Haferflocken/FZV mit Kind, Urkundenprüfung und Heirat in D

  • Ich habe folgende Memo bei der Botschaft Jakarta gefunden, es kann also sein das die incoming ausreicht, es kommt auf die Versicherung an.


    Personen, die z.B. im Rahmen der Familienzusammenführung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Studium nach Deutschland einreisen wollen, benötigen bei Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungsschutz,

    sofern nicht bereits ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht.


    Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach §

    11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben.


    Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschungsklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus

    enthalten.


    Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich

    Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben.

    Eine Reisekrankenversicherung oder die Europäische Versicherungskarte eines anderen

    Mitgliedsstaates ist als Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ausreichend.


    Im Falle eines Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, indem ein

    Schreiben der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung vorgelegt wird, aus dem

    hervorgeht, dass Sie mit Einreise nach Deutschland – bedingungslos - in die Familienversicherung aufgenommen werden.


    Bei einer Erwerbstätigkeit muss der Versicherungsschutz bei Beginn des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Hierbei kann der Nachweis z.B. durch ein Schreiben der (gesetzlichen oder

    privaten) Krankenkasse erfolgen, dass Sie ab Einreise – bedingungslos - in die Krankenversicherung aufgenommen werden.


    Grundsätzlich steht es allen Aufenthaltszwecken von Nationalen Visumanträgen frei, einen

    Nachweis über die bedingungslose Aufnahme – ab Einreise - in einer privaten oder einer

    gesetzlichen Krankenversicherung aus Deutschland nachzuweisen. Sollte dieses nicht möglich sein, können Sie eine Incoming-Versicherung vorlegen.


    Gerne können Sie zum Abschluss des Visumsverfahrens eine sog. Incoming-Versicherung vorlegen, welche im Gegensatz zu einer regulären Reisekrankenversicherung keine auflösenden Bedingungen bei einem langfristigen Aufenthalt beinhalten muss.

  • ich verstehe gerade die Diskussion mit der KV gar nicht vllt übersehe ich was?

    Das Kind ist doch Deutsch oder?

    Auf der Checkliste der DBM steht überhaupt nichts davon dass eine KV notwendig ist für die Einreise:

    https://manila.diplo.de/blob/1…035d46bb/mb-fz-d-data.pdf


    für den AT dann in Deutschland müsst ihr natürlich das dann geregelt haben aber für das Visum mE nicht.

    Dennoch ist es natürlich unbedingt sinnvoll eine Incoming Versicherung abzuschließen fallls was passieren sollte...


    Selbst bei einem Heiratsvisum reicht für die Verlobte eine "Reiseversicherung" wobei hier eben eine Incoming-Versicherung gemeint ist

    https://manila.diplo.de/blob/1…eheschliessung-d-data.pdf

  • Die Versicherung bei einem Heiratsvisum kann man als Schengenvisum Visa abschließen da mit dem Schengenvisum maximal 90 Tage stay ist außer die Ehe wird geschlossen.


    Bei Haferflocken seinem Fall ist es aber wenn ich es richtig verstanden habe so das er mit seinem Kind und seiner Freundin kommt, also weder verheiratet noch besteht eine Vorbereitung mit Visum hierfür bereit.


    Er beantragt auch ein FZV kein Heiratsvisum oder Schengenvisum.

    In dem VIDEX Antrag wird danach gefragt wenn man FZV beantragt.


    Und sogar wenn das Kind die Deutsche Staatsbürgerschaft hat und die HU der Mutter positiv war, dies berechtigt sie (die Mutter) nicht für eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse.



    Haferflocken


    Hat das Kind einen deutschen Pass? Falls du zur DBM musst um einen zu beantragen kannst du die KV frage dort gleich klären.

    Bei deiner Ankunft in Deutschland würde ich die KV frage schnell zu klären versuchen. Arbeiten GKV, selber versichern oder im Notfall ALG.


    Deine alte GKV könnte dich und dein Kind zum gleichen Betrag theoretisch wieder aufnehmen allerdings sind 10 Jahre schon viel.

  • Mails ja verstehe was Du generell meinst. Allerdings wird das Einreisevisum für alle auch nicht länger als 90 Tage gültig sein - vor deren Ablauf müssen sie den AT beantragen, so is the same? ;)


    Also gilt der Abschnitt

    https://manila.diplo.de/blob/1…035d46bb/mb-fz-d-data.pdf

    "mit minderjährigen Deutschen Kind" meiner Meinung nach.


    Dass der VIDEX Antrag jetzt diesen Passus hat ist ansich ja auch korrekt, denn es gibt ja auch Konsellationen wo dies nachgewiesen werden muss - und der Antrag ist halt allgmein gültig und nicht für jeden Fall gibt es einen extra Antragsformular.


    Einen Deutschen Pass muss das Kind dafür aber haben siehe wieder die Checkliste " Passkopie des Deutschen Passes des Kindes"


    Zitat

    Und sogar wenn das Kind die Deutsche Staatsbürgerschaft hat und die HU der Mutter positiv war, dies berechtigt sie (die Mutter) nicht für eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse.

    Das stimmt aber sie kann trotzdem als Zuzug mit Deutschen Kind das Visum beantragen. Denn man kann ja das D Kind nicht zumuten auf den PHils aufzuwachsen siehe Checkliste "mit minderjährigen Deutschen Kindern " da wird fast garnix als Nachweis benötigt. Das Thema KV muss man dann klar in D nach Einreise klären. Im Zweifel halt über Sozialleistungen ABER der Vater muss nach D Staatsbürger sein sonst geht das nicht also wird er das bezahlen müssen.


    by the way auch wenn es hier nicht gerne gehört wird: Wenn eine Mutter aus den Phils mit einem Deutschen minderjährigen Kind hier ist (egal wie - die Dokuemnte sollte natürlich geklärt sein im Besten fall)

    und nix schlimmes vorfällt wird man die Mutter sowieso unter keinen Umständen ausweisen können.. ich denke da ist die KV das geringste Problem ;)

  • Hat das Kind einen deutschen Pass? Falls du zur DBM musst um einen zu beantragen kannst du die KV frage dort gleich klären.

    Bei deiner Ankunft in Deutschland würde ich die KV frage schnell zu klären versuchen. Arbeiten GKV, selber versichern oder im Notfall ALG.


    Deine alte GKV könnte dich und dein Kind zum gleichen Betrag theoretisch wieder aufnehmen allerdings sind 10 Jahre schon viel.

    Wir beantragen in der kommenden Woche den deutschen Pass. Dies ist mit der DBM so abgestimmt, dass wir das FZV mit minderjährigem Kind gleichzeitig mit dem Pass beantragen können. Dafür musste ich nur mitteilen, für wann ich den Termin mit der Passstelle gebucht habe.


    Auf dem Videx Antrag habe ich die Frage nach der KV mit "nein" beantwortet. Wir klären das dann mit der Botschaft. Auf jeden Fall werden wir eine Incomingversicherung abschließen.


    In die GKV kann ich selber nur als Selbstzahler zurück, bis ich einen Job angenommen habe. Dementsprechend, ist das dann auch für meine Verlobte der Fall. Wie unser Kind dann in der GKV inkludiert wird, wird die KV wissen. ALG und ALG II wird beides nicht funktionieren.

  • Haferflocken genau frag doch am Besten Deine vorherige GKV wie es sich verhält, hat aber mit dem VISA Antrag nix zu tun und solltet ihr aber nach Einreise oder besser schon vorher klären :) wird schon ;)


    Bzgl des Videx Antrag ist ja dann eh quasi egal wenn ihr das schon mit der DBM abgestimmt habt..

  • Also gilt der Abschnitt

    https://manila.diplo.de/blob/1…035d46bb/mb-fz-d-data.pdf

    "mit minderjährigen Deutschen Kind" meiner Meinung nach.

    Bei der Checkliste gilt der Abschnitt "ZU / bzw. MIT MINDERJÄHRIGEN DEUTSCHEN KINDERN (nur wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das Sorgerecht hat"


    Dass der VIDEX Antrag jetzt diesen Passus hat ist ansich ja auch korrekt, denn es gibt ja auch Konsellationen wo dies nachgewiesen werden muss - und der Antrag ist halt allgmein gültig und nicht für jeden Fall gibt es einen extra Antragsformular.

    Richtig, der VIDEX Antrag ist allgemeingültig gehalten und gilt für diverse Visa


    Einen Deutschen Pass muss das Kind dafür aber haben siehe wieder die Checkliste " Passkopie des Deutschen Passes des Kindes"

    Das ist auch richtig, aber mit der DBM abgeklärt, dass der Reisepass für das Kind bei Antragsstellung für das FZV beantragt werden kann.


    Das denke ich auch das die KV das geringste Problem sein wird. Alles Weitere sehen wir nächste Woche nach dem Termin.

  • Es ist doch ganz simpel....


    Deutsches Kind von Vater "Haferflocke" = Familienversichert bei GKV von Haferflocke


    Auslämdische Mutter, nicht verheiratet = braucht Incomeversicherung

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • TanduayIce ja wobei ich nicht sehe das in dem Fall die Mutter eine Incoming Versicherung benötigt oder wo steht das ?


    Ungeachtet dessen wie gesagt dass ich es empfehlen würde da der GKV des TE ja nicht geklârt ist.


    Das Visum ist ja nicht zur Eheschließung sondern zum Zuzug /mitzug Deutschen Kind .

  • TanduayIce ja wobei ich nicht sehe das in dem Fall die Mutter eine Incoming Versicherung benötigt oder wo steht das ?


    Ungeachtet dessen wie gesagt dass ich es empfehlen würde da der GKV des TE ja nicht geklârt ist.


    Das Visum ist ja nicht zur Eheschließung sondern zum Zuzug /mitzug Deutschen Kind .

    https://jakarta.diplo.de/blob/…nkenversicherung-data.pdf



    Zitat

    Krankenversicherung

    Es ist erforderlich, unverzüglich nach der Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungsschutz abzuschließen (sog. Incoming-Versicherung), sofern nicht bereits ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, wie etwa bei der Aufnahme in die Familienversicherung im Falle einer Familienzusammenführung. Bei Erwerbstätigkeit muss der Versicherungsschutz bei Beginn des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Auch bei Studierenden kann eine Immatrikulation erst erfolgen, wenn der Studierende eine Krankenversicherung nachweist. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.

    Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1 – 3 SGB V Anspruch haben.

    https://germania.diplo.de/ru-d…stigeAufenthalt/-/1623726

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Ja nur einem Merkblatt der Botschaft in Jakarta sehe ich hier nicht als qualifizierte Quelle ein. Wenn ich nachher Zeit habe schaue ich vllt nochmal im Visa Handbuch nach ob da was steht.


    Zumal das Merkblatt sehr allgemein gültig ist für alle nationalen Visa ..



    Edit : aber da der TE ja eh mit der dbm in Kontakt ist wird das ein Selbstläufer bin ich mir Recht sicher ;)

  • Ja nur einem Merkblatt der Botschaft in Jakarta sehe ich hier nicht als qualifizierte Quelle ein. Wenn ich nachher Zeit habe schaue ich vllt nochmal im Visa Handbuch nach ob da was steht.

    es ist einmal das Merkblatt der Botschaft + einmal das Außenministerium...das sehe ich schon als qualifizierte Quelle an! Dazu kannst du auch im Visahandbuch schauen...


    Visahandbuch


    Für Aufenthalte

     zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit (außer Au-Pair),

     an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder

    begleitender, d.h. mit- oder nacheinreisender Familienangehöriger in den o.g.

    Fallgruppen.


    Für die Erteilung eines längerfristigen Visums sind die Regelerteilungserfordernisse im

    üblichen Rahmen zu prüfen. Bei beabsichtigter Erteilung eines längerfristigen Visums ist die

    Lebensunterhaltssicherung für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum nachzuweisen.

    Kann der Antragsteller keinen ausreichenden Krankenversicherungsnachweis für

    den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum erbringen, kann das Visum grundsätzlich

    nur für den Zeitraum erteilt werden, für den der Krankenversicherungsschutz nachgewiesen

    wird. Dies gilt nicht, soweit der Antragsteller durch Vorlage geeigneter Dokumente (Studienzulassung,

    Arbeitsvertrag, etc.) glaubhaft macht, dass er über eine gleichwertige Anschlussversicherung

    verfügen wird.


    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa

    73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021

    Seite 18 / 19

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Okay dementsprechend bräuchte die Mutter auch eine Incoming Versicherung. Allerdings sehe ich hier immer noch die Besonderheit dass eben sie die Mutter eines D Kindes ist. Und ich vermute deswegen steht das auch nicht in der Checkliste.


    Ich bin sicher keiner wird nach der KV fragen aber der TE wird ja hoffentlich berichten :)

  • Allerdings sehe ich hier immer noch die Besonderheit dass eben sie die Mutter eines D Kindes ist

    Was ist daran besonders?



    Ich bin sicher keiner wird nach der KV fragen aber der TE wird ja hoffentlich berichten :)

    Warscheinlich nicht...aber will man der Frau zumuten wegen 70€ möglicherweise 4 Stunden in Deutschland bei der BuPo zu sitzen und erstmal nicht ins Land zu kommen?

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • BuPo? Davon war doch noch gar nicht die Rede es ging nur um was Visum oder nicht ? Und ob die Versicherung für das Visum relevant ist oder nicht finde ich schon wichtig. Denn wenn man es für das Visum braucht muss man die Versicherung fast zu 100 Prozent wieder ändern wegen Einreisedaten da man nicht weiss wann genau es erteilt wird .


    Wenn es nur die die Einreise interessant ist kann man es jedoch entspannt abschließen mit den richtigen Flugdaten .


    Mit "keiner Fragen " meinte ich die dbm

  • Schau Mal Seite 282 im Visa Handbuch

    "

    2.2. Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) Hat einer der Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG hier eine besondere Schutzwirkung entfaltet. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zum im Bundesgebiet lebenden Deutschen haben • der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner), • das minderjährige ledige Kind, • sowie der Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – Sicherung des Lebensunterhalts – ist dabei im Fall des Kindernachzugs und des Nachzugs des personensorgeberechtigten Elternteils nicht anzuwenden, § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen gilt das Lebensunterhaltserfordernis im Regelfall ebenfalls nicht, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG (s. zu Einzelheiten Beiträge „Ehegattennachzug“, “Lebensunterhalt“).


    "


    Demnach ist Sicherung Lebensunterhalt für Kind und Mutter nicht erforderlich ergo auch keine KV. Oder übersehe ich was ?


    Nichts desto trotz gebe ich dir vollkommen Recht dass es sinnvoll ist eine abzuschließen.

  • Nur mal nebenbei, der Thread ist hier bereits seit längerem komplett "off topic", was die ursprüngliche Fragestellung betrifft.


    Davon geht jetzt die Welt nicht unter aber sinnvoll ist es m.E. trotzdem nicht.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer