Wo heiraten – Philippinen, Deutschland, Hongkong, Dänemark

  • wegen den Unterlagen hatte er doch aber erst Ende Feb gefragt. Also gab es vom OLG die Befreiung ohne UP ?

    .. kann es geben. Ich denke, das StA hat das vorher mit dem OLG abgeklärt, sonst wären die Sachen ja unbearbeitet zurück gegangen an das StA.. Warum das Kammergericht in Berlin drauf verzichtet, weiß ich nicht. Aber Stichwort "Berlin" sagt ja schon einiges :)

    Aber das heißt ja nicht, dass der ganze (Visums)Prozess jetzt ohne UP weitergeht, denn ABH und DBM haben auch ein Wörtchen mitzureden..

  • Ich meine, der Antrag beim Kammergericht, für den ich ja auch bezahlt haben, und dessen Bearbeitung einen Monat gedauert hat, wäre in dem Falle für die Katz.

  • Es wäre zumindest für mich nicht konsistent, wenn das Standesamt nachdem das OLG die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beschieden hat noch eine Urkundenüberprüfung veranlassen würde. Denn wäre die Befreiung ein rein formaler Akte, weil die Philippinen eben kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, dann könnte man dies ohne Ansehung des Einzelfalls per Allgemeinverfügung oder was auch immer regeln. Da es sich aber um Einzelfallentscheidungen handelt, ist davon auszugehen, dass diesen auch eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen zugrundeliegen. - Just my two coins (und im Zweifel entscheidet am Ende immer der Amtsschimmel) :-)

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Ich meine, der Antrag beim Kammergericht, für den ich ja auch bezahlt haben, und dessen Bearbeitung einen Monat gedauert hat, wäre in dem Falle für die Katz.

    Nein... das heißt, dass der Heirat in D nichts mehr entgegensteht.

    Wenn deine Verlobte also jetzt in D wäre, dürftet ihr sofort heiraten.


    Dieses Befreiung des OLG ist idR nur 6 Monate gültig.

    Wenn also jetzt irgendjemand noch eine UP anordnet, könnten diese 6 Monate überschritten werden.

    Das ist aber nicht weiter schwierig. Meist muss dann vielleicht nochmal unmittelbar vor der Heirat ein frisches Cenomar besorgt werden...das muss dir das StA dann sagen.


    Aber abwarten, ob überhaupt eine UP gefordert wird.

  • Ich meine, der Antrag beim Kammergericht, für den ich ja auch bezahlt haben, und dessen Bearbeitung einen Monat gedauert hat, wäre in dem Falle für die Katz.

    Nein, der Antrag und der Bescheid sind in keinem Fall "für die Katz" aber den Antrag muss man auch stellen, wenn das Standesamt zuvor eine Urkundenüberprüfung losgetreten hat (was lange Zeit die Regel war). Mit anderen Worten, die Kosten für den Antrag hättest Du in jedem Fall tragen müssen.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


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  • Es wäre zumindest für mich nicht konsistent, wenn das Standesamt nachdem das OLG die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beschieden hat noch eine Urkundenüberprüfung veranlassen würde.

    .. das StA wird die UP nicht anfordern, sonst hätte es das vor dem Befreiungsverfahren gemacht. Das wird im Visumsverfahren dann entweder die DBM oder die ABH machen. Es heißt ja, dass alle im Verfahren beteiligte Behörden die UP anleiern können.. ist zwar in dem Fall unlogisch, aber Logik ist bei Verwaltungsverfahren öfters ein Fremdwort. :)

  • Ich frage mich, ob das alles vom Zeitplan passen wird.

    Mein Verlobte kommt kommt in zwei Wochen auf Touristen-Visum nach Deutschland und bleibt bis 20.6. Sobald sie wieder in den Philippinen ist, würde sie das Hochzeitsvisum beantragen, dessen Bearbeitung wer weiß wie lange dauern wird. Die Befreiung vom Kammergericht läuft am 29.9. aus. Wir peilen den 23.9. als Hochzeitsdatum an. Aber ob die Party wirklich steigen wird, hängt davon ab, ob Hochzeitsvisum wirklich gewählt wird.


    Dabei fällt mir gerade ein, könnte ich mit dieser Befreiungsurkunde nicht einfach schon jetzt heiraten, noch bevor ihr Touristen-Visum endet? Sicherlich müsste sie dann dennoch ausfliegen, oder? Zumindest würde wir so garantiert die Gültigkeitsfrist der Befreiungsurkunde einhalten. Was meint ihr?

  • Dabei fällt mir gerade ein, könnte ich mit dieser Befreiungsurkunde nicht einfach schon jetzt heiraten, noch bevor ihr Touristen-Visum endet?

    .. ja, das kann man, wenn dem StA alle Papiere vorliegen, was ich annehme, denn ihr habt ja bereits das befreiungsverfahren hinter euch.

    Wenn sie nach der Hochzeit wieder ausreist ist das auch in Ordnung.

  • Ich habe eben die Bescheinigung über die Anmeldung einer Eheschließung vom Standesamt abgeholt. Irgendwie dachte ich, ich würde auch Cenomar und Geburtsurkunde wiederbekommen, da meine Verlobte ja genau diese Dokumente auch wieder braucht, um das Hochzeitsvisum zu beantragen. Ist das so richtig? Da wir bei einem anderen Standesamt heiraten wollen als das, wo ich die Eheschließung angemeldet habe, hatte die Standesbeamte vorgeschlagen, dass sie bei dem anderen Standesamt anfragt, ob eine beglaubigte Kopie reicht. Ist das der geregelte Prozess?

    Ich habe etwas Panik, dass die Bearbeitung des Heiratsvisums zu lange dauern wird und wir unseren Hochzeitstermin nicht schaffen werden. Wenn die Befreiungsurkunde noch vor der Hochzeit ausläuft, dann wäre wohl alles um sonst. Ich befürchte, dass im schlimmsten Fall eine neue Befreiungsurkunde beim Kammergericht ersucht werden muss, und dass aus irgendwelchen Gründen es dann nicht gewährt werden könnte und sich somit alles auf unbestimmte Zeit verzögern und verteuern würde. Was meint ihr? Sollte ich doch lieber eine Blitzhochzeit anstreben?

  • Also die GU soll dir dein Standesamt auf jeden Fall wiedergeben, da ist ja der UP Vermerk von der DBM drauf. Ich würde fürs Visum aber nicht diese abgeben sondern ggf eine weitere von PSA holen. Nur zur Sicherheit wegen dem UP Vermerk wenn die wegkommt wäre es nicht gut man weiss nie wann man die Mal wieder braucht um die UP nachzuweisen .


    Die Blitzhochzeit hätte den Vorteil dass du keine neue VE abgeben musst und es würde die Chancen auf Vorabzustimnung der ABH erhöhen (vorr sie hat schon a1)


    Normalerweise lässt sich das schon klären wenn die Frist abläuft das muss dann dein StA mit dem OLG abklären.

  • Ich habe eben die Bescheinigung über die Anmeldung einer Eheschließung vom Standesamt abgeholt. Irgendwie dachte ich, ich würde auch Cenomar und Geburtsurkunde wiederbekommen, da meine Verlobte ja genau diese Dokumente auch wieder braucht, um das Hochzeitsvisum zu beantragen. Ist das so richtig?

    So wie ich gerade sehe, wird das Cenomar nicht mehr beim Heiratsvisum benötigt.. aber die Geburtsurkunde.

    Im würde in diesem Fall vorschlagen, eine neue Geburtsurkunde beim PSA zu holen und bei Visumsabgabe auf die erfolgte UP hinzuweisen. Wenn es dazu ein Aktenzeichen gibt, dann umso besser.

    Da wir bei einem anderen Standesamt heiraten wollen als das, wo ich die Eheschließung angemeldet habe, hatte die Standesbeamte vorgeschlagen, dass sie bei dem anderen Standesamt anfragt, ob eine beglaubigte Kopie reicht. Ist das der geregelte Prozess?

    Wer soll die Geburtsurkunde denn beglaubigen? Ich habe irgendwann gelernt, dass sowas in D nicht mehr erlaubt ist und nur die ausgebende Stelle (hier als das PSA) eine Kopie der Geburtsurkunde ausgeben darf.


    Wenn das StA die Geb-Urkunde beglaubigt und das 2. StA damit zufrieden ist, kannst du es machen.

    Aber auf jeden Fall musst du drauf achten, diese urkundengeprüfte Geb-Urkunde wieder zu bekommen.

    Die brauchst du später .. sonst wird eventuell wieder eine UP fällig.

    ch habe etwas Panik, dass die Bearbeitung des Heiratsvisums zu lange dauern wird und wir unseren Hochzeitstermin nicht schaffen werden. Wenn die Befreiungsurkunde noch vor der Hochzeit ausläuft, dann wäre wohl alles um sonst.

    .. diese Panik brauchst du nicht zu haben.


    Wenn das Datum überschritten wird, findet dein StA einen Weg. Meist muss dann nur das Cenomar neu beigebracht werden. Auf jeden Fall ist nicht alles "vergebens".

  • Ok, perfekt! Wir besorgen einfach eine neue Geburtsurkunde. Ich glaube nicht, dass die Geburtsurkunde beim Standesamt einen Vermerk von der DBM hat, es gab ja keine UP, denn das Kammergericht hatte entschieden, dass es keiner UP bedarf. Diese Entscheidung verfällt ende September, daher meine Panik. Selbst die Standesbeamte meinte, wenn wir es nicht schaffen, vor dem Auslaufen der Befreiungsurkunde nicht schaffen, wäre das problematisch.

  • Ah schon wieder ein Fall ohne UP .. ;). Dann ist immer das "Problem" wenn es nicht nach "Plan" läuft. Jetzt kann es sein dass die dbm oder die ABH eine UP wollen . Egal ob ihr jetzt heiratet oder mit Heiratsvisum. Kann aber auch sein keiner will die. Schwierig finde ich jetzt den besten Rat zu geben.


    Ich glaube ich würde die ABH Mal fragen ob sie ohne Ausreise einen AT geben würde wenn ihr jetzt heiratet in D. Das wäre mE sogar rechtlich möglich.


    EDIT: Hintergrund meiner These ist dieser Abschnittpasted-from-clipboard.png

    es wären ja in diesem Fall die Voraussetzungen nach Einreise (Hochzeit) entstanden. Deswegen funktioniert das bei den DK Hochzeiten eben nicht, da im Ausland geheiratet.


    Allerdings tritt meines Wissens keine Fiktionswirkung mit AT Stellung ein, daher wenn die ABH nur auf Zeit spielt wird sie wohl trotzdem ausreisen müssen. Und die abh könnte natürlich sagen erst UP..

  • Wo findest du im Anhang 2 (siehe von dir gemarkerter Text) der Verordnung die Philippinen?

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Das geht ja weiter mit "oder ein gültiges Schengen Visum ".. vllt war die Idee auch nicht so gut nicht dass er sich Hoffnungen macht. Daher meinte ich auch nur fragen kann Mann man die ABH ja Mal, wenn die sich weigern würde ich oers auch einfach ausreisen und Visum beantragen .

  • Das Ausländeramt hat sich zurückgemeldet.

    Quote

    Nur mit einem Visum zur Heirat könnte Ihre zukünftige Frau gleich hierbleiben.

    Schade, aber ist gut zu wissen.

    Mit ist eingefallen, dass im Vergleich zum Heiratsvisum beim Ehegattennachzug neben der Verpflichtungserklärung auch keine Reisekrankenkasse verlangt wird.

  • Das Ausländeramt hat sich zurückgemeldet.

    Quote

    Nur mit einem Visum zur Heirat könnte Ihre zukünftige Frau gleich hierbleiben.

    Schade, aber ist gut zu wissen.

    Mit ist eingefallen, dass im Vergleich zum Heiratsvisum beim Ehegattennachzug neben der Verpflichtungserklärung auch keine Reisekrankenkasse verlangt wird.

    und keine VE und die Rechtsposition ist mE schon besser wenn ihr schon verheiratet seit..


    Hat Deine Verlobte schon A1? Wenn ja könnte man dann die ABH welche ja offenbar sehr schnell antwortet nochmals fragen wie es mit Vorabzustimmung zum FzF Antrag aussieht (mit Begründung z.B. dass es das Visa Verfahren beschleunigen würde da teuer Hotelaufenthalt wegen Wartezeit in Manila etc...).. ich weiss klappt in den meisten Fällen nicht aber auch hier: fragen kostet ja nix .


    Man könnte auch mal freundlich fragen dann ob du das hier falsch verstanden hast

    pasted-from-clipboard.png


    was ich damit sagen will: man könnte auch nach der Hochzeit einfach einen offiziellen AT Antrag stellen (was aber keine Fiktionsiwirkung auslöst und somit mehr Probleme als Lösung bringen kann). Und ein Anwalt wird vorr. mehr kosten als einfach auszureisen und ein FzF Visum zu beantragen.


    Trotzdem würde ich persönlich an Deiner Stelle mal eben nett nachfragen.


    Meine Meinung ist halt hier: Ihr habt (also ja noch nicht) in D geheiratet, habt sowieso einen Rechtsanspruch auf das Visum (wenn A1 vorhanden und geheiratet).. Klagen dauert eher länger als der offizielle Weg... daher nett nachfragen. Insofern wäre die Ausreise meiner Meinung nach in diesem Fall wirklich total "unnötig" und es war ja wirklich bei Einreise mit Schengen Visa nicht abzusehen dass ihr so schnell heiraten könnt..

  • was ich damit sagen will: man könnte auch nach der Hochzeit einfach einen offiziellen AT Antrag stellen (

    .. dann muss die Heirat aber hier in D stattgefunden haben und A1 vorhanden sein.


    Das Problem der Beantragung des AT würde ich, falls es keinen Termin gibt , mit einer fristwahrenden Antrag angehen. Diesen per Kurierdienst zustellen lassen, damit die Zustellung nachgewiesen werden kann.


    Es gibt in diesem Fall einen Anspruch auf die AE (§28), weil alle Vorrausetzungen vorliegen (HU,A1). (in dem früheren Fall hier im Forum gab es zwar eine HU, aber kein A1).


    Siehe auch §39 (3) AufenthV


    "der Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,"


    Normalerweise sollte die ABH auf solch einen Antrag reagieren, indem sie ablehnt oder den Antrag akzeptiert.

    Problematisch wird es allerdings, wenn die ABH nicht reagiert. Dann kann man trotz Anspruch auf ein Visum nach §28 AufenthG sich nicht auf die Fiktive Fortgeltung des ATs berufen, weil der Ausgangs AT ein Schengen Visum ist. (§81 AufenthG)


    (Das ist mE ein Widerspruch: man kann nicht in dem einen Gesetz gesetzlichen Anspruch definieren, der dann aber wegen einem anderen Gesetz nicht durchsetzbar ist; ich bin aber kein Jurist um sowas zu beurteilen).


    Entweder dann einen RA einschalten oder rechtzeitig ausreisen!


    Auch die Anwendungsvorschriften schreiben mehr oder weniger vor:

    81.4.1.2

    In den Fällen, in denen der Antrag zwar rechtzeitig

    gestellt wird, die Voraussetzungen für

    eine Verlängerung des Aufenthaltstitels offenkundig

    nicht vorliegen oder der Aufenthaltstitel

    aufgrund einer rechtlichen Regelung nicht verlängert

    werden kann (z. B. zeitlicher Ablauf bei

    Au-pair-Aufenthalten, Spezialitätenköchen) ist

    der Antrag unverzüglich abzulehnen..


    .. daraus schließe ich, dass die ABH reagieren sollte!


    und weiter:

    "Der Verlängerungsantrag

    zu einem nicht verlängerungsfähigen

    Aufenthaltstitel ist als rechtsmissbräuchliche

    Antragstellung zu werten, die allein

    dem Zweck dient, die Fortgeltungsfiktion über

    den ursprünglichen Geltungszeitraum des Aufenthaltstitels

    hinaus mit der Folge auszulösen,

    dass eine Erwerbstätigkeit über eine zeitliche

    Höchstgrenze hinaus ausgeübt werden kann."


    Ich würde in diesem Fall nicht von einem Missbrauch ausgehen, da ja ein tatsächlicher Anspruch entstanden ist und es hier nicht um Erwerbstätigkeit geht.


    Entscheiden muss der TS selbst, ob er diesen Weg gehen will! Ganz sicher ist er nicht...