Anerkennung einer ausländischen Scheidung in den Philippinen

  • Man hat die Hürden wieder etwas höher gelegt!


    SC Reiterates Rule in Judicial Recognition of Foreign Divorce


    Republic of the Philippines Vs. Jocelyn Asusano Kikuchi, as represented by her Attorney-In-Fact, Edwin E. Asusano G.R. No. 243646. June 22, 2022


    ====================================================


    The Supreme Court found the Republic’s petition meritorious.


    The Court held that while Jocelyn established the fact of divorce by submitting the Acceptance Certificate as authenticated by the Philippine Embassy in Tokyo, Japan, she was not able to establish the law of Japan on divorce.


    The Court underscored that for a petition for judicial recognition of foreign divorce to prosper, the party pleading it must prove the fact of divorce and the national law of the foreign spouse.


    Under Article 26 of Executive Order No. 209, series of 1987, as amended, or The Family Code of the Philippines, a divorce between a foreigner and a Filipino may be recognized in the Philippines as long as it was validly obtained according to the foreign spouse’s national law.


    Before a foreign divorce decree can be recognized by the court, the party pleading it must first prove the fact of divorce and its conformity to the foreign law allowing it.


    To prove that the divorce was valid under Japanese laws, Jocelyn submitted a photocopy of the English translation of the Civil Code of Japan, published by Eibun-Horei-Sha, Inc. and stamped with “LIBRARY, Japan Information and Culture Center, Embassy of Japan, 2627 Roxas Boulevard, Pasay City.”


    The Court was not convinced. It held that such document is devoid of any probative value. “Not being an official translation, the document submitted by Jocelyn does not prove the existing law on divorce in Japan. Unfortunately, without such evidence, there is nothing on record to establish that the divorce between Jocelyn and Fumio was validly obtained and is consistence with the Japanese law on divorce,” it said.


    It added: “Given that Jocelyn was able to prove the fact of divorce but not the Japanese law on divorce, a remand of the case rather than its outright dismissal is proper. This is consistent with the policy of liberality that the Court has adopted in cases involving the recognition of foreign decrees to Filipinos in mixed marriage.”


    Thus, the Supreme Court granted the petition and reversed and set aside the assailed November 15, 2018 Decision of the CA.


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  • Wenn ich mir das Urteil so durchlese, dann hatte das Gericht wohl Zweifel an den Scheidungspapieren.

    Stichwort "Divorce Report" statt "Divorce judgement".. dazu, dass Papiere statt vom Gericht durch den Mayor of Fukuyama ausgestellt waren ... Daher wollten dann die philipp. Gerichte offenbar sehen, dass dies japanischen Scheidungsgesetzen entspricht.

    Das hatte die Frau nur dadurch belegt, in dem sie entsprechende Gesetze zitiert und übersetzt hat (lassen).. dann noch durch die philipp. Embassy legalisiert.. Das war dem Supreme Court aber zu wenig.


    So eine Situation wird es in D kaum geben.. denn Scheidungspapiere werden ja hier nur von Gerichten ausgestellt.

  • Wenn ich mir das Urteil so durchlese, dann hatte das Gericht wohl Zweifel an den Scheidungspapieren.

    Stichwort "Divorce Report" statt "Divorce judgement".. dazu, dass Papiere statt vom Gericht durch den Mayor of Fukuyama ausgestellt waren ... Daher wollten dann die philipp. Gerichte offenbar sehen, dass dies japanischen Scheidungsgesetzen entspricht.

    Das hatte die Frau nur dadurch belegt, in dem sie entsprechende Gesetze zitiert und übersetzt hat (lassen).. dann noch durch die philipp. Embassy legalisiert.. Das war dem Supreme Court aber zu wenig.


    So eine Situation wird es in D kaum geben.. denn Scheidungspapiere werden ja hier nur von Gerichten ausgestellt.

    Ich hatte hier im Forum vor geraumer Zeit schon einmal über den Fall meines philippinischen Schwagers berichtet, der ein deutsches Scheidungsurteil auf den Philippinen anerkennen lassen wollte/musste. In dem Verfahren hat die Richterin auch eine überbeglaubigte Version der entsprechenden Passagen des BGB verlangt und wohl versucht materiell zu prüfen, ob die gerichtliche Entscheidung in Übereinstimmung mit deutschem Gesetz erfolgt ist (SIC!, was auch deshalb verwunderte, weil in früheren Verfahren die philippinischen Gerichte sich darauf zurückgezogen haben - was auch völlig nachvollziehbar ist - dass sie die Anwendung ausländischen Rechts inhaltlich nicht prüfen können).

    Ganz praktisch lag für meinen Schwager das Problem auch darin, dass es auf der Kostenseite sehr teuer geworden wäre, das BGB auszugsweise von einem vereidigten Übersetzetzer ins Englische übersetzen zu lassen. Wir haben deshalb die englische Version des BGB-Auszugs wie sie in "Gesetze im Internet" auffindbar ist von einem deutschen Notar beglaubigen lassen (der aber natürlich nicht die Übereinstimmung mit dem deutschen Orginaltext beglaubigen konnte, sondern eben nur die des Ausdrucks mit der englischsprachigen Vorlage im Internet). Danach mussten wir zum Landgericht, damit dieses die Beglaubigung des Notars überbeglaubigt und danach musste dann die ganze Chose noch von der Philippinischen Botschaft in Berlin "authenticated" werden.

    Das hat der Richterin beim RTC dann genügt, obwohl die ganze Beglaubigungsorgie wie gesagt nur belegt hat, dass der Papierausdruck mit dem Text übereinstimmt, den sie selber auch hätte im Internet abrufen können; mit anderen Worten, mit einer - nicht existenten - rechtlichen Verbindlichkeit des englischen Textes hat das alles nichts zu tun gehabt.

    https://www.gesetze-im-interne…b/englisch_bgb.html#p5362

    (Title 7 Divorce, Section 1564 et. sec.)

    Leider kann ich das oben verlinkte aktuelle Urteil nicht aufrufen aber nachdem was hier geschildert wurde und dem zitierten Auszug nach, scheint der SC die Praxis zu bestätigen, dass nicht nur das ausländische Scheidungsdokument vorgelegt werden muss, sondern, dass der "petitioner" darüber hinaus den Nachweis zu führen hat - was wie gesagt natürlich völliger Unsinn ist - dass die Scheidung in übereinstimmung mit dem lokalen Recht erfolgt ist, wozu es wohl für erforderlich erachtet wird, die lokalen Rechtsuellen in übersetzter und überbeglaubigter Form zu präsentieren. - Und wie gesagt, das Ganze findet aus eigener Erfahrung wohl auch auf deutsche Scheidungsurteile Anwendung...

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Und wie gesagt, das Ganze findet aus eigener Erfahrung wohl auch auf deutsche Scheidungsurteile Anwendung...

    na, ich würde mal abwarten, ob es noch mehr solcher Fälle gibt, die mit deutschen Scheidungsurteilen dies durchziehen wollen. Wie du sagst, ist es ja für einen Antragsteller ohne juristische Kenntnisse quasi unmöglich nachzuweisen, dass die Scheidung nach deutschen Gesetzen erfolgt ist. Wenn dann müsste sich das Gericht mit ihren Juristen selbst kundig machen.


    Bei dem "japanischen Fall" kam offenbar als Auslöser dazu, dass die Kompetenz des Ausstellers der Scheidungspapiere (mayor) in Frage gestellt wurde. Die unteren Gerichte hatten dies ja zunächst durchgewunken, aber es wurde jeweils Widerspruch eingelegt und an die oberen Gerichte weitergegeben. Ich kann mir nur vorstellen, dass die irgendwie ahnten, dass mit dem Urteil etwas nicht stimmen könnte.

  • Tatsächlich:


    Während das Merkblatt der Philippine Botschaft Berlin von einer Übersetzung nichts weiß:


    FOR FILIPINOS WHO WERE DIVORCED BY THEIR FOREIGN SPOUSE (philippine-embassy.de)


    .. gibt es lawer, die die Übersetzung des Scheidungsgesetzes fordern.. zB.:


    Philippine Judicial Recognition of Foreign Divorce in 2020 - Sanchez & Cunanan (sclaw.ph)


    Das wird ja dann ein lukratives Geschäft für atorneys .. :)


    Sinn dieser Maßnahme ist, dass aus dem Gesetz zu erkennen sein muss, dass der Antragsteller auch nach dem ausländischen Scheidungsgesetz wieder heiraten darf. Warum das so ist, weiß ich nicht. Vielleicht gibt es Länder bei denen trotz Scheidungsurkunde eine Wiederheirat nicht möglich ist ??????

  • Das Merkblatt der Philippinischen Botschaft ist aus 2016 und tatsächlich lässt sich die Erfordernis hinsichtlich einer Übersetzung des "foreign law" (vom "Nachweis" der rechtmäßigen Scheidung mal ganz abgesehen) auch aus dem family code der Philipinen nicht entnehmen.

    Da sind unsere Freunde mal wieder auf dem völlig falschen Dampfer. Vermutlich gibt es im Rechtssystem gewichtige Stimmen, die hinter den Kulissen Einfluss nehmen, weil ihnen die Lieberalisierung nict gefallen hat.


    Das von dieser - wie auch immer begründeten - neuen Rechtsentwicklung die philippinischen Anwälte profitieren, mag nicht auszuschließen sein, zumal die eigentlich immer einen "Schnaps draufschlagen", wenn es etwas neues gibt. Im ausländischen Recht dürften die in der Regel allerdings auch nicht bewandert sein und die Übersetzung wird insofern im Zweifel der (neue) i.d.R. wieder ausländische Ehepartner in spe besorgen lassen.


    Unser Verfahren war aus 2018, also scheint die Diskussion schon älter zu sein (von sich aus kommt da eine RTC Anwältin m.E. nicht drauf).

    Und um nicht missverstanden zu werden, ich kenn auch sehr gute philippinische Anwälte, denen es nicht darum geht ihre Klienten auszunehmen (aber ich kenne auch die andere Seite).

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  • Inzwischen hatte ich Gelegenheit mir das Urteil im Volltext anzusehen.


    Der SC verwirft darin den Einwand des OSG, was die "Qualität" des vorgelegten Scheidungsdokuments ("Urteil" vs. "Report") und die Frage der Urheberschaft (Bürgermeisteramt vs. Gericht) und kommt zu dem Schluss "Jocellyn (die Antragstellerin) was able to establish the fact of divorce".

    Gleichwohl hat der SC den Fall an die untere Instanz zurückverwiesen und zwar allein deswegen, weil es den Nachweis der übereinstimmung mit japanischem Recht nicht als hinreichend belegt ansah, da es sich bei der vorgelegten englischen Textkopie aus der Bibliothek der Japanischen Botschaft in Manila nicht um eine offizielle Übersetzung handelt: "Not being an official translation, the document submitted by Jocelyn does not prove the existinglaw on divorce in Japan."

    Das übrigens hinsichtlich der englischen Textfassung des BGB bei "Gesetze im Internet" noch lustig werden. Dort heißt es allgemein zur Verkässlichkeit der angebotenen Übersetzungen: "Translations of these materials into languages other than German are intended solely as a convenience to the non-German-reading public. Any discrepancies or differences that may arise in translations of the official German versions of these materials are not binding and have no legal effect for compliance or enforcement purposes."


    Da hatte mein Schwager wohl "Schwein gehabt", dass wir mit unserem Ansatz durchgekommen sind. Liegt vielleicht auch daran, dass glücklicherweise die Seite das Logo des "Federal Ministry of Justice"/"Federal Office of Justice" ziert, was Ihr einen gewissen offiziösen Anstrich verleit. Gleichwohl, rechtlich bindend bleibt allein die deutsche Textfassung.

    Zurück auf die Philippinen: Bei der Erforderniss nicht nur ein Scheidungsdokument sondern auch das entsprechende nationale Scheidungsgesetz (in einer ofiziellen englischen Übersetzung) vorzulegen handelt es sich offenbar um reines "Richterrecht", dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 26 Absatz 2 des "family codes" so nicht ergibt. Etabliert wohl spätestens durch die SC Entscheidung "Republic v Manalo" aus dem April 2018. (Die Entscheidung in Folge dessen auch vom philippinischen Partner initiierte Scheidungen von ausländischen Ehegatten auf den Philippinen anerkennungsfähig sind). Die Diskussion des über das beizubringende ausländische Scheidungsrecht und die insofern dem Antragsteller zufallende Beweislast, findet sich ausführlich am Ende der umfangreichen Entscheidung.

    https://elibrary.judiciary.gov…okshelf/showdocs/18/64093

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  • Ein Gedanke, der mir noch gekommen ist: Der Anforderung des SC, dass nicht nur ein die ausländische Scheidung dokumentierendes offizielles Dokument (Report/Urteil) vorzulegen ist - was unstrittig erforderlich sein dürfte, sondern darüber hinaus der/die Antragsteller/in die Übereinstimmung der Scheidung mit dem ausländischen Recht nachweisen muss, könnte man nicht nur entgegen halten, dass dies in anderen Ländern absolut unüblich ist (was den SC im Zweifel allerdings nicht interessieren dürfte), sondern auch, dass dies insofern inkonsistent mit der Rechtspraxis (und auch der SC Rechtsprechung) ist, als eine vergleichbare Anforderung an die Anerkennung des Eingehens einer Ehe im Ausland nicht besteht. (Die darüber hinaus - und die ist ein weiterer Punkt - auch ohne richterliche Bestätigung anerkannt wird.)

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  • Das Merkblatt der Philippinischen Botschaft ist aus 2016 und tatsächlich lässt sich die Erfordernis hinsichtlich e

    Ich bin jetzt durch google auf ein Merkblatt von 2021 der Botschaft in Berlin gestoßen:


    FOR FILIPINOS WHO WERE DIVORCED BY THEIR FOREIGN SPOUSE (philippine-embassy.de)


    Auch hier ist von der Übersetzung des ausländischen Rechts keine Spur..


    .. und hier ein Merkblatt des Konsulats von Frankfurt von 2022 (SIC!)


    FOR FILIPINOS WHO WERE DIVORCED BY THEIR FOREIGN SPOUSE (frankfurtpcg.de)

  • Hilft aber nichts, wenn der SC dies anders sieht (bzw. zusätzliche Anforderungen definiert) und die RTC sich inzwischen daran orientieren.

    Hier noch einmal ein Auszug aus "Republic v Manalo" vom April 2018 (Hervorhebungen meinerseits):

    "Nonetheless, the Japanese law on divorce must still be proved.


    x x x The burden of proof lies with the "party who alleges the existence of a fact or thing necessary in the prosecution or defense of an action." In civil cases, plaintiffs have the burden of proving the material allegations of the complaint when those are denied by the answer; and defendants have the burden of proving the material allegations in their answer when they introduce new matters. x x x


    It is well-settled in our jurisdiction that our courts cannot take judicial notice of foreign laws. Like any other facts, they must be alleged and proved. x x x The power of judicial notice must be exercised with caution, and every reasonable doubt upon the subject should be resolved in the negative.[96]


    Since the divorce was raised by Manalo, the burden of proving the pertinent Japanese law validating it, as well as her former husband's capacity to remarry, fall squarely upon her. Japanese laws on persons and family relations are not among those matters that Filipino judges are supposed to know by reason of their judicial function."


    https://elibrary.judiciary.gov…okshelf/showdocs/18/64093

    P.S.: Konsequent wäre es m.E., wenn es genauso wie einen ROM einen "Report on Divorce" gäbe und überhaupt kein Gerichtsverfahren von Nöten wäre (was ja noch andere zeit- und kostenintensive Auflagen mit sich bringt wie die mehrfache Veröffentlichung des Petitums in überregionalen Tageszeitungen). - Im Fall meines Schwagers waren zudem soweit mir erinnerlich zwei, wenn nicht gar drei Verhandlungen angesetzt! (Und danach hat die "Annotation" bei der PSA auch noch einmal fast ein Jahr gedauert.) Ach ja und dann ist da natürlich noch der Anwaltszwang vor allen philippinischen Gerichten, davon steht im Merkblatt auch nichts...


    "Vor philippinischen Gerichten aller Rechtszüge besteht Anwaltszwang."


    https://manila.diplo.de/ph-de/…onId=item-2440724-1-panel

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  • Rein pragmatisch würde ich zur Zeit erst mal so vorgehen, wie die aktuellen Merkblätter von Frankfurt und Berlin das beschreiben. und sehen was passiert.. man kann ja zur Info auch das Merkblatt dazupacken :)

    Auf jeden Fall! Allerdings hatten wir das seinerzeit auch versucht.

    In einem Punkt habe ich mich allerdings wohl geirrt (jedebfalls habe ich bei Nachschau keinen Hinweis mehr gefunden): die Veröffentlichungspflicht in den überregionalen Tageszeitungen betrifft wohl nur Anträge auf Korrekturen von philippinischen Urkunden. Jedenfalls habe ich in den (mir allerdings nur unvollständig vorliegenden) Verfahrensunterlagen zur Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils nichts gefunden.

    Das Grundproblem ist m.E: , dass das "Merkblatt" der Philippininischen Botschaft den Eindruck erweckt, dass das Anerkennungsverfahren nicht wesentlich komplizierter als eine hiesige gerichtliche Beglaubigung ist (Heute hingebracht, in zwei Tagen abgeholt). Dem ist aber nicht so. Das Anerkennungsverfahren für ein ausländisches Scheidungsurteil ist auf den Philippinen ein Gerichtsverfahren mit prinzipiell offenem Ausgang. Am Ende steht dann eine "Decision" (gerichtliche Entscheidung/Urteil), gefolgt von einem "Entry of Final Judgement" (Rechtskraftsbescheinigung), gefolgt von einem "Certificate of Finality" (Bescheinigung der Endgültigkeit).

    Danach muss die PSA noch die "Annotation" (Randvermerk) auf der ursprünglichen Heiratsurkunde bzw. dem Personenstandsdokument anbringen. Und laut Merkblatt muss die PSA Annotation dann noch vom Philippinischen Aussenministerium "authenticated" (über)beglaubigt werden. Das war in unserem Fall allerdings erfreulicherweise nicht mehr erforderlich.


    Umgekehrt ist auf den Philippinen wie wir alle wissen ja fast Alles möglich. Insofern ist auch nicht auszuschließen (und es sei jedem Betroffenen zu wünschen und gegönnt), dass es einen RTC gibt, der so ein Anerkennungsverfahren relativ "schlank" abhandelt. Die allgemeine Erfahrung lehrt jedoch auch, dass Gerichtsverfahren, gleich welcher Art, auf den Philippinen eher zeitaufwändig sind...

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