Ja, die Verpflichtungserklärung für ein Verlobtenvisum (Visum zur Eheschließung) kann durch dritte Personen geleistet werden.
Wenn der in Deutschland lebende Verlobte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt des einreisenden Partners zu sichern, kann eine andere Person (z.B. Eltern, Verwandte, Freunde) als Verpflichtungsgeber einspringen.
Hier sind die wichtigsten Punkte:
Voraussetzung: Der Dritte muss über ein ausreichendes, nachweisbares Einkommen verfügen und darf keine öffentlichen Mittel (wie Bürgergeld/Sozialhilfe) beziehen.
Bonitätsprüfung: Die Ausländerbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dritten. Für ein nationales Visum (dazu zählt das Verlobtenvisum) wird oft ein höheres Netto-Einkommen verlangt (als Richtwert werden ca. 2.830 Euro netto monatlich genannt).
Persönliche Vorsprache: Der Verpflichtungsgeber muss die Erklärung persönlich bei der Ausländerbehörde abgeben; eine Vertretung ist nicht zulässig.
Umfang: Die Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und umfasst alle Kosten des Lebensunterhalts, einschließlich Wohnraum, ärztlicher Versorgung und Rückführungskosten.
Wichtig: Auch wenn ein Dritter die Verpflichtungserklärung abgibt, muss für das Verlobtenvisum zwingend eine Anmeldung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt nachgewiesen werden.
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