colon/Familiennachzug zu Ausländern

  • Auch wenn es ungewöhnlich klingen mag, ein Kollege aus PH hat einen guten Vertrag in Deutschland bekommen und wollte nun mit seiner Familie das Visum beantragen und zusammen einreisen. Nun verlangt die Botschaft von der Ehefrau einen Deutschtest und besteht womöglich noch darauf, die Visa getrennt zu bearbeiten, so dass sie nicht gemeinsam einreisen können.


    Ich dachte nach der Deutschtest nur in § 28 zu finden (Genauer gesagt dort wird §30 angesprochen.)
    In § 29 steht nichts von Sprachtests.


    Muss jeder, abgesehen von denen mit erkennbar niedrigen Integrationsbedarf, einen Deutschtest ablegen?

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    Sollte die Aussage weiterhelfen oder gar richtig sein, bitte ich um ein ++

  • Was für ein Visum will denn dein Bekannter für sich beantragen? Bluecard?


    Zitat


    die Visa getrennt zu bearbeiten, so dass sie nicht gemeinsam einreisen können.


    §29 sagt
    "Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
    1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
    2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen."


    Er wird beim beantragen weder eine Bluecard haben, noch vermutlich Wohnraum...also ist es richtig, wenn dieses getrennt bearbeitet wird. Eine gemeinsame Einreise dürfte schwierig werden! Und zum A1 lies dir mal §30 durch


    Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
    1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
    3. der Ausländer
    a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
    b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt,
    c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
    d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
    e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,
    f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
    g) eine Blaue Karte EU besitzt.

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Auch wenn es ungewöhnlich klingen mag, ein Kollege aus PH hat einen guten Vertrag in Deutschland bekommen und wollte nun mit seiner Familie das Visum beantragen und zusammen einreisen. Nun verlangt die Botschaft von der Ehefrau einen Deutschtest und besteht womöglich noch darauf, die Visa getrennt zu bearbeiten, so dass sie nicht gemeinsam einreisen können.


    da du §28 erwähnst, ( Nachzug zu einem Deutschen), sollte mal klargestellt werden:




    Welche Staatsangehörigkeit hat der Kollege aus PH?


    Falls philippinisch: welche Art von Arbeit strebt denn der Kollege hier in D an?

  • Hi ...
    Ja klar muss die Frau dann die deutschkenntnisse nachweisen.
    Da sie ja nicht mit einem Deutschen verheiratet ist.
    Und hge ist ja klar das der kollege aus PH kein EU Buerger ist
    den sonst wuerde die Botschaft ja nicht 2 Visa Bearbeiten,
    Seins und das seiner Frau...
    Wo ich mich aber auch frage waS FUER Faehigkeiten hat der gute?
    Den hier in Dland sieht es echt nicht gut aus Verdienstmaessig sonst..
    Und hat er sich schon mal ernsthaft mit dem Wohnungsproblem beschaeftigt???
    Denn z.b. in Koeln sieht es sehr sehr schlecht aus...Haette ich nicht
    Eigentum gehabt waeren selbst fuer mich Probleme aufgetreten..




    Peter

  • Ich kenne zwar die Paragraphen nicht, aber es stimmt nicht, dass Familienangehörige von Ausländern grundsätzlich deutschkenntnisse nachweisen müssen. Bei uns arbeiten etliche Inder, die ihre Frauen ohne Deutschkenntnisse mitbringen konnten. Mit einem Kollegen war ich sogar selbst deswegen auf dem Ausländeramt. Genauso ist die Behauptung Unsinn, dass es in D nur schlechtbezahlte Jobs gibt. Mit der entsprechenden Qualifikation bekommt man auch ein ordentliches Gehalt.
    Dirk


    Es gibt hier mehrere Möglichkeiten z.B. Für Spezialisten und Mitarbeiter internationaler Unternehmen (auch ohne Blue Card).
    https://www.arbeitsagentur.de/…ionSelectionMethod=Latest

    Einmal editiert, zuletzt von Dirk0711 ()

  • Die Blue Card scheint zwar sehr hilfreich, aber nicht die Lösung zu sein. So wie ich es gelesen habe, wird sie vor Ort in Deutschland beantragt, sprich da sind wieder 2 Monate Verzögerung.

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  • Und hge ist ja klar das der kollege aus PH kein EU Buerger ist


    Es ist nicht das erste Mal, dass wir hier auf Grund von unklaren Angaben los diskutieren.


    Falls philippinisch: welche Art von Arbeit strebt denn der Kollege hier in D an?


    Diese Frage ist weiterhin unklar.


    Denn ein Arbeitsvertrag heisst noch lange nicht, dass auch das entsprechende Visum gewährt werden kann.
    Entscheidend wird sein, dass der Antragsteller einen Beruf/Arbeit hat, die hier als Mangelberuf eingestuft wird. zB gehört dazu der Pflegeberuf.. oder eben Hochqualifiziert.


    Wenn das nicht der Fall ist, kann man jegliche Anstrengung auf ein Visum vergessen.

  • Zitat

    welche Art von Arbeit strebt denn der Kollege hier in D an?


    Die Frage ob er ein Visum bekommt, stellt sich hier nicht. Die sehe ich als erledigt an. Immerhin hat er von der Botschaft sogar kurzfristig ein Schengen Visum bekommen, um in Deutschland zum Interview zu erscheinen. Sonst würde wahrscheinlich hier ein Thread stehen: [b]Wie kann ein Visum für ein Interview bekommen[/b]. Leider war das Visum nur auf den Interviewzeitraum beschränkt. So dass er jetzt nicht einfach mal Zwecks Wohnungssuche schon mal vorher vorbeischauen kann.


    Er wird als Projektleiter in einer internationalen Firma arbeiten, sprich die Dokumentationen/Emails sind zu 90% englisch. Die Firma hat Erfahrung mit Angestellten aus Übersee, so das das Prozedere kaum Probleme bringt.


    Es geht also mehr um die Frage, wie man als Familie gemeinsam umziehen kann. Wenn also jemand der Topleute Deutschland den USA vorzieht, hatte ich die Hoffnung, dass man denen nicht unnötig Steine in den Weg legt.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Colon ()

  • Immerhin hat er von der Botschaft sogar kurzfristig ein Schengen Visum bekommen, um in Deutschland zum Interview zu erscheinen.


    .... was nicht unbedingt heisst, dass die DBM zu diesem Zeitpunkt schon gründlich die Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum in D überprüft hat. Es könnte ja auch sein, dass sein zukünftiegr Arbeitsplatz nicht unbedingt in D ist.. was bei einer internationalen Firma öfters der Fall ist.
    Ausserdem gehts beim SchengenVisum mehr um den Nachweis der Rückkehrwilligkeit, was bei einem Top-Angestellten mit Familie doch kein Problem darstellen sollte.



    Er wird als Projektleiter in einer internationalen Firma arbeiten, sprich die Dokumentationen/Emails sind zu 90% englisch.


    Es müsste also geklärt werden, ob er als Hochqualifizierter einzustufen ist oder als jemand, der in einem Mangelberuf arbeitet, siehe auch hier:


    http://www.mangelberufe.de/akademiker.html


    Es geht also mehr um die Frage, wie man als Familie gemeinsam umziehen kann.


    Dies ist von der Beantwortung der vorigen Frage abhängig.
    Wenn der Kollege als Hochqualifiziert gilt, wird seine Frau keine Deutschkenntnisse vorweisen müssen. Wenn er auf Grund der "Mangelberufe" nach D kommt, wird seine Frau die DeutschKenntnisse vorweisen müssen.
    Mag sein, dass die Unterscheidung nicht immer ganz einfach ist, insbesondere wenn das Gehalt recht hoch ist.


    Auch wäre zu klären, von wem diese Information kam, dass die Ehefrau Sprachkenntnisse vorweisen muss.
    Wenn sie von einem einheimischen Kraft am Schalter kam, sollte dies nochmals unter Angabe der Berufsbezeichnung/Gehalt etc bei der DBM explizit nachgefragt werden. Denn die einheimischen Kräfte gehen sehr oft nur nach Checkliste vor.

  • hge
    Ich glaube Du hast die Situation nicht komplett verstanden. Wenn Du meinem Link folgst wirst Du sehen, dass internationale Unternehmen durchaus andere Möglichkeiten haben Arbeitsgenehmigungen für ihre Angestellten zu erhalten. Und in diesem Fall gibt es keine Pflicht Deutschkenntnisse nachzuweisen.
    Gruß,
    Dirk

  • Ich glaube Du hast die Situation nicht komplett verstanden. Wenn Du meinem Link folgst wirst Du sehen, dass internationale Unternehmen durchaus andere Möglichkeiten haben Arbeitsgenehmigungen für ihre Angestellten zu erhalten.


    ... ja im Rahmen der Beschäftigungsverordnung.



    Zitat


    Und in diesem Fall gibt es keine Pflicht Deutschkenntnisse nachzuweisen.


    Das trifft dann zunächst nur auf den Antragsteller (zB der chinesische spezialitätenkoch musste bisher auch kein Deutsch zur Einreise vorweisen)...


    Aber trifft das auch dann bei gewissen Berufsgruppen auch für die Ehefrau zu? das wage ich zu bezweifeln.


    Das BAMF sagt:


    Zitat

    Gesetzliche Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises regelt § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz. Begünstigt sind Sie hiervon insbesondere beim Ehegattennachzug zu hochqualifizierten Erwerbstätigen und Selbständigen, zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie zu Daueraufenthaltsberechtigten.Vom Sprachnachweis sind Sie auch befreit, wenn Ihr Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, für Sie aufgrund Ihrer Qualifikation nur ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht oder Ihnen aufgrund Ihrer persönlichen Verfassung der Spracherwerb unmöglich ist. Für die Ausnahmen müssen zum Teil weitere Voraussetzungen, wie z. B. zum Ehebestand, erfüllt sein.


    Wenn der Kollege des TS nachweisen kann, dass er zu den "hochqualifizierten Erwerbstätigen" gehört, hätte sich das Thema erledigt.

  • Zitat

    Wenn der Kollege des TS nachweisen kann, dass er zu den "hochqualifizierten Erwerbstätigen" gehört, hätte sich das Thema erledigt.


    Was uns wieder an den Anfang führt der Diskussion führt. Das Visum bekommt ER als hochqualifizierter. Das Thema hat sich damit eben noch nicht erledigt. Die Botschaft fragt dennoch nach.


    Wie ist die Argumentation? Mir fehlt die Verbindung, warum man als Partner eines "hochqualifizierter" ausgenommen werden MUSS.


    § 30 gibt da folgende Ausnahmen:
    3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ...
    5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist oder
    6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist...


    Alles kann-Regeln, wie soll man auch 3. oder 6. nachweisen.

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  • Wie ist die Argumentation? Mir fehlt die Verbindung, warum man als Partner eines "hochqualifizierter" ausgenommen werden MUSS.


    Da verweise ich einfach auf die Anwendungsvorschriften:



    Zitat


    30.1.4.1
    Ausgenommen vom Mindestalter und Spracherfordernis sind Ehegatten,die zu den in§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Ausländern nachziehen (Hochqualifizierte, Selbständige, Forscher, langfristig Aufenthaltsberechtigte). Soweit darin der Ehebestand im Zeitpunkt des Zuzugs des Ausländers nach Deutschland gefordert wird,genügt das formale Bestehen der Ehe, verbunden mit der Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzuführen.


    http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#30


    Entweder erkennt die DBM nicht den "Hochqualifizierten" an , oder die Auskunft stammt nicht von einem gut informierten Mitarbeiter der DBM...

  • Danke. Die Verordnung hatte mir noch gefehlt. Die Botschaft wollte damals die Verordnung nicht herausgeben. Bei meiner Diskussion, vor ein paar Jahren wollten sie mir so "niedriger Integrationsbedarf" nicht bestätigen. Da stehts, ein paar Zeilen weiter. Ok. Der Termin is bald und die Hofffung gross, dass der Prozess in 4-8 Wochen abgeschlossen ist.

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  • A1 wird sie nicht nachweisen müssen, wenn der Ehemann seinen AT nach § 19a AufenthG (blaue Karte) hat, allerdings gibt es kein Recht auf die gemeinsame Einreise. Einen Anspruch auf das Visum hat die Frau erst, wenn dem Ehemann der AT erteilt wurde. Hier ist das Ehepaar auf den guten Willen der AV angewiesen, um gemeinsam einreisen zu dürfen.


    Das BAMF schreibt dazu auf seiner Webseite:

    Zitat

    Wenn der Antragsteller im Besitz eines nationalen Visums ist und in Aussicht steht, dass ihm in Deutschland eine Blaue Karte EU erteilt wird, kann im Einzelfall auch dem "nachziehenden" Ehegatten bereits zu diesem Zeitpunkt ein Visum zum Ehegattennachzug ausgestellt werden. Ein Anspruch zur gleichzeitigen Visumserteilung und Einreise besteht aber nicht. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte möglichst bald bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.

  • Ein anderes Problem ist mir noch gar nicht aufgefallen, Termine für Nationale Visa für alle übrigen Langzeitaufenthalte gibts keine im Online System bis Oktober. So selbst wenn man Höchstausgebildet ist, scheitert es am Termin.

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  • Das stimmt so nicht. Jeden Tag um 0.00 Uhr(Geisterstunde) werden Termine für alle Kategorien freigeschaltet. :clapping

  • es ist 0:49 und immer noch kein Termin zu haben.

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