Maniax / Heirat auf den Philippinen

  • nun widersprichst du dir selbst:


    ich habe in beitrag #15 geschildert, dass die zustimmung zur visumserteilung von der stellungnahme der ABH abhängig ist.


    das hast du in beitrag #17 als falsch dargestellt und nun bestätigst du wiederum, dass die ABH das absolute veto recht hat.

    Quark was du schreibst..


    Ich widerspreche mir nicht selbst; denn es bleibt dabei, dass die letzte und endgültige Entscheidung die Botschaft hat. Die Zustimmung der ABH ist nur eine Voraussetzung .. die ABH kann aber nicht die Botschaft überstimmen oder zwingen, ein Visum zu erteilen. (das kann nur das vorgesetzte AA). Somit ist der Botschaft die höherrangige Entscheidung einzuräumen, du hast in #15 vertreten, die Meinung der ABH wäre nur zweitrangig. Das ist bezüglich A1 eher umgekehrt der Fall.


    Sollte die Botschaft schon bei Antragstellung sehen, dass der Antrag abzulehnen ist, muss sie noch nicht mal die ABH kontaktieren. Daher kann von einer "Zweitrangigkeit" der Botschaft keine Rede sein.


    Generell wird es in der Praxis so laufen, dass alles was mit dem Antragsteller zu tun hat in der Botschaft geprüft und entschieden wird und alles was den Partner, zudem der Zuzug stattfindet, in der ABH gemacht wird. Warum sollte sich die ABH mit dem A1 oder "Nicht-A1" der Kandidaten auseinandersetzen? Weiß sie besser als die Botschaft vor Ort, wie dort die Lage bezüglich des Erwerbs der Sprache aussieht? Dazu müsste sie Überblick über alle Länder der Erde haben, was den Erwerb der Sprache angeht.


    Du willst hier schon entscheiden, was für den Antragsteller richtig ist. Es kann sein, dass deine Auslegung auch die Meinung der DBM ist; es kann aber auch eine andere sein. Dazu ist das Thema zu komplex.


    Und somit beende ich diese Grundsatz-Diskussion hier. Es ist ohnehin ziemlich OT geworden.

  • Vieleicht anders gemeint (wegen Plan nach Deutchland zu ziehen), aber so wie geschrieben stimmt es nicht.

    Ich (Deutscher) habe auf den Philippinen (Pinay) geheiratet 2010. Keine UP.

    Gerade vor drei Wochen habe ich die Unterlage erhalten, mit der unsere Ehe nun auch in DE registriert ist. (erst im Februar beantragt). Auch da, keine UP.

    Auch die GebUrkunden meiner drei Kinder ohne UP.

    Also, es kommt auf das Standesamt (rvtl. auch Bundesland) an, ob eine UP gefordert wird. Muss, stimmt zumindest fuer BW nicht.

    2. Wenn man die Ehe registrieren lassen will, nimmt dazu die philipp. HU (PSA) und geht damit zum zuständigen deutschen Standesamt. Spätestens hier werden dann Geb-Urkunde etc verlangt, die dann eine UP erforderlich machen, falls sie im Vorfeld nicht gewesen ist.

  • Also, es kommt auf das Standesamt (rvtl. auch Bundesland) an, ob eine UP gefordert wird. Muss, stimmt zumindest fuer BW nicht.

    ... stimmt dann für ein StA nicht.. von dem einen StA auf alle im Bundesland zu schließen, ist falsch.


    Wir sagen ja hier auch nur, dass meist die UP gefordert wird. Das schließt immer ein, dass es Einzelfälle gibt, wo keine UP stattfindet. Im Prinzip handelt der Standesbeamte dann gegen die Regel; denn er dürfte bei HU oder BC nur apostillierte, legalisierte oder urkundengeprüfte Urkunden akzeptieren. Ausnahme sind dann nur Kriegsgebiete. Das StA "nutzt hier aus", dass es allein handelt. Sobald eine Heirat in D stattfindet und das OLG dazukommt, wird die UP zu 99,999% der Fälle gefordert werden. Ist ja auch in deren Leitfäden ersichtlich.

  • Er hat jetzt ein 5 Jahres Visum bekommen.

    hmm ?


    Vielleicht ein Schengen Visum mit einer Gültigkeit von 5 jahren? (unechtes Jahresvisum)

    Dann darf er aber nur 180 Tage pro Halbjahr hierbleiben.. (einfach ausgedrückt,die Regel ist etwas komplizierter )...

    Das wird aber auf die Einbürgerung keinen Einfluss haben!


    Eine AE mit 5 Jahren Laufzeit kenne ich nicht.

  • hge für Einbürgerung 3 Jahre Wohnsitz und 2 Jahren verheiratet nach meinem Infos. Für NE 3 Jahre AT. Dies könnte ein Unterschied machen für ein paar Monate oder übersehe ich was ? Ich Frage da es auch für uns relevant sein könnte.

  • für Einbürgerung 3 Jahre Wohnsitz und 2 Jahren verheiratet nach meinem Infos. Für NE 3 Jahre AT. Dies könnte ein Unterschied machen für ein paar Monate oder übersehe ich was ? Ich Frage da es auch für uns relevant sein könnte.

    NE siehe §28 (2) AufenthG


    § 28 AufenthG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Einbürgerung siehe §9 StAG


    § 9 StAG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Es ist zwar richtig, dass die Ehe bei Einbürgerung nur 2 Jahre bestehen muss; das würde nur aber dann passen, wenn die pinay schon vor der Hochzeit eine AE in D gehabt hätte. Wie soll das im Standardfall gehen ? Bei Hochzeit in D oder bei FZ gibt's die AE erst nach Einreise nach Hochzeit.


    Wäre ja nur denkbar, wenn die pinay vorher mit einem eigenen Titel (Beschäftigung, Au-Pair) eingereist ist, was ja hier zunächst nicht der Standardfall ist. Zudem müsste man prüfen, wie die Anerkennung der AE ist, wenn sie unterbrochen wurde. zB nach der AU-pair-Zeit ausgereist und dann wieder mit FZ/Hochzeitsvisum eingereist. Können die Zeiten dann einfach addiert werden? (Bei NE ist es einfacher; es zählt nur die Zeit nach dem §28 erteilt wurde.)