Rentenbesteuerung 2016 für Auslandsrentner?

  • Da die Infos und der Link von @wassermann offenbar nicht von allen verstanden/angeklickt werden, hier nochmal die "offiziellen" Infos der DRV mit vielen Beispielen, die einfach zu verstehen sind. :hi



    Zitat: http://www.deutsche-rentenvers…g_wie_besteuert_wird.html


    "Wie Renten besteuert werden
    Nicht alles ist steuerpflichtig


    Sonstige Vorsorgeaufwendungen


    Foto: Ein älterer Mann spielt BouleIn der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.


    Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Wenn Sie am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren, beträgt Ihr Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.


    Beispiel:
    Maren K., die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2014 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 13.031 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit steigt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 7.031 Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der 8.354 Euro im Jahr 2014 beträgt) muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.


    Schätzungsweise fast drei Viertel aller Rentnerhaushalte bleiben derzeit steuerfrei. Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt und keine nennenswerten Nebeneinkünfte haben, werden voraussichtlich in den kommenden Jahren erstmals - zunächst geringfügige - Steuern auf ihre Rente zahlen müssen.


    Erst wenn Sie 2040 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.


    Bitte beachten Sie:
    Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern.


    Der „Rentenfreibetrag“ wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.


    Beispiel:
    Justus V. erhält 1.000 Euro Rente monatlich ab 1. August 2008. Sie hat sich durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 auf 1.024,10 Euro erhöht. Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt 56 Prozent, sein fester „Rentenfreibetrag“ 44 Prozent seiner Jahresbruttorente 2009 in Höhe von 12.145 Euro (= 5.344 Euro). Auch wenn sich seine Rente künftig weiter erhöht, bleibt dieser Freibetrag unverändert. Im ersten Kalenderjahr des Rentenbezuges (hier 2008) waren 56 Prozent der Bruttorente der Monate August bis Dezember 2008 steuerpflichtig.


    Wenn Sie im Laufe des Jahres 2014 in Rente gegangen sind, ergeben sich für Sie: 100 Prozent minus 68 Prozent (steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2014) = 32 Prozent der Jahresbruttorente 2015 als fester „Rentenfreibetrag“.


    Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt er somit bei 80 Prozent der Jahresbruttorente.


    Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.
    Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
    Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag
    Bis 2005
    50 50
    2006
    52 48
    2007 54 46
    2008 56 44
    2009
    58 42
    2010
    60 40
    2011
    62 38
    2012
    64 36
    2013
    66 34
    2014
    68 32
    2015
    70 30
    2016
    72 28
    2017
    74 26
    2018
    76 24
    2019
    78 22
    2020
    80 20
    2021
    81 19
    2022
    82 18
    2023
    83 17
    2024
    84 16
    2025
    85 15
    2026
    86 14
    2027
    87 13
    2028
    88 12
    2029
    89 11
    2030
    90 10
    2031
    91 9
    2032
    92 8
    2033
    93 7
    2034
    94 6
    2035
    95 5
    2036
    96 4
    2037
    97 3
    2038
    98 2
    2039
    99 1
    ab 2040 100 0


    Bitte beachten Sie:
    Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.


    Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des so genannten Anpassungsbetrages. Dies ist der Teil, der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen der jährlichen Bruttorente entfällt. Er ist in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung zusätzlich zur Jahresbruttorente einzutragen." Zitat: Ende

  • Hallo,
    ich kann zu dem ausgezeichneten/vertsändlichen Erläuterungen von 'Sanukk' nur folgendes hinzufügen:
    Ich habe (sowie getrennt meine Frau) bei der Beantragung lediglich das Formular des FA Neubrandenbeurg benutzt, dass das FA die (eigentliche) Ausfüllung bzw. Berechnung für mich vornehmen soll und nur sowohl in diesem Formular als auch in getrenntem Anschreiben hinzugefügt, dass die mtl. Aufwendungen für die (93 jhrg.) Schwiegermutter (= rd. 400,-Euro) auch im Rahmen der Möglichkeiten anerkannt werden sollen (hatte ich mal telefonisch geklärt, dass die Aufwendungen von mir (und nicht der Ehefrau) geleistet werden bzw. anerkannt werden sollen (außerdem erhält meine Frau nur eine kleine VBL-Rente).- Zusätzlich wurden meine 90% Erwerbsminderung (aufgrund von Spondylyties Endstdadium mit 2 künstlichen Hüften) anerkannt (obwohl meines Wissens die Anerkennung eigentlich nur in - bei Wohnung in) ...Deutschland normalerweise erfolgt!

    Wichtig ist außerdem in dem besagten Formular (vom Internet herunterladen) anzukreuzen, dass man 'die Behandlung als unbeschränkt Steuerpfichtiger' wünscht!!! Sonst wird wohl die Versteuerung vom 1. Euro an vorgenommen!


    Ich habe (glücklicherweise) obwohl meine (fast 25k E./Jahr Rente)/unser Familien-Renteneinkommen relativ hoch ist (= 1 ehem.BFA-Rente + 2 kleinere VBL-Renten) für die genannten drei Jahre keine Steuern bezahlen müssen!!! Das hatte/hätte ich (anfangs) nie gedacht und habe 3 Kreuze gemacht nachdem ich die Bescheide erhalten hatte.
    Ich hoffe, dass das noch möglichst lange so bleiben wird.


    Wol23
    Ps.: Ich hatte übrigens - wie früher beschrieben- die örtliche Bescheinigung des BIR, daß wir keine Taxpayer auf den Philippinen sind. Zusätzlich habe ich die Bescheingung des Barangay, daß wir kein Geschäft am Wohnort haben sowie die notarlielle Bescheigung, dass wir keinerlei Einkommen haben dazu gelegt, da wir diese ohnenhin für die BIR Bescheigung brauchten /vorliegen hatten.

  • Ich möchte besonders Sanukk und Wol 23 einen recht herzlichen Dank sagen,


    für ihre sehr gute Erklärung, die ich nachvollziehen kann und mich von meinem Denkfehler befreit haben.


    MFG Alfredos

  • Also es ist doch so, wie ich es hier gestern geschrieben hatte:


    Mit jeder Rentenerhöhung steigt der zu versteuernde Gesamtbetrag um die Rentenerhöhung.
    Oder umgekehrt, der Betrag dessen was nicht versteuert werden muss, wird in Relation immer kleiner.


    Ich habe nochmals bei der DRV direkt nachgefragt, hier die Antwort:

    Zitat


    Der Rentenfreibetrag bei der nachgelagerten Besteuerung ist ein fester Eurobetrag und bleibt in den Folgejahren unverändert. 50 Prozent der Rente waren bei Einführung der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2005 steuerfrei.
    Sofern die Rente sich durch Rentenerhöhungen erhöht, bleibt es bei dem damals festgesetzen Rentenfreibetrag. D.h. jede Rentenerhöhung erhöht zu 100 % das zu versteuernde Einkommen.


    Tja, das haben wir einer Verfassungsbeschwerde eines frühpensionierten Beamten in Karlsruhe zu verdanken.
    Der sich diskriminiert fühlte, weil Pensionen generell versteuert werden müssen und er daher Verfassungsklage einreichte.
    Aber dass es keinen Beamten gibt, die bis 67 arbeiten und dass die meisten Beamtem zwischen 40 und 50 schon in Frühpension gehen, das interessiert natürlich bei dieser Kalkulation niemand.
    Es ist also so, dass der 67 jährig in der Wirtschaft arbeitende Opa, den 40 jährigen kerngesunden Frühpensionär mit seinen Steuern finanziert.
    Das ist Deutsche Antidiskriminierung und Gerechtigkeit ! :clapping

    Gruß Mangojo


    -------------------------------------------------------

    :yupi Frugalist, Privatier ohne Rente :yupi

    Auf dem Totenbett sagt keiner: Ach, hätt ich doch mehr gearbeitet.

    https://frugalisten.de/

  • Guter informativer Bericht vom Gehder, Hans! :blumen


    Bei den steuerlich absetzungsfähigen Beträgen ist jedoch zu beachten, das die KV-Beiträge nur für eine KV im europäischen Bereich anerkannt werden, also nicht für BLUE CROSS, PhilHealth u.a.m. - die Aufwendungen für ärztl. Behandlungen, Anwendugnen, Therapien und Medikamente werden jedoch anerkannt!

  • Auf Grund dessen liegt z.B. das Besteuerungsrecht der VBL(Versorgungskasse des Bundes und der Laender) auf Seiten der Philippinen, waehrend das Besteuerungsrecht fuer die Sozialversicherungsrente auf Deutschland liegt.Da ggfls dadurch nicht mehr als 90% der Einkuenfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen, besteht eine beschraenkte Steuerpflicht fuer die Sozialversicherungsrente mit der Konzequenz , dass die Steuer ohne den Grundfreibetrag entsprechend hoch ist ...etc..Eine wesentliche Verschlechterung also, die ggfls mit mehr Steuern verbunden ist.
    Alles Nachzulesen beim Finanzamt Neubrandenburg, das nun fuer die Philippinen zustaendig ist..., besonders , wenn man hier wohnt! Googlet ein wenig!

  • Hallo,


    hier findest du alles, was du über "Rente im Ausland" wissen musst:


  • Mit meinem letzten Beitrag wollte ich auf dasnun ab dem 1.1.2016 voll vom FA Neubrandenburg angewendete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Philippinen hinweisen. Der Wortlaut ist im Internet zu finden. Googlet ein wenig.
    Mein Beispiel bezieht sich auf Versorgungsrenten, wie die VBL, die nun voll auf den Philippinen zu versteuern sind und nicht mehr in Deutschland. Damit ist in diesem Fall, bei Wohnsitz auf den Philippinen die unbeschraenkte Steuerpficht nicht mehr zu erhalten und damit gehen auch etliche Steuer"verguenstigungen" verloren, wie Splitting, etc..Auch werden oft Vorauszahlungen nun faellig.
    Weiteres ist natuerlich auf der bekannten Webseite des Fa. Neubrandenburg zu lesen.

  • Ist das denn tatsächlich neu?
    In den Steuerunterlagen der letzten Jahre vom FA Neubrandnburg wurde doch ebenfalls immer auf dieses Abkommen hingewiesen und die Möglichkeit der unbeschränkten Steuerpflicht und der Unmöglichkeit von Ehegattensplitting - das wäre schon mal nicht neu; allerdings wurden die Renten der VBL zu 100% in Deutschland versteuert!


    Weiss da von den Steuerfachleuten vielleicht mal was genaues?

  • Almdudler :
    Neu ist wirklich ab 1.1.2016 das, was ich in meinem letzten Beitrag mitgeteilt habe..und zwar dass


    nun ab dem 1.1.2016 das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Philippinen[i][b] voll vom FA Neubrandenburg[/b][/i]angewendet wird, z.B. an Hand des Beispieles der VBL.
    Dies-die Besteuerung der VBL Rente auf den Philippinen, die nun die beschraenkte EinkommenSteuer bedingt, und bei mir auch Vorauszahlungen an das FA. habe ich schwarz auf weiss vom FA NeuBrandenburg mitgeteilt bekommen...und auch muendlich bei einem tel. Gespraech mit meinem Sachbearbeiter beim FA Neubrandenburg, als ich im April in D war.


    Du siehst: Ich verlasse mich lieber auf den lieben Gott( hier das FA selbst! als auf seine Heiligen (gutgemeinte und ggfls nuetzliche Hinweise von Laien auf diesem Gebiet).


    Hier der Text de3s Abkommens auf welches sich das FA bezieht.


    Artikel 18
    Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
    (1)
    Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
    (2)
    Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
    (3)
    Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr-oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
    (4)
    Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen
    - 25 als
    Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

  • Na da bin ich dann ja mal gespannt wie das funktionieren soll?
    Ich gehe dann mit meinem deutschsprachigen Rentenbescheid der VBL zum BIR und lasse mir die Steuern berechnen!
    Die kriegen es ja nicht einmal hin ein englischsprachiges Formulares des FA abzuzeichnen - wie Du in dem thread über Einkommenssteuer 2015 leicht nachlesen kannst.
    Warten wir´s mal ab - für 2016 ist ja auch noch nen bissken Zeit - habe ja gerade 2015 abgerechnet!
    Aber danke für den Hinweis! :blumen

  • Richtig, almdudler..
    Drum werde ich mich mit dem Vetter meiner Frau, der Anwalt hier ist , u frueher Anwalt beim Bir war,erkundigen, wie das geht!! Angeblich soll das Dtsche FA dem BIR hier eine Mitteilung hieruber schicken..Mal sehen..
    Nenbenbei sollen Mitglieder des PRA- ich bin es- von der Steuer auf Pensionen etc befreit sein. Auch hier werde ich mich erkundigen, direkt beim PRA.

  • ausserdem sollten man dann schon auch überlegen, wie man Öffentlichkeit herstellen kann - in der BRD natürlich - interessierte Medien über diesen weiteren Coup der Rentenekürzungen seit 2002 - vorbei an der Öffentlichkeit - versuchen zu interessieren und auch dem SPD-Sigi, der ja gerade plant mit dem "Rententhema" wähleraktiv zu werden mal auffordern dazu Stellung zu beziehen!


    Gut, das wir hier so viel Zeit auf den Phils haben; und der ein und andere hat ja ach noch gute Connections - also handeln wir und schaun mer mal!


    Zu diesem Thema dann auch die Frage: Im Internet bieten sich ja Anwaltssocietäten gerade für den Personenkreis der "Im Ausland wohnenden steuerpflichtigen Rentner" an - hat da jemand Erfahrungen mit - egal ob positiv oder negativ?

  • Hallo Wacker83- Almdudler,
    Vielen Dank für die Info zu diesem frühen Zeitpunkt)!
    Im Internet-Homepage FA Neubrandenburg habe ich nichts gefunden (vielleicht übersehen)- nur u. a. von DBA Frankreich.
    Mich würde trotzdem interessieren (wahrscheinlich auch einige andere (Expats/baldige Expats) was andere (inspesondere Expats) mit steuerlichen Vorkenntnissen (evtl. auch früherer Beruf....erinnere mich, dass es welche gibt) dazu sagen:
    - ist es wirklich so, dass man mit (ehem.) BFA-Rente + VBL-Rente zukünftig keinen Antrag auf Behandlung als 'Unbeschränkt Steuerpflichtiger' stellen kann bzw. es dann mit zusätzlicher
    Betriebsrente (VBL) diesen Steuer-Status nicht mehr gibt?
    Wenn das so ist:
    - musste ja die BFA-Rente vom 1. Euro an versteuert werden- es würde wohl auch keine Freibeträge (wie. u.a. 90% Erwerbsminderung, mtl. Unterstützung der Schwiegermutter ect.) und insbesondere keinen Grundfreibetrag mehr geben???
    - Zusätzlich müßte wohl die VBL-rente beim hiesigen BIR (voll) versteuert werden= schätzungsweise 20-30% Steuer-Zahlung darauf!?

    Meine Frau hat nur eine VBL-Rente (war BFA befreit)- die bräuchte dann beim FA Neubrandenburg wohl keinen Antrag mehr zu stellen?


    Welche Steuer-Fach-Experten (insbesondere auch ehemalige) im Steuerwesen tätige Personen können dazu (vorab) genauere Antworten/Einschätzungen geben?


    Vielen Dank im voraus für alle Antworten zum Thema
    Wol23
    Ps.: ich war eigentlich froh, dass ich überhaupt einen Weg gefunden hatte, wie ich das Steuerproblem mit dem FA Neubrandenburg erledigen kann/konnte (habe für die Jahre
    2012-2014 glücklicherweise) keine Steuern gezahlt- obwohl meine BFA-Rente über dem Durchschnitt liegt).
    Worst Szenario wäre, wenn dann die (BFA)-Rente mit ca. 25% und die VBL bei BIR ebenfalls mit ca. 25% voll versteuert werden müsste!
    Dann wäre es eingetroffen, das sich vor der Auswanderung 2011 (eigentlich) fest mit 20-30% höherem Euro gerechnet hatte und dann ab 2016 nochmals ca. 20% vom verbleibendem Einkommen weniger würden-alles in allem wären es dann fast 40-50% weniger Einkommen als vorher fest gerechnet wurde.
    -Wäre eine riesen Katastrophe!!!

  • Ge­setz zu dem Ab­kom­men vom 9. Sep­tem­ber 2013 zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Re­pu­blik der Phil­ip­pi­nen zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung auf dem Ge­biet der Steu­ern vom Ein­kom­men und vom Ver­mö­gen


    b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat
    besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem
    Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates
    ist.

    (3) Auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
    für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit
    eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer
    ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person
    des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden


    So wie ich das lese, muss ich als Deutscher in Philippinen keine Steuer für meine Ruhegehälter bezahlen.
    anders ist es wenn meine Frau Filipina ist und Rente aus Deutschland bekommt.
    Oder es ist so Bsp. Meine Schwägerin ehemalige Filipina bekommt Witwenrente aus Deutschland und auch Rente von der philippinischen Rentenkasse. Die deutsche Rente wird in Deutschland besteuert und die philippinische Rente in Philippinen.
    Mfg
    Alfredos

  • Wackes83, wære schœn wenn du mal einen Link hier einstellen kœnntest, wie z.B. Hans Gehder es gemacht hat.
    Dann mūsstest du nicht alles hier reinkopieren und wir kœnnen uns selber mal schlau machen! Denn bis jetzt ruht alles nur auf deine Aussagen.


    Danke!

    Unterschätze nie die Macht dummer Leute, die einer Meinung sind.

    8-)

  • Hallo Wol23


    Besteuerung mit 25 % ,bei deiner Rente ?


    Ich war grade bein Steuerberater Firma Wertau,(kostet mir nur 20 Euro)


    habe nur 80 % Körperschaden (Schw.b.A.) freibetrag immer gültig.


    Bekomme für 2013 und 2014 geld noch zurück ,ca.620 /640 euro jedes /pro Jahr.


    ich weiss die BFA Rente ist hoch ,und die LBR(Betriebsrente) ,da nimmt mann sich kurzer hand, ein Steuerberater(Fachwissen ist gefragt ). :denken


    das kann mann hier nicht so einfach klaeren ,der zusammenhang fehlt.(keine genauen angaben)


    Gruss von Rolf =)

  • Hallo Wacker83,
    kannst evtl. mal die schriftliche Antwort des Finanzamtes Neubrandenburg - anonymisiert- ins Netz stellen? Du kannst mir dieses Papier auch per persönlicher Nachricht zusenden. Ich werde es dann auf Wunsch vertraulich behandeln!?
    ich und sicherlich eine Reihe anderer wären Dir dafür sehr dankbar.- wenn im Netz.
    Ich glaube Dir zwar die gemachten Angaben (schließlich geht es hier nicht um Plaudern sondern für jeden für den es zutrifft um viel Geld)-jedoch siehst Du an der Reaktion was ausgelöst wurde.


    Ich selbst habe sogar schon (gedanklich) für den 'Worst Case' gedacht, dass man u. U. ja auch einen der Anwälte damit konsultieren könnte, die sich im netz anbieten.
    Z.B. Holger J. Haberbasch aus Freiburg, der im Internet sagt, dass er ein persönliches Angebot machen kann - mit Pauschalpreis-, den man auch ablehnen kann - ohne weiteren Kosten!!!
    --------------------


    Ulf888: Mir ist klar, dass man mit relativ pauschalierten Angaben keine genaueren Ergebnisse erwarten kann. Hier geht es jedoch- wenn das stimmt was wacker83 sagt #de fakto' ein Paradigmen-Wechsel ist/bedeutet und man in der Tat dann neu eruiert bzw. anfängt seine dann geänderte persönliche Verfahrensweise neu zu gestalten.
    Es hat mich immerhin 1-2 Jahre gekostet- nachdem ich Ende 2011 ausgewandert war - überhaupt eine Methode zu finden wie ich die Steuer-Erklärung (ab 2012) mit FA Neubrandenburg gestalten soll:
    -es gehörten mehrere Telefonate mit Neubrandenburg dazu wo dann manchmal der Sachbearbeiter (angeblich) im Urlaub war. Immerhin konnte ich die Person dazu bringen auf einem externen Seminar raus zu finden, dass ich (und nicht meine Frau mit der niedrigeren Rente) sogar die monatliche Unterstützung der Schwiegermutter hier auf den Philippinen
    (teilweise) absetzen konnte.
    ich habe dann einen Mix aus den Infos von Foren-Teilnehmern (einer ging/geht sogar zur Haupt BIR Quezon Ave) quasi mir eine persönliche Vorgehensweise zusammengestellt!
    Das ist/wäre dann ja ab nächstem Jahr (Steuer 2016 in 2017) quasi hinfällig.


    Ich hatte auch angedacht (evtl.) dann (erst einmal) so weiterzumachen wie für 2015 und abzuwarten was das FA Neubrandenburg dazu antwortet.
    Ich kann mir einfach nicht vorstellen Anfang 2017 zum örtlichen BIR zu gehen und unsere beiden VBL-Jahress-Esinkommen-Renten (ca. 500,-E/Monat= ca. 6000.-E/Jahr) verteuern zu lassen. Das wären ja für die Philippinen jeweils schon stolze Einkommen (rd. 300,000 P/Jahr) , die sicherlich massiv (schätze 20-30% zu versteuern wären. Und danach alle anderen Papiere (inkl. dieser bez. phil. Steuern) mit Antrag an FA. Neubrandenburg zu schicken, die dann die (ehem.) BFA Rente quasi vom ersten Euro an verteuern werden/würden.


    Das alles nur, weil mit diesem Doppelbesteuerungsabkommen eigentlich die Unternehmen (auch mit Quellensteuern)-Steuer vereinfacht werden sollte!

    Danke 'alfredo' für den Hinweis, dass die Person ein Staats-Angehöriger dieses Staates sein muss!

    Wol23

  • Hallo,
    wie oben gesagt, hatte ich mir erhofft, dass ein 'Steuer-Kundiger' Member oder der in der Lage ist Gesetze zu lesen reagiert!


    Ich hatte ja fett- gedruckt (im letzten Post), dass 'alfredo' m.E. den richtigen Hinweis auf Staatsangehörigkeit gegeben hatte.
    Ich jhabe mir darauf hin nochmal die o. a. Drucksache 18/1568 des Bundestages angesehen:


    M.E. geht klar aus Art. 19 Abs. 2 a) hervor: 'Ruhegehälter, die von einem Vrtragsstaat ...., können nur in diesem Staat besteuert werden.
    Abs. 2 b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein
    Staatsangehöriger dieses Staates ist.


    M.Erachtens ist damit klar gesagt, dass die Verteuerung der VBL-Renten auf den Philippinen für Deutsche Staatsangehörige nicht zutrifft (allenfalls für Filippinois/as, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben!)


    Ich bitte dringend um Bestätigung dieser Auffassung!
    Wol23
    Ps.: Bei der anfänglichen Aussage, das FA Neubrandenburg die VBL-Renten auf den Philippinen versteuert haben will, kann es sich für Deutsche also nur um ein Mißvertändnis handeln!