburg Post erhalten. Die Rentner werden aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben oder haben sogar bereits einen Steuerbescheid erhalten, der Nachzahlungen vorsieht. Achtung! Handeln Sie richtig! Es drohen ansonsten hohe Steuernachzahlungen, denen Sie nicht entgehen können, wenn Sie falsch reagieren.


    Grund: Seit dem 1. Januar 2005 gelten neue Bestimmungen zur Besteuerung von Renten. Dies betrifft auch Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland. Wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber Rentenzahlungen erhalten, ist das Finanzamt Neubrandenburg für Sie zuständig. Das Finanzamt fordert eine Steuererklärung, um festzustellen, ob Steuern auf die Rente zu zahlen sind. Die Steuergesetze sind kompliziert.


    Wer falsch handelt, riskiert hohe Steuernachforderungen!


    Viele betroffene Auslandsrentner haben versucht, zunächst ohne Hilfe eines fachkundigen Beraters die Steuersache selbst zu lösen und sind in der Steuerfalle gelandet. Teilweise wurde dabei viel Geld verloren, weil die Steuererklärungen nicht oder nicht richtig abgegeben wurden. Folge: Hohe Steuerforderungen, die man hätte vermeiden können!


    Unser Tipp: Auslandsrentner, die Post vom Finanzamt erhalten haben, sollten wegen der sehr schwierigen Steuergesetzeslage fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.


    Als Experte helfen wir Ihnen bei der Steuererklärung


    Wir helfen auch Ihnen, wenn Sie sich wegen drohender Steuerzahlungen auf Ihre Rente im Ausland vom deutschen Fiskus überrumpelt fühlen. Rufen Sie uns einfach an oder senden uns ein kurzes Fax oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


    Wir sind der richtige Ansprechpartner für alle Auslandsrentner - weltweit.


    info@hilfe-fuer-auslandsrentner.de,Nachzulesen


    Gruss von Rolf

  • Hallo Ulf8222,
    wie war denn Deine persönliche Nachfrage beim FA Neubrandenburg.
    Ich (und wahrscheinlich viele andere) warte immer noch auf Dein Ergebnis der Nachfrage.
    Wol23

  • Hallo Wol23


    Noch mal genau zur VBL Rente,s-der steuersatz von 22 % bleibt bestehen aber Steuerermittlung angesetzt,


    so das gesamt steuersatz zaehlt,über 8.652 Euro sind steuerpflichtig.


    dann wird die gesamt steuer erst angesetzt,


    wie gesagt nur im ganzen zusammen hang,es ist nicht festzustellen ob Renten auch in Ausland steuerfrei bleiben,was nach 2005 in Rente geht


    auch der rentenzeitpunkt ist zu beachten dabei.


    Also nicht so einfach ,bei einen wird es bleiben null steuern ,bei andern wir steuer erhoben,so die auskunft.


    die 2040 in Rente gehen müssen mit 100 % rechnen ,ganz normal auch weil sie mehr Rente bekommen.

  • Hallo Ulf 8222,
    die generelle Linie ist klar. Es geht hier immer noch darum, ob die VBL-Rente (weiter) in Deutschland versteuert werden soll oder ab 2016 auf den Philippinen- das hat der erste Schreiber des gesamten Pots behauptet (auch, dass er das persönlich beim FA Neubrandenburg gehört hätte.
    es geht explizit - immer noch - darum ME. ob nach dem DBA ; Artikel 19 die Betriebsrenten des Öfftl. Dienstes dann eben Bei Deutschen, die auf den Phil ansässig sind weiter in Deutschland versteuert werden oder nicht.
    ME. könnte das u. U. nur bei 'Nichtdeutschen' der Fall sein, die mal im öfftl. Dienst gearbeitet haben un d nun auf den Philippinen Leben!!!???
    Ich versuche nun zum xten mal eine Bestätigung dieser Auffassung zu bekommen (Kanlauran hat auf pers. Nachricht nicht reagiert- wahrscheinlich weil er die Phil. Tax gesetzgebung schon gepostet hat).
    Der Einzige positive Kommentar war bis jetzt von Alfredo, der meiner Meinung ist!!!
    Gebe ews lansgam auf und werde wohl demnächst mal in Brandenburg anrufen müssen.
    Wol23

  • Wäre ja auch hilfreich gewesen, wenn der Starter dieser These mal ne Kopie seiner schriftl. Info vom FA reingegeben hätte!


    Ich gehe davon aus, das sich bezüglich der Steuer für die VBL nichts ändert! :hi

  • Hallo Wol23


    Genau dein VBL Rente wird nicht versteuert ,so wie sie jetzt ist.(ohne Wert zuwachs)


    sollte sie aber höhen, werden bis zu einen Betrag ,wo die steuern anfangen,wird sie ab den Zeitpunkt vertseuert.


    weil Renten -erhöhung gibt(Ost und West) ,ist der Hauptgrund,für diese Unsicherheit :denken


    Du kannst dein Rentenversicherung /Rententraeger dazu auch befragen.


    Neubrandenburg wird keine direkte Auskunft geben ,nur in Zusammenhang,wie schon geschrieben.

  • Hallo,
    Ich wollte nur noch mal dazu sagen, dass ich nun schon relativ fest überzeugt bin, dass die Betriebsrenten des Öffentl. Dienstes (wie z.B. VBL) für Deutsche weiterhin n i c h t auf den Filipinen verteuert werden (siehe Art. 19...), da es anscheinend/möglicherweise nur Filippinische Staatsbürger (die mal in Deutschland im Ö-Dienst gearbeitet haben) betrifft.
    Die Tatsache, dass 'Wacker83' weder generell noch persönlich an mich irgendwelche detaillierte Antwortschreiben oder ähnliche konkrete Hinweise vom FA Neubrandenburg geliefert hat- spricht auch für sich. Es steht lediglich die Aussage, dass das FA Neubrandenburg ab 2016 das DBA anwenden will. Das ist ja für sich betrachtet ok - ich nehme an, dass bei dem o. a. Betroffenen mehrere Dinge zusammen gemischt wurden- wie ZB. Steuervorauszahlung (ist ja bei entsprechender Rente durchaus möglich/ Anwendung des DBA-Abkommens usw.


    Die Tatsache, dass das FA Neubrandenburg (bis jetzt) dieses DBA auf seiner Haupt-Internetseite nicht aufgeführt hat (jedoch 2 andere Länder) lässt ebenfalls (indirekt) darauf schließen, dass dieses besagt Steuer-Abkommen wohl kaum für Privat-Rentner auf den Philippinen von großer Relevanz ist/sein wird!
    Für mich ist das Thema jedenfalls (soweit) abgeschlossen.
    Wol23

  • Hallo,
    ich halte bereits selbst alles in den Händen was ich wissen wollte!!!
    Mehr durch Zufall sah ich mir meinen Steuerbescheid des FA Neubrandenburg an (war derzeit bei Erhalt des Bescheides so freudig aufgeregt (das 3 Jahre-Bescheid geklappt hat und k e i n e Steuern zu zahlen sind), dass ich den Hinweis auf das DBA nicht richtig gelesen habe- war auch kein Thema in 2015.


    Hier der Auszug aus dem Bescheid/Erläuterungen: Nach dem deutsch/philippinischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) haben sowohl die Philippinen als auch Deutschland das besteuerungsrecht für die deutsche Sozialversicherungsrente gemäß Artikel 22 DBA. Da hier eine Doppelbesteuerung vorliegt, die das DBA vermeiden will, greift der Artikel 24 Abs. 2 DBA. DieDoppelbesteuerung hat danach immer der Ansässigkeitsstaat (hier Philippinen) durch Anrechnung der deutschen Einkommenssteuer zu vermeiden. Sie können den deutschen Steuerbescheid Ihrer philippinischen Finanzbehörde vorzulegen, damit die deutschen Steuern dort auf Ihre Steuern angerechnet werden.


    (das bedeutet in meinem Fall, da ich auf den Philippinen als 'non-Taxpayer' gelte ist damit (mit dem deutschen Steuerbescheid) für mich alles erledigt!)


    weiterhin: ihrem Antrag auf Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz nach Prüfung der eingereichten Unterlagen stattgegeben.
    Wol23 =)


    Ps.: Sorry Kanlauran- ich war etwas sauer, dass Du mir persönlich/oder im Netz nicht geantwortet hast- jetzt erst verstehe ich, dass alles für Dich als Steuer-Fach-Experte 'peanuts' gewesen sein müssen- habe jetzt volles Verständnis für Deine unterbliebene Beantwortung meiner persönlichen PN-Anfrage

  • Mal eine Frage,
    Für Rentner auf den Philippinen.


    Also wenn man auf den Philippinen seinen Hauptwohnsitz hat ist man ja beschränkt Steuerpflichtig richtig?
    Somit hat man auch keine Steuerfreibeträge,und Ehesplitting fällt ja auch weg richtig?


    Steuerberater hat mich gerade Angerufen.
    Wenn ich zum bz.2016 in Rente gehe,und 1500€ Rente bekommen würde also 18000€ im Jahr müsste ich so um die 3000€ an Steuern zahlen!?

    LG bonbon

    Einmal editiert, zuletzt von bonbon ()

  • Hi bonbon,
    wenn Du auf den Philippinen keine zusätzlichen Einkommen hast kannst Du Dir das von der philipp. Steuerbehörde B.I,R. bestätigen lassen und dann bei dem für Auslandsrentner zuständigen Finanzamt beantragen als " unbeschränkt steuerpflichtig" veranlagt zu werden.
    Dann gehen Dir zwar weiter die Vorteile des Ehegattensplittings, Freibeträge für Behinderung etc verloren erhältst aber einen Freibetrag, so das Du nicht vom 1. € an alles versteuern musst!
    Der"Kaunlaran" hat das in einigen Beiträgen schon recht gut dargestellt!

  • allo Almdudler,
    wie schon gesagt- ich habe meine 90% 'Erwerbsminderung' - erstaunlicherweise - anerkannt bekommen. Hatte (vorher) geglaubt, dass im außereuropäischen Ausland diese Anerkennung
    versagt wird und war überrascht, dass der Sachbearbeiter im FA Neubrandenburg meinen Bescheid und den Ausweis (online) übersandt haben wollte. Lt den Bescheiden für 2012, 2013 und 2014 voll (wie in Deutschland) anerkannt.
    Ich hoffe, dass weitere Auswanderer, die ebenfalls über 50% EM. haben ebenso behandelt werden.
    Grüße
    Wol23


  • Ich hoffe, dass weitere Auswanderer, die ebenfalls über 50% EM. haben ebenso behandelt werden.


    Das gönne ich Dir und wünsche Dir, das es so bleibt!


    Einem Freund in Alcoy wurde die EM leider nicht mehr anerkannt - mit der Einführung der Besteuerung.


    Also wie immer beim Umgang mit Behörden: Einfach versuchen!

  • allo Almdudler,
    wie schon gesagt- ich habe meine 90% 'Erwerbsminderung' - erstaunlicherweise - anerkannt bekommen. Hatte (vorher) geglaubt, dass im außereuropäischen Ausland diese Anerkennung
    versagt wird und war überrascht, dass der Sachbearbeiter im FA Neubrandenburg meinen Bescheid und den Ausweis (online) übersandt haben wollte. Lt den Bescheiden für 2012, 2013 und 2014 voll (wie in Deutschland) anerkannt.
    Ich hoffe, dass weitere Auswanderer, die ebenfalls über 50% EM. haben ebenso behandelt werden.
    Grüße
    Wol23


    Wieso "erstaunlicherweise"?


    Wer die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt, dem stehen alle Vergünstigungen zu, die man "normalerweise" als unbeschränkt Steuerplichtiger hat. Dazu gehören:
    - Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge zur Rente im Rahmen der Höchstbeträge
    - Freibeträge für Erwerbsminderung
    - Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau gem. § 33a EStG - da es keinen Splittingtarif (wie bei der Zusammenveranlagung) gibt.
    - Abzug von Sonderausgaben - also z.B. Kirchensteuer oder Spenden


    Es gelten die allgemeinen Vorschriften. Im Regelfall dürfte die unbeschränkte Steuerpflicht immer günstiger sein. Ausnahmen sind denkbar, wenn man z.B. über hohe Zins (nicht Dividenden-)Einnahmen verfügt - allerdings bei den jetzigen Zinssätzen nur theoretischer Natur.
    Eine Zusammenveranlagung mit der Folge des Splittingtarifs ist allerdings nicht möglich - aber dafür kann man ja die Unterhaltsaufwendungen geltend machen. :D

  • Wer die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt, dem stehen alle Vergünstigungen zu, die man "normalerweise" als unbeschränkt Steuerplichtiger hat. Dazu gehören:
    - Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge zur Rente im Rahmen der Höchstbeträge
    - Freibeträge für Erwerbsminderung
    - Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau gem. § 33a EStG - da es keinen Splittingtarif (wie bei der Zusammenveranlagung) gibt.


    Eine Zusammenveranlagung mit der Folge des Splittingtarifs ist allerdings nicht möglich - aber dafür kann man ja die Unterhaltsaufwendungen geltend machen. :D



    Danke kaunlaran dafür - 2 Fragen hätte ich noch dazu:


    1.Die KV-Beiträge wurden bei mir nicht anerkannt; Begründung, (Zitat: "Bitte beachten Sie, dass das Versicherungsunternehmen in dem europäischen Wirtschaftsraum oder in der europäischen Union ansässig sein muss, andernfalls wird bereits aufgrund dieser Tatsache der Betrag nicht anerkannt." (Zitat Ende).


    2. Zum Ehegattenunterhalt: Gibt es da Höchstbetraäge und welche Nachweise müssen dafür erbracht werden - reicht eine Quittung meiner FRau aus?

  • Hallo Kaunlaran,
    Ich habe mal paar Fragen und wüsste gerne Deine Einschätzung (-auch nur generell beantwortet=OK):
    1.) Reicht es - wenn - eine monatliche/oder jährliche Quittung bzw. eine Gesamt-Quittungs-Bescheinigung, dass monatlich zB. 400,-Euro vom Ehepartner gezahlt wurden?
    2.) Wenn schon ein (kleines) eigenes Einkommen z.B. VBL-Rente von knapp 400 Euro) vorhanden ist, ist sicherlich z.B. zusätzlich 400,-Euro an die Frau realistisch?
    - wenn die eigene Rente (BFA + VBL) z.B. rd. 2000, Euro- beträgt, dann wären doch sicherlich die zusätzlichen 400 E. im Gesamt-Rahmen- (also die Frau hätte dann insgesamt 800 Euro monatlich als eigenes Einkommen?
    3.) Gibt es im Gesetz oder in der Rechtssprechung einen bestimmten Betrag für den monatlichen Ehegatten-Unterhalt und/oder orientiert sich dieser am Gesamt-Einkommen (dann z. B. 50.50% oder 60:40% vom gesamten Einkommen)?


    Ich bin sicher, dass es noch einige andere Betroffene hier gibt, die diese Frage interessant finden!


    Vielen Dank im voraus für etwas genauere Antworten.
    Freundliche Grüße
    Wol23

  • 1. Versicherungsaufwendungen
    Die Aussage des Finanzamtes ist zutreffend. Ich hatte an die GKV für Rentner gedacht, deren Aufwendungen im Fall eines Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht abgezogen werden können. Sorry für das Mißverständnis.


    2. Unterhalt Ehefrau
    Das ist möglich, weil Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Normalerweise wird dies durch den Splittingtarif steuerlich berücksichtigt. Da es diesen bei im Ausland lebenden Personen nicht gibt, greifen die allgemeinen Regeln des Abzugs von Unterhaltsleistungen gem. § 33a EStG- Sie wurden bzw. werden hier im Forum häufig diskutiert. Somit kann auch der Ehegattenunterhalt nur bis zu den für den PH vorgesehenen Höhe angesetzt werden.


    Folgende Besonderheiten gelten jedoch beim Ehegattenunterhalt:
    a) keine Erwerbsobliegenheitspflicht
    b) keine Bedürftigkeitsprüfung


    Ich verlinke mal das entsprechende BFH-Urteil:


    http://lexetius.com/2010,2914


    Daraus:


    Zitat


    Das FG hat verkannt, dass Ehegattenunterhalt anders als Verwandtenunterhalt gemäß § 1601 BGB auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet wird (Staudinger/Voppel, Kommentar zum BGB, § 1360 Rz 13, m. w. N.). Ein Verwandter, nicht aber der haushaltsführende Ehegatte, ist nach § 1602 BGB verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten (sog. Erwerbsobliegenheit, vgl. Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1602 Rz 7).


    und hier noch eine Erläuterung:


    https://www.haufe.de/recht/fam…liegenheit_220_78642.html


    Daraus:

    Zitat


    Bei der Geltendmachung von Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau ist nach wie vor weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Maßgebend hierfür ist, dass der Ehegattenunterhalt - anders als der Verwandtenunterhalt nach § 1601 BGB – auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet wird. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er hierdurch seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen. Eine Erwerbsverpflichtung des unterhaltenen Ehegatten besteht nur in Notfällen, wenn die Arbeitskraft des unterstützenden Ehegatten zur Deckung des Familienunterhalts nicht ausreicht (BFH, Urteil v. 5.5.2010, VI R 5/09, BStBl 2011 II, S. 115).


    Es sind also mE keine besonderen Zahlungsnachweise erforderlich; die Ehegatten leben zusammen und finanzieren ihren Lebensunterhalt gemeinsam. Ein gemeinsames Konto wäre natürlich das "Sahnehäubchen" bei evtl. Rückfragen.


    Sorry, wie das bei eigenen Einkünften des Ehegatten aussieht, weiß ich nicht. Einerseits ist die Bedürftigkeit nicht zu prüfen, andererseits kann man keine Unterhaltszahlungen geltend machen, wenn die unterstützende Person ein eigenes Einkommen hat. Einfach mal probieren und sich dann ggfs. die Begründung bei Ablehnung anschauen.


  • Es sind also mE keine besonderen Zahlungsnachweise erforderlich; die Ehegatten leben zusammen und finanzieren ihren Lebensunterhalt gemeinsam. Ein gemeinsames Konto wäre natürlich das "Sahnehäubchen" bei evtl. Rückfragen.


    Sorry, wie das bei eigenen Einkünften des Ehegatten aussieht, weiß ich nicht. Einerseits ist die Bedürftigkeit nicht zu prüfen, andererseits kann man keine Unterhaltszahlungen geltend machen, wenn die unterstützende Person ein eigenes Einkommen hat. Einfach mal probieren und sich dann ggfs. die Begründung bei Ablehnung anschauen.


    Dann werde ich das im nächsten Jahr probieren, indem ich den Höchstbetrag geltend mache und bei der B.I.R. für meine Frau auch eine Bescheinigung erstellen lasse, das sie über keine steuerpflichtigen Einnahmen verfügt!


    Werde dann von der Reaktion des FA berichten!


    Ich denke, das von dieser Info noch so einige hier lebende profitieren können! :blumen

  • Hallo Kaunlaran,
    Danke für Deine Ausführungen.
    Ich werde im 'Nächsten Jahr' (für Steuer 2016) einfach unser Gesamt-Einkommen durch zwei teilen und die Differenz, die sich vom vorhandenen eigenen Einkommen meiner Frau zu den errechneten 50% ergibt - als 'Ehegatten-Unterstützung' angeben (eventuell mit Hinweis auf § 1601 BGB, dass sie den Haushalt führt) + persönliche Unterstützung von mir, da ich 90% Erwerbsminderung (mit B)
    habe.
    Mal sehen was dann in gut einem Jahr dabei herauskommt (werde berichten)!
    M.f.G.
    Wol23

  • Wenn man weiß, was man sucht wird man ja auch im Netz fündig, so fand ich zunächst recht gutgemachte Informationen zu dem Thema, hier:


    http://www.roedl.de/themen/ste…sleistungen#unterhaltempf


    und hier:
    http://www.iww.de/index.cfm?pi…&opv=13490&spk=1282&sfk=1


    Und auf der Seite der Formularmanagement der Finanzverwaltung dann auch die mehrsprachigen Angebote zur Bestätigung der Daten für den Unterhaltsberechtigten:


    https://www.formulare-bfinv.de…/unterhaltserklaerung.pdf