Ich habe folgende Memo bei der Botschaft Jakarta gefunden, es kann also sein das die incoming ausreicht, es kommt auf die Versicherung an.
Personen, die z.B. im Rahmen der Familienzusammenführung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Studium nach Deutschland einreisen wollen, benötigen bei Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungsschutz,
sofern nicht bereits ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht.
Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach §
11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben.
Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschungsklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus
enthalten.
Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich
Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben.
Eine Reisekrankenversicherung oder die Europäische Versicherungskarte eines anderen
Mitgliedsstaates ist als Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ausreichend.
Im Falle eines Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, indem ein
Schreiben der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung vorgelegt wird, aus dem
hervorgeht, dass Sie mit Einreise nach Deutschland – bedingungslos - in die Familienversicherung aufgenommen werden.
Bei einer Erwerbstätigkeit muss der Versicherungsschutz bei Beginn des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Hierbei kann der Nachweis z.B. durch ein Schreiben der (gesetzlichen oder
privaten) Krankenkasse erfolgen, dass Sie ab Einreise – bedingungslos - in die Krankenversicherung aufgenommen werden.
Grundsätzlich steht es allen Aufenthaltszwecken von Nationalen Visumanträgen frei, einen
Nachweis über die bedingungslose Aufnahme – ab Einreise - in einer privaten oder einer
gesetzlichen Krankenversicherung aus Deutschland nachzuweisen. Sollte dieses nicht möglich sein, können Sie eine Incoming-Versicherung vorlegen.
Gerne können Sie zum Abschluss des Visumsverfahrens eine sog. Incoming-Versicherung vorlegen, welche im Gegensatz zu einer regulären Reisekrankenversicherung keine auflösenden Bedingungen bei einem langfristigen Aufenthalt beinhalten muss.