BLJAV/FZV nach §28 (1) Nr. 3 AufenthG Filipina mit deutschem Kind zum deutschen Vater

  • Muss ich danach einfach einen Antrag auf familiennachzug zum deutschen stellen?

    Wieso, willst du irgendwohin ziehen und brauchst ein Visum?

    Nein, ich meinte für Sie nach Deutschland.


    Ich habe nochmal in meinen Standesamt nachgefragt und die vaterschaftsanerkennung wird nur auf deutsch ausgestellt.

    Muss ich es noch übersetzen lassen oder kann die Botschaft damit arbeiten?

  • ch habe nochmal in meinen Standesamt nachgefragt und die vaterschaftsanerkennung wird nur auf deutsch ausgestellt.

    Muss ich es noch übersetzen lassen oder kann die Botschaft damit arbeiten

    Deutsche Botschaft sollte deutsch können...Ja reicht

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Das sind deine zu absolvierenden Schritte:

    • Vaterschaftsanerkennung abgeben (wichtig Zustimmungserklärung der Mutter gleich mit, vorher wird die VA nicht gültig), geht auch vorm Jugendamt oder Notar. Bei mir gings beim JA schneller. Die deutsche VA ist für den PH-Rechtsraum irrelevant.
    • Geburtstermin + 6 Wochen mindestens (Mutter + Kind müssen sich erholen und zur Sicherheit falls Kaiserschnitt erforderlich) bevor Termin bei Botschaft für Visum und Pass
      Visumtermin und Passtermin müssen separat gebucht werden (momentan Visum 3 Monate im Voraus, Pass 2 Monate
      Pass ist wichtig, weil Deutsche mit deutschem Pass einreisen müssen!!! Das Kind muss bei Passbeantragung anwesend sein, soweit ich weiß.
      Macht ihr Namensänderung, was nach deutschem Recht bei Unverheirateten nur über gemeinsame Sorgerechtserklärung geht und das ganze Gedöns wird es teurer (80€ Namensänderung bei der Botschaft) und du musst beglaubigt beurkundet zustimmen, dass der Pass ausgestellt oder beantragt wird (Tipp: Macht das Sorgerecht und Namensgedöns, wenn ihr alle in DE seid, dann ist der Zeitdruck und die Sehnsucht weg und ihr könnt das in Ruhe machen. So mach ich das zumindest. Dann muss man nicht auf die Behörden warten, die die Visumserteilung dadurch verzögern.)
    • GU des Kindes musst du ausfüllen im KH, zumindest hat mir das meine Freundin so erklärt und das geht dann an die PSA über die dortige Gemeinde. Auf der Rückseite ist auch die PH-Vaterschaftsanerkennung, die du auch ausfüllst. Übrigens, wenn du ausfüllst, schreib so sauber, wie möglich, das erspart dir Schwierigkeiten bei der Übersetzung. Die GU meiner Freundin ist teilweise unleserlich
    • Wenn du alle erforderlichen Unterlagen, außer der GU des Kindes, schon hast, kannst du bei deiner Ausländerbehörde um Vorabzustimmung zum Visum anfragen und die Dokumente an die schon übergeben. Hab ich auch gemacht, hab aber keine Ahnung, ob das was bringt oder noch bringen wird.
    • PSA Geburtsurkunde für Kind besorgen (Shortcut 4 Wochen statt 3-4 Monate)
    • PSA GU von Mutter, deine GU besorgen, am besten Internationale GU, dann hast du etwas für die PH und DE gleichzeitig, ihr Cenomar, die VA + Zustimmung der Mutter, eure Pässe und Passfotos des Kindes und die PSA GU des Kindes für Visum und Pass, sie stellt Visumsantrag für §28 Absatz 1 Nr.3 Aufenthaltsgesetz FZ mit/zum deutschen Kind
    • Incoming-Krankenversicherung abschließen (DR. Walter hat eine für unter 100 €/Monat)
    • Nach Ankunft in DE sofort Antrag bei Ausländerbehörde stellen! Nicht nach Termin fragen, sondern sofort schriftlich Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 Absatz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz. Denn ab Antragsstellung beginnt die Fiktionswirkung, bedeutet das Aufenthaltsrecht des Visums wird bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde verlängert. Unbedingt Fiktionsbescheinigung verlangen und Antrag mit Datum in Kopie behalten! Gab Fälle, wo das nötig war.
    • Alle GUs von einem beeidigten Übersetzer übersetzen lassen, wichtig für deutsche GU des Kindes, Kindergeld, Krankenkasse etc. und vorläufige GU des Kindes beim Standesamt beantragen, damit man einen deutschen Wisch hat.


    Wichtig bei allem: Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen. Aber alles, was in DE gemacht werden kann und ansonsten nur die Rückkehr verzögern würde, mach auch erst in DE!

  • 4. Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung für meine Freundin? Die Incoming-Versicherung ist nicht das Problem. Familienversicherung ist nicht möglich, da nicht verheiratet. Versicherungspflicht löst laut §5 Absatz 11 SGB V aus, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel für mehr als zwölf Monate erteilt bekommt und der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss, ist dann quasi eine Pflichtversicherung als Selbstzahler. Die Frage ist also nur noch, was hier "mehr als zwölf Monate" bedeutet. Die Frage kann meine Kasse derzeit noch nicht beantworten, da die Mitarbeiter diese Frage nicht verstehen und einfach falsche und irrelevante Auskünfte erteilen. Wisst ihr was genau einen Zeitraum von "mehr als zwölf Monaten" ausmacht? Ist das ein Zeitraum von 12 Monaten plus 1. Tag des 13. Monats oder ein anderer Zeitraum? Für welchen Zeitraum wird die erste Aufenthaltserlaubnis nach §28 (1) Nr.3 AufenthG nach eurer Erfahrung erteilt. Was ich ergooglen konnte, sprach immer von einem Jahr bzw. das Gesetz von mindestens einem Jahr, wenn ich recht erinnere. Sind die Ausländerbehörden eurer Erfahrungen nach kulant in diesem Fall oder stellen die in der Regel für einen Zeitraum aus, der mehr als zwölf Monaten entspricht?
    Vielen Dank fürs Interesse und eure Antworten. BLJAV

    Ich habe hier von meiner Krankenkasse jetzt, nach langem Hickhack inklusive Falschauskünften und Beschwerde beim Bundesamt für soziale Sicherung, eine eindeutige Antwort. "Mehr als 12 Monate" bedeutet rechtlich "ein Jahr plus 1 Tag". Für meine Freundin ist also meine Krankenkasse offen, sobald sie einen Aufenthaltstitel nach §28 (1) Nr.3 AufenthG mit einer Mindestgültigkeit von einem Jahr plus 1 Tag erhält.

  • Meine Ausländerbehörde hat eine Vorabzustimmung abgelehnt:

    Zitat

    zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Vorabzustimmung erteilt werden.

    Bitte übersenden Sie uns nach Geburt des Kindes die Geburtsurkunde und ggf. eine Kopie des Reisepasses des Kindes.

    Dann wird schnellstmöglich die Vorabzustimmung geprüft.


    Auf Nachfrage kam dann diese Begründung:

    Zitat

    da die voraussichtliche Geburt erst Ende November ist, ist der Zeitraum zwischen Visaerteilung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu groß.


    Saugen die sich das aus den Fingern?

  • Die Wechseln regelrecht durch die Ablehnungsgründe, wenn man sie auf den Unsinn ihrer Begründungen hinweist und sie werden nicht richtiger:


    Zitat

    der Aufenthaltsgrund muss vorliegen.

    Bei einem ungeboren Kind liegt dieser noch nicht vor.

    Nach Geburt ist dieser gegeben.

    Im Vorfeld wurde der Fall bereits mit der Arbeitsgruppenleitung besprochen.

  • Vorabzustimmung gibt es idR erst wenn sofort ein Anspruch auf ein AT herleitbar ist und das normale Visumsprozedere bezüglich der Dauer nicht zumutbar wäre...

    Das sehe ich bei dir alles nicht... in deinem Fall ist es durchaus möglich ein Visum bei der DBM zu beantragen und dass sie dann rechtzeitig vor der Geburt hier einreist... selbst wenn eine UP angesetzt wäre und die noch läuft.


    Somit hat mE die ABH nach den normalen Grundsätzen gehandelt. Man kann allerdings nicht ausschließen, dass eine andere ABH möglicherweise anders entschieden hat, aber das wäre dann ein seltener Ausnahmefall.


    Nochmals: Generell gibt es keinen Anspruch auf eine Vorabzustimmung!

  • Es ist eine Sache, die Vorabzustimmung abzulehnen aus diesen oder jenen gesetzlichen Gründen, aber sich Gründe aus den Fingern zu saugen, ist für die Toilette.

    ABH:

    Zitat

    der Aufenthaltsgrund muss vorliegen.

    Bei einem ungeboren Kind liegt dieser noch nicht vor.

    Nach Geburt ist dieser gegeben.

    Im Vorfeld wurde der Fall bereits mit der Arbeitsgruppenleitung besprochen.

    was ist an dieser Aufzählung falsch bzw "aus den Fingern gesogen"?

  • Wenn ich nach dem Ablehnungsgrund frage und die mir einen Einzeiler senden:


    Zitat


    da die voraussichtliche Geburt erst Ende November ist, ist der Zeitraum zwischen Visaerteilung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu groß.

    Das war deren Begründung. Das nenne ich aus den Fingern gesogen, weil das ein sachlich falscher Grund ist und so hat sich auch der Gesprächsverlauf dargestellt. Danach ist der Sachbearbeiter zum nächsten Grund gewechselt.

  • was ist an dieser Aufzählung falsch bzw "aus den Fingern gesogen"?

    Die vorgeburtliche Wirkung von §28 Absatz 1 Nr. 3 AufenthaltsG erklärt den Fehler. Folgt man deren Logik, wären vorgeburtliche FZ nicht möglich. Wenn man vor der Geburt Visum bzw. AE erhalten kann und nach Geburt ein Visum bzw. AE erhalten kann, weil all dies Rechtsansprüche sind, dann ist der Zeitraum der Geburt (+/-3 Monate) kein schwarzes Loch in dem Behörden Entscheidungsfreiheit haben. Dadurch, dass man auf die Vorabzustimmung keinen Anspruch hat, lässt sich dies nicht gerichtlich klären. Aber bei Visumsanträgen während des 7., 8. oder 9. Monats kann diese Begründung rechtlich sicher nicht standhalten. Das ist kein Versagensgrund, soweit ich das beurteilen kann, höchstens können die darauf abstellen, dass Dokumente fehlten.

  • Ich persönlich kann die Argumentation der ABH nachvollziehen. Es gibt ja noch kein D Kind und so blöd es klingt kann ja bei der Schwangerschaft noch so einiges schief gehen .


    Also warum jetzt in den ersten Monaten eine Vorabzustimmung geben ..

  • BLJAV


    Ich habe dein letztes post entfernt.. wir müssen uns hier nicht beleidigen lassen.

    Wir machen alles ehrenamtlich...


    Hier geht es um behördliches.. und das mag sehr oft dem entgegenstehen, was man gerne möchte oder was menschlich zu wünschen wäre.. aber wir können hier nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen.