Ich habe gerade mal mit unserer Einbürgerungsstelle telefoniert...
Er war von der Frage überrascht, ob man die alte Staatsbürgerschaft ohne Probleme wieder zusätzlich annehmen kann.
Der Sachbearbeiter (der selbe, der damals die Einbürgerung meiner Frau bearbeitet hatte), hat sich die Mühe gemacht, alles was er an Gesetzen und Schriften darüber da hat durchzugehen und kam zum Schluss, dass dies erlaubt ist. Entscheidend war für ihn, dass im neuen StAG der §17 (1) Satz 2 ersatzlos gestrichen wurde ..
§17 (1)
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
2.durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),