Verpflichtungserklärung bei Hochzeitsvisum / separater thread


  • Eigener thread erstellt:


    VE bei Hochzeitsvisum


    Fragen dazu:



    1 ) Kann jemand anders diese VE abgeben?
    2 ) Wie lange ist die VE gültig?





    3 . weil es scheinbar nur an der VE mangelt, wäre mit der VE eines anderen (Solventeren) der Sache schnell abgeholfen.

    Denke das wird nicht funktionieren, denn die VE wird von der lokalen ABH ausgestellt und die muss auch letztendlich der Einreise zwecks Heirat zustimmen. Wenn da von vorneherein bei der Bonität zweifel besteht, wird das Konstrukt hier m.M. nach auch nicht funktionieren. Das dürfte aber auch von der jeweiligen ABH unterschiedlich gehandhabt werden.


    Wie kann man die VE umbehen?

    Heirat in Hongkong oder auf den Philippinen wäre eine Variante.


    tbs

    "Mit dem Wissen wächst der Zweifel", Johann Wolfgang von Goethe

    "Ich habe riesige Zweifel", tbs


    Ihnen ist der Erhalt der Community wichtig, dann können Sie das Forum über eine Spende unterstützen.


    Diskussionen zu meinen Beiträgen sind explizit gewünscht........

  • Denke das wird nicht funktionieren, denn die VE wird von der lokalen ABH ausgestellt und die muss auch letztendlich der Einreise zwecks Heirat zustimmen. Wenn da von vorneherein bei der Bonität zweifel besteht, wird das Konstrukt hier m.M. nach auch nicht funktionieren. Das dürfte aber auch von der jeweiligen ABH unterschiedlich gehandhabt werden.


    Das funktioniert 100pro... es geht ja beim Hochzeitsvisum nur darum, dass die Behörde eine Absicherung hat, wenn die Antragstellerin nach Einreise untertauchen würde; denn man kann sie ja nicht zwingen, zu heiraten. wer letzendlich diese VE abgibt ist egal, Hauptsache, die Behörde hat im fall des Falles einen solventen VE-Geber.
    Das ist im Grunde genommen die gleiche Situation, wie bei einem Schengen-Visum. Da ist auch ein "abweichender VE-Geber" (Siehe Antrag) erlaubt.



    Für die Eheführung nach der Hochzeit ist ja keine Bonität erforderlich.. es kann sogar H4 beantragt werden. Anders gesagt: Zuzug zum Sozialsystem ist bei deutschen Partnern erlaubt.





    Zitat

    Heirat in Hongkong oder auf den Philippinen wäre eine Variante.


    ... ist nicht nötig, wenn eine VE (von irgendjemandem) abgegeben werden kann.

  • Für die Eheführung nach der Hochzeit ist ja keine Bonität erforderlich.. es kann sogar H4 beantragt werden. Anders gesagt: Zuzug zum Sozialsystem ist bei deutschen Partnern erlaubt.

    Da hat uns die Dame von der zuständigen ABH meines Schwagers in Spe in Unkenntnis oder nicht, somit Unwahrheiten erzählt. Die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ist auch von ABH zu ABH unterschiedlich, ja sogar von Mitarbeiter zu Mitarbeiter innerhalb der ABH. So zumindest meine Beobachtung aus der Vergangenheit.
    Hier sollte man sich im Vorfeld halt immer selber mal schlau machen. Kann man somit den Pasus "Zuzug zum Sozialsystem" sinngemäss irgendwo nachlesen? Oder gilt das so automatisch weil es nirgends steht?


    tbs

    "Mit dem Wissen wächst der Zweifel", Johann Wolfgang von Goethe

    "Ich habe riesige Zweifel", tbs


    Ihnen ist der Erhalt der Community wichtig, dann können Sie das Forum über eine Spende unterstützen.


    Diskussionen zu meinen Beiträgen sind explizit gewünscht........

  • Zitat

    Kann man somit den Passus "Zuzug zum Sozialsystem" sinngemäss irgendwo nachlesen?


    AVV 28.1.1.0 Auszug:



  • AVV 28.1.1.0 Auszug:

    ok, danke. Hier steht : "Ehegattennachzug". Das ist was anderes als wenn jemand mit einem Heiratsvisum nach D. kommen möchte um hier zu heiraten.
    Es sei denn man setzt den Ehegatten mit dem zukünftigen Ehegatten gleich, was ich mir nicht vorstellen kann.
    Was gilt also bei einem Heiratsvisum zum Zwecke der Heirat in D. ?


    tbs

    "Mit dem Wissen wächst der Zweifel", Johann Wolfgang von Goethe

    "Ich habe riesige Zweifel", tbs


    Ihnen ist der Erhalt der Community wichtig, dann können Sie das Forum über eine Spende unterstützen.


    Diskussionen zu meinen Beiträgen sind explizit gewünscht........

  • Es sei denn man setzt den Ehegatten mit dem zukünftigen Ehegatten gleich, was ich mir nicht vorstellen kann.
    Was gilt also bei einem Heiratsvisum zum Zwecke der Heirat in D. ?


    Das muss man gleichsetzen, weil es ja auch den Grundsatz der Eheschliessungsfreiheit gibt. Und der schliesst auch den Ort ein, wo man heiraten möchte.
    Ansonsten könnte ja die Botschaft willkürlich ein Visum verweigern und damit eine Eheschließung verhindern. Das würde vor dem VG sofort scheitern.


    Hochzeitsvisum wird im AufenthG nicht explizit behandelt; ist aber dem Ehegattennachzug (fast) gleichgestellt.


    Der Unterschied ist nur darin zu finden, dass eben diese VE und eine RKV verlangt wird. Das verlangen die ABHs mE aus pragmatischen Gründen, weil eben der entscheidende Anspruch als Ehegatte noch nicht besteht. Ist meiner Meinung nach rechtlich umstritten, denn dadurch wäre unter Umständen die Eheschliessungsfreiheit für schlechtverdienende nicht garantiert. Bei uns hat auch damals die ABH das nicht gefordert. Aber so wie ich das sehe, fordern es zur Zeit die meisten ABHs bzw. die DBM.


    Ein Hochzeitsvisum ist quasi ein Hybrid.. hat sowohl Eigenschaften eines Schengenvisum (daher VE und RKV) wie auch Eigenschaften eines nationalen FZ-Visums.... daher keine Prüfung der Rückkehrbereitschaft, Nachweis A1 etc.

  • Zurück zur Ausgansfrage. Such dir einen Kumpel, Freund, Familienangehörigen der eine entsprechende Bonität besitzt. Der lässt sich eine VE ausstellen. Das Risiko ist begrenzt, da er nach dem Ja-Wort direkt aus dem Schneider ist. Es geht um den Zeitraum Einreise bis Ja-Wort.

    ICH würde keine VE für eine einreisewillige Pinay NICHT unterschreiben. Von einer Begrenzung der Gültigkeit einer VE bis zur Heirat steht da auch nichts vermerkt. Der Verpflichtungsgeber haftet für alle Kosten die ggf. anfallen. Da steckt schon ein Risiko drin.


    @ HGE: Woher hast Du Deine Info? Mit Sicherheit nicht von der Ausländerbehörde.

  • CH würde keine VE für eine einreisewillige Pinay NICHT unterschreiben. Von einer Begrenzung der Gültigkeit einer VE bis zur Heirat steht da auch nichts vermerkt. Der Verpflichtungsgeber haftet für alle Kosten die ggf. anfallen. Da steckt schon ein Risiko drin.


    Das ist ja der Sinn der VE, dass der Verpflichtungsgeber für die Kosten anfallen, die ggfs der Öffentlichkeit anfallen. (also nicht für das private brötchen)



    Die entscheidende Frage ist: wie lange diese VE wirksam ist. Dies wird dadurch beantwortet, dass nach der Eheschliessung die Ehegatten in D untereinander haften.
    Nach der Eheschliessung hat ein deutsch/ausländisches Paar Anspruch auf sämtliche Sozialleistungen; und somit kann sich die Öffentlichkeit nicht mehr beim VE-Geber schadlos halten!
    Sogar die frühere Wartefrist für den Ausländer in der Ehe von (ich glaube) 6 Monaten wurde von Gerichten für unzutreffend erklärt.


    Also greift eine Haftung des VE-Gebers nur vom Moment der Einreise bis zum Ja-Wort! Sozialleistungen die nach der Eheschliessung entstehen, können von den Behörden nicht mehr vom VE-Geber eingefordert werden, weil sie ja den betroffenen Personen zustehen!


    Praktisch handelt es sich dann im wesentlichen um eventuelle Kosten für eine Abschiebung oder Krankenkosten , falls eine Heirat nicht zustande käme.
    Eine RKV bis zur Heirat sollte schon abgeschlossen werden und ist ja auch bezahlbar.



    Wenn die ABHs hier etwas anderes erzählen, dann geht zu einem entsprechenden Rechtsanwalt!



    Anders zu bewerten ist eine VE, die für ein Stiefkind abgegeben wird! aber darum geht es ja hier nicht

  • "Verpflichtungserklärung wird auf fünf Jahre begrenzt


    Das vom Bundestag am 7. Juli beschlossene Integrationsgesetz enthält unter anderem Veränderungen des § 68 Aufenthaltsgesetz,
    der die Abgabe und Dauer der sogenannten Verpflichtungserklärung
    regelt. Wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer
    Auslandsvertretung verpflichtet, die Lebensunterhaltungskosten eines
    Ausländers zu zahlen, muss dies künftig nur noch für die Dauer von fünf
    Jahren tun. Der fünfjährige Zeitraum beginnt mit der Einreise des
    Ausländers. Das Integrationsgesetz legt jedoch auch fest, dass die
    Verpflichtungserklärung vor Ablauf der fünf Jahre nicht erlischt, auch
    nicht durch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels
    z.B. nach
    einem positiv durchlaufenen Asylverfahren. Zudem trifft das Gesetz eine
    Regelung für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes, d.h.
    vor dem 6. August 2016, eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
    Für sie gilt nur eine Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung von drei
    Jahren ab Einreise. Wenn die drei Jahre zum Inkrafttreten des Gesetzes
    bereits abglaufen sind, so endet die Verpflichtung zur Erstattung der
    Lebensunterhaltungskosten mit dem letzten Tag des Monats, an dem das
    Integrationsgesetz in Kraft tritt." https://resettlement.de/verpfl…auf-fuenf-jahre-begrenzt/

  • Der fünfjährige Zeitraum beginnt mit der Einreise des
    Ausländers. Das Integrationsgesetz legt jedoch auch fest, dass die
    Verpflichtungserklärung vor Ablauf der fünf Jahre nicht erlischt, auch
    nicht durch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels z.B. nach
    einem positiv durchlaufenen Asylverfahren.



    Ja, das ist zum Entsetzen der "guten Menschen" geändert worden -:) ; hat aber nichts mit unserem Fall des Hochzeitsvisum zu tun.


    §68 sagt:


    Zitat

    1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.


    Der markierte Satz ist neu rein geraten; damit wird die Nichterlöschung auf Abschnitt 5 Kapitel 2 (Abschiebung) und §3 und §4 nach Aslygesetz beschränkt.
    Das hat mit einem, der nach der Hochzeit eine AE nach §28 AufenthG hat, nichts zu tun!

  • Ich habe noch nie davon gehört, dass jemand aufgrund einer Verpflichtungserklärung seinem Ehegatten Unterhalt zahlen muss. Einfach ausgedrückt.

    Mein Bemühen ist stets vorurteilsfrei, nichtdiskriminierend und politisch neutral meine Posts zu formulieren.

    Mein Bemühen ist, meine Post´s präzise und juristisch korrekt zu formulieren, damit keinem Leser ein emotionaler oder finanzieller Schaden entsteht.

  • hge hat hier alles richtig und klar erklärt!


    Für die Eheführung nach der Hochzeit ist ja keine Bonität erforderlich


    Das einzige Problem könnte bestehen, wenn der "Ehemann" noch massive Unterhaltszahlungen mit Kindern / Exehefrauen hat und dadurch der LU nicht belegbar gesichert ist...dann kann die ABH eine Ablehnung erteilen (ist so eine Ausnahme in den Avv, die aber durch Hpchzeit im Ausland oder Klage umgangen werden kann)

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi