Da die Infos und der Link von @wassermann offenbar nicht von allen verstanden/angeklickt werden, hier nochmal die "offiziellen" Infos der DRV mit vielen Beispielen, die einfach zu verstehen sind.
Zitat: http://www.deutsche-rentenvers…g_wie_besteuert_wird.html
"Wie Renten besteuert werden
Nicht alles ist steuerpflichtig
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Foto: Ein älterer Mann spielt BouleIn der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Wenn Sie am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren, beträgt Ihr Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.
Beispiel:
Maren K., die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr „Rentenfreibetrag“ in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2014 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenanpassungen 13.031 Euro. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit steigt ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von 6.000 Euro auf 7.031 Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages (der 8.354 Euro im Jahr 2014 beträgt) muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Schätzungsweise fast drei Viertel aller Rentnerhaushalte bleiben derzeit steuerfrei. Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt und keine nennenswerten Nebeneinkünfte haben, werden voraussichtlich in den kommenden Jahren erstmals - zunächst geringfügige - Steuern auf ihre Rente zahlen müssen.
Erst wenn Sie 2040 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern.
Der „Rentenfreibetrag“ wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.
Beispiel:
Justus V. erhält 1.000 Euro Rente monatlich ab 1. August 2008. Sie hat sich durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 auf 1.024,10 Euro erhöht. Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt 56 Prozent, sein fester „Rentenfreibetrag“ 44 Prozent seiner Jahresbruttorente 2009 in Höhe von 12.145 Euro (= 5.344 Euro). Auch wenn sich seine Rente künftig weiter erhöht, bleibt dieser Freibetrag unverändert. Im ersten Kalenderjahr des Rentenbezuges (hier 2008) waren 56 Prozent der Bruttorente der Monate August bis Dezember 2008 steuerpflichtig.
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2014 in Rente gegangen sind, ergeben sich für Sie: 100 Prozent minus 68 Prozent (steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2014) = 32 Prozent der Jahresbruttorente 2015 als fester „Rentenfreibetrag“.
Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt er somit bei 80 Prozent der Jahresbruttorente.
Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.
Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 2005
50 50
2006
52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009
58 42
2010
60 40
2011
62 38
2012
64 36
2013
66 34
2014
68 32
2015
70 30
2016
72 28
2017
74 26
2018
76 24
2019
78 22
2020
80 20
2021
81 19
2022
82 18
2023
83 17
2024
84 16
2025
85 15
2026
86 14
2027
87 13
2028
88 12
2029
89 11
2030
90 10
2031
91 9
2032
92 8
2033
93 7
2034
94 6
2035
95 5
2036
96 4
2037
97 3
2038
98 2
2039
99 1
ab 2040 100 0
Bitte beachten Sie:
Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des so genannten Anpassungsbetrages. Dies ist der Teil, der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen der jährlichen Bruttorente entfällt. Er ist in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung zusätzlich zur Jahresbruttorente einzutragen." Zitat: Ende