Doppelte Staatsangehörigkeit für Kind, wenn beide Eltern deutsch?

  • Meine Frau und ich würden für unserem Sohn gerne die doppelte Staatsbürgerschaft (deutsch/philippinisch) erreichen, um ihm langfristig alle Optionen offen zu halten.


    Meine Frau ist gebürtige Philippina. Geheiratet haben wir 2009 in Hong Kong, kurz danach ist sie per FZV nach D gekommen und 3 Jahre später deutsche Staatsbürgerin geworden.


    Wie stellt sich das Vorhaben rechtlich aus deutscher und philippinischer Perspektive dar?


  • - vor 11 Tagen :)


    Gratulation!
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    Bilder unserer Touren hier: Nord-Luzon, Kordilleren, Reisterrassen, Banaue, Sagada, Pinatubo und Vigan!


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  • Bei der Geburt waren beide Eltern "nur" deutsch? Dann ist meiner Meinung nach keine doppelte Staatsangehörigkeit möglich!

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Bei der Geburt waren beide Eltern "nur" deutsch? Dann ist meiner Meinung nach keine doppelte Staatsangehörigkeit möglich!


    Korrekt, beide ausschließlich deutsch.


    Die philippinische Seite scheint sich an einer solchen Konstellation allerdings nicht zu stören (mir ist nichts "offizielles" dazu bekannt, Aussage kommt aus der philippinischen Community hier vor Ort).

  • Die philippinische Seite scheint sich an einer solchen Konstellation allerdings nicht zu stören (mir ist nichts "offizielles" dazu bekannt, Aussage kommt aus der philippinischen Community hier vor Ort).


    Dann müsste das Kind zusätzlich, ohne nach deutschem Recht dazu berechtigt zu sein, die Philippinische Staatsangehörigkeit annehmen. Kommt das raus, verliert es die Deutsche! Das würdest du sicher nicht riskieren wollen, oder?


    § 17 StaG
    (1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren


    1.
    durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
    2.
    durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),


    § 25 StAG
    (1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.



    ist meiner Meinung nach recht eindeutig1 :floet Ich hatte das mal nachgefragt, als meine Frau letztes Jahr eingebürgert wurde....was wäre wenn wr ein 2. Kind bekommen würden??....da gab es die Auskunft, dass dieses Kind dann rein Deutsch wäre und es keine Möglichkeit geben würde!

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Keine binationale Ehe, keine doppelte Staatsbuergerschaft.
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    Bilder unserer Touren hier: Nord-Luzon, Kordilleren, Reisterrassen, Banaue, Sagada, Pinatubo und Vigan!


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  • Die Mutter kann die Wiedereinbürgerung nach RA 9225 beantragen und den Sohn mit in den Antrag einschließen.
    Wenn der Vater den Antrag nicht mitunterschreibt, dürfte die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht verloren gehen (siehe hier)


    Die Mutter verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, erhält aber einen AT bei rechtzeitiger Antragstellung. Nach entsprechender Wartezeit beantragt die Mutter wieder die Einbürgerung in Deutschland, wenn sie will.



    Und auch herzlichen Glückwunsch :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Alacrity23 ()

  • Die Mutter kann die Wiedereinbürgerung nach RA 9225 beantragen und den Sohn mit in den Antrag einschließen.
    Wenn der Vater den Antrag nicht mitunterschreibt, dürfte die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht verloren gehen (siehe hier)


    Die Mutter verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, erhält aber einen AT bei rechtzeitiger Antragstellung. Nach entsprechender Wartezeit beantragt die Mutter wieder die Einbürgerung in Deutschland, wenn sie will.


    Ja, das wäre die einzige Möglichkeit....sehr viel Aufwand, Probleme und Kosten und nicht 100% sicher (Wenn der Vater den Antrag nicht mitunterschreibt, dürfte)

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Vielen Dank für Eure Antworten!


    Der Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft von Mutter und Kind ist uns wichtig, wir möchten in dieser Hinsicht kein Risiko eingehen.


    Wäre die Registrierung der Geburt über die philippinische Botschaft in Berlin bei der NSO bereits mit dem Erwerb der philippinischen Staatsangehörigkeit gleichzusetzen? Oder evtl. ein Weg, unter alleinigen Beibehalt der deutschen Staatsangehörigkeit die Entscheidung aufzuschieben, bis unser Sohn volljährig ist und über sein Leben selbst bestimmen kann?

  • Wäre die Registrierung der Geburt über die philippinische Botschaft in Berlin bei der NSO bereits mit dem Erwerb der philippinischen Staatsangehörigkeit gleichzusetzen?


    Meiner Meinung nach ja! Denn welcher Deutsche registriert sein Kind bei einer "fremden" Botschaft??? Beide Eltern sind deutsch, da hat eine Registrierung eines Kindes dort nichts zu suchen und wäre meiner Meinung gleichzusetzen mit einer Registrierung als Philippinischer Staatsbürger (was ihr ja auch wollt).
    Damit passen genau die oben angegebenen Paragraphen! Es geht nur, wenn die Mutter ihre Staatsbürgerschaft aufgibt und die "alte" wieder annimmt und ihr trickst! Ich würde die Finger davon lassen, denn möglicherweise fällt es Eurem Sohn später ganz übel auf die Füße!
    Mein Tipp....Finger weg davon! Der mögliche Nutzen ist extrem klein im Verhältniss zum Risiko :hi

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Wäre die Registrierung der Geburt über die philippinische Botschaft in Berlin bei der NSO bereits mit dem Erwerb der philippinischen Staatsangehörigkeit gleichzusetzen?


    Das wird schon deshalb nicht funktionieren, weil beim Report of birth der Original Passport des philipp. Elternteils gefordert wird.


    und bei späterer Registrierung heisst es:

    Zitat

    If parents are now naturalized German citizens, please provide Einbürgerungsurkunde (with English translation) of
    the mother/father, as well as copy of their last Philippine Passport (to be used to verify the child’s citizenship)


    Sie wollen also dann sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil philippinisch war.


    Ich halte das Unterfangen für aussichtslos ...

  • Wenn der Vater den Antrag nicht mitunterschreibt, dürfte die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht verloren gehen

    So wie ich den Fall verstehe wurde für die Kinder gar kein Antrag gestellt. Die EBH ging davon aus, das wenn ein Elternteil den Antrag stellt, die Kinder automatisch mit eingebürgert werden und damit die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.


    Ich wäre mit solchen Tricks extrem vorsichtig. Ohne eine Schriftstück, die sogenannte Beibehaltungsgenehmigung würde ich nicht einbürgern.


    Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert man automatisch durch die Enbürgerung, auf eine Feststellung durch deutsche Behörden kommt es gar nicht an. Und teilt man das den Behörden nicht mit ist jede Einreise nach Deutschland ein illegaler Aufenthalt, und selbst das Verschweigen der philipinischen Staatsangehörigkeit kann in eine Straftat münden, wenn man Leistungen beantragt.