Kosten für Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim OLG
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- [Deutschland]
- TanduayIce
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ich kann mich leider nicht mehr daran erinnern,was wir damals bezahlt haben,,aber sei sicher,wenn es 280euro gewesen wären,dann wüßte ich das ganz sicher noch,,das war ein kleiner betrag ich glaube so um die 50 euro ..in keinem fall so viel wie es dich kosten soll
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Also jetzt mal gegoogelt. Es geht nach dem Einkommen und beträgt zwischen 25 - 305 €, wobei kein % Satz angegeben ist. Aber da ich ja fast Höchstsatz bezahlen soll, müsste ich ja dann Millionär sein
Also ich habe eine gute Pension, aber vom Milliönär bin ich eigentlich noch etwas entfernt -
ich habe 25 Euro bezahlt
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ich habe 25 Euro bezahlt
Dann dürftest du in Brandenburg bis max. 500 € / Monat verdienen Laut Gebührenordnung des OLG Brandenburgs gibt es tatsächlich nur noch eine einzige Stufe über mir....somit werden wie fast immer die richtig hohen Verdiener wieder mal geschont, da die Gebühren dann nicht mehr steigen -
ich kann nur sagen, wie viel ich bezahlt habe, und ja, ich habe eine Verpflichtungserklärung für 3 Personen abgegeben und als Sicherheit ein Sparbuch mit 9081 Euro mit Sperrvermerk zu Gunsten der Stadt Nürnberg vorgelegt. Soviel dazu. Selbstverständlich ist mein Einkommen auch ausreichend, um für Frau und 2 Kinder zu sorgen, sonst hätte ich die VE ja auch nicht bekommen.
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was mich noch etwas wundert: bei uns war das Bedingung für die erfolgreiche Anmeldung der Eheschließung. Also nix mit 6 Monate nach Hochzeit. Keine Ahnung, wo der Unterschied liegt, wir haben uns strikt daran gehalten:
http://www.manila.diplo.de/con…1480/MB_Eheschl_Mai13.pdf
Vielleicht war das ja eine andere Vorgehensweise. Es gibt ja so viele Varianten, ich komm da auch nicht mehr mit, Heirat in …, Frau ledig, annulment, verwitwet, mit Kind von Ex, mit eigenem Kind, kinderlos, Kinder gleich mitkommen oder nicht, oder gar nicht, usw.
Immer andere Bestimmungen, wenn auch nur im Detail -
Frag doch mal deine OLG, wie die 280,- Euro zustande kommen.
Ich habe damals auch meine OLG danach gefragt. Obwohl meine Anfrage freundlich war, bekam ich eine fast agressive Antwort, dass sich die Gebühren nach einer Regelelung richtet, deren Name ich vergessen habe, (JVKost oder so ähnlich) und dass sie keinen Grund sähen, bei mir von dieser Regelung abstand zu nehmen.... was ich auch garnicht gefragt hatte -:)
Ich weiss auch nur, dass es sich zwischen 30 und 300 Euro bewegt (ca) und bei manchen OLGs es vom Gesamteinkommen der Brautleute richtet und bei anderen nur nach dem zu befreienden Partner. (was ich auch richtiger finde)...
Interesant ist, dass ihr die Befreiung bekommen habt, obwohl nich nicht bezahlt wurde.
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Zitat
Frag doch mal deine OLG, wie die 280,- Euro zustande kommen.
Werde ich machen, denn nach der Gebührenordnung hätte meiner Meinung hier nur das Einkommen meiner Frau, zum Zeitpunkt des Antrags (0,- €) zählen müssen und nicht wie von der Standesbeamtin eingetragen mein Einkommen. Somit wird hier nur der Mindestbetrag von 20,- fällig!
Anbei mal der Auszug des OLG BrandenburgGebührenordnung
für die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gemäß § 107 FamFG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 JVKostG und Nummer 1331 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG
vom 22. August 2013 Ab dem 1. August 2013 gelten folgende Gebühren:
1. Grundgebühr
Die Höhe der Grundgebühr wird nach der Höhe des Nettoeinkommens der Antragstellerin/ des Antragstellers entsprechend der Gebührentabelle (Anlage) festgesetzt. Das Nettoeinkommen berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen
abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist durch aktuelle Belege (Gehaltsbescheinigung, Besoldungsmitteilung, Einkommenssteuerbescheidoder Vergleichbares) nachzuweisen, der Bezug von Sozialleistungen durch einen aktuellen
Leistungsbescheid
2. Zuschläge
Folgende Zuschläge werden erhoben für
a) Anforderung und Einsichtnahme in Akten der Ausländerbehörde: 10,00 Euro
b) Veranlassung einer Urkundenprüfung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, bei mehreren Amtshilfeersuchen je Ersuchen: 50,00 Euro
c) persönliche Anhörung der Beteiligten: 30,00 Euro
Die zu erhebende Gebühr (Grundgebühr und Zuschläge) darf 305,00 Euro nicht überschreitenZitatInteresant ist, dass ihr die Befreiung bekommen habt, obwohl nich nicht bezahlt wurde.
Wurde vermutlich verschlampt Da wir ja schon verheiratet sind, können wir nun erstmal Einspruch gegen diesen Gebührenbescheid einlegen -
Maßgeblich ist, wie Du richtig schreibst, das Einkommen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung, weshalb regelmäßig nur die hier genannten Mindestbeträge "auf die Uhr" kommen.
Ich würde mir überlegen, den Gebührenbescheid anzufechten. Wichtig ist dann, dass Du innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhebst, sonst ist das Ding bestandskräftig.
Der Widerspruch muss natürlich von dem Betroffenen geführt werden, mithin Deiner Frau.
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Servus.
Kurze Frage dazu: Hast du in Deutschland geheiratet oder im Ausland? Weil kenne das Ehefähigkeitszeugnis nur als Grundlage für die Hochzeit, hat mich hier in München 60 € gekostet. Würde nur gerne wissen, ob da noch mehr Kosten auf mich zu kommen.
Danke.
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Kurze Frage dazu: Hast du in Deutschland geheiratet oder im Ausland?
Er hat in D geheiratet. Bei Heirat im Ausland gibt es dieses (kostenpflichtige) Befreiungsverfahren beim OLG nicht.
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4 Absatz 2 JVKostG und Nummer 1331 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG
... jetzt bin ich 9 Jahre nach der Anfrage an mein OLG etwas weiter -:) ..
http://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/anlage_34.html
(ziffer 1330)... jedoch, wie die Gebühren in Abhäbgigkeit vom Einkommen gesetzt werden, ist mir immer noch nicht klar -:(
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Scheint nach § 4 Abs. 2 JVKostG eine reine Ermessensentscheidung zu sein. Eine Tabelle, die bei einem bestimmten Einkommen eine bestimmte Gebührenhöhe auswirft, scheint es nicht (offiziell veröffentlicht) zu geben. Möglich aber, dass die Gebühr OLG-intern konkret nach Einkommen geregelt ist (Selbstbindung der "Verwaltung").
Das nach § 4 Abs. 2 auch relevante Einkommen des Kostenschuldners bestimmt sich in der Regel nach dem Antragsteller (§ 14). Falls der einkommensstärkere Ehemann den Antrag stellte, könnte noch versucht werden zu argumentieren, dass er in Vollmacht seiner Ehefrau handelte, weil es ja um deren Angelegenheit ging. Dann wäre u.U. der Spielraum für das geringere Einkommen als Bemessungsgrundlage eröffnet. Vielleicht vor Ablauf von Rechtsbehelfsfristen einmal freundlich telefonieren. Manchmal geht da was, bevor die Sache offiziell hoch gehängt wird und jemand seine Entscheidung vor dem Chef und dem Rechtsmittelführer rechtfertigen muss. Da liegt dann eine Korrektur schnell im Bereich des Eingeständnisses von Fehlern, was es manchmal erschwert, einen Weg aufzuzeigen, auf dem alle gut aus der Sache rauskommen.
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Antragsteller ist nach meinem Verständnis derjehnige, der eine (gebührenbewährte) Amtshandlung begehrt, mithin im vorliegenden Fall die Verlobte. Praktisch lief es zumindest bei uns so, dass das Standesamt von sich aus die Unterlagen zum OLG geschickt hat. Das mag zwar durchaus unterschiedlich gehandhabt werden aber auch wenn der Verlobte die Unterlagen seiner sich im Ausland befindlichen Frau selbst beim OLG vorlegen muss, wird er dadurch nicht zum Antragsteller. Rechtlich dürfte es sich vielmehr um einen "Boten" handeln.
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Das OLG Köln verlangt ausdrücklich die Angabe des Einkommens beider Verlobten
Zitat
Zur Kostenberechnung ist es erforderlich, dass ausdrücklich das nettoeinkommen beider Verlobter (auch dann wenn der andere Verlobte keiner Befreiung bedarf) vermerkt wird..
http://www.olg-koeln.nrw.de/au…/ausl_ehesachen/index.phpBesonders perfide finde ich das:
Zitat
Soweit der ausländischer Antragsteller durch den deutschen Verlobten unterhalten wird, ist dies unter Benennung der Höhe der Unterstützung unter Angabe des Neotteinkommens des deustchen Verlobten zu vermerken.... ob dann das Gesamteinkommen berücksichtigt wird bzw, das Einkommen des Deutschen plus die Höhe der Unetrstützung kann niemand wegen der untransparenten Vorschriften sagen.
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Zitat
Scheint nach § 4 Abs. 2 JVKostG eine reine Ermessensentscheidung zu sein. Eine Tabelle, die bei einem bestimmten Einkommen eine bestimmte Gebührenhöhe auswirft, scheint es nicht (offiziell veröffentlicht) zu geben
Doch, gibt esZitatDas OLG Köln verlangt ausdrücklich die Angabe des Einkommens beider Verlobten
Brandenburg nur das Einkommen des / der AntragstellersGebührenordnung
für die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gemäß § 107 FamFG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 JVKostG und Nummer 1331 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG
vom 22. August 2013 Ab dem 1. August 2013 gelten folgende Gebühren:
1. Grundgebühr
Die Höhe der Grundgebühr wird nach der Höhe des Nettoeinkommens der Antragstellerin/ des Antragstellers entsprechend der Gebührentabelle (Anlage siehe oben) festgesetzt. Das Nettoeinkommen berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen
abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist durch aktuelle Belege (Gehaltsbescheinigung, Besoldungsmitteilung, Einkommenssteuerbescheidoder Vergleichbares) nachzuweisen, der Bezug von Sozialleistungen durch einen aktuellen
Leistungsbescheid
2. Zuschläge
Folgende Zuschläge werden erhoben für
a) Anforderung und Einsichtnahme in Akten der Ausländerbehörde: 10,00 Euro
b) Veranlassung einer Urkundenprüfung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, bei mehreren Amtshilfeersuchen je Ersuchen: 50,00 Euro
c) persönliche Anhörung der Beteiligten: 30,00 Euro
Die zu erhebende Gebühr (Grundgebühr und Zuschläge) darf 305,00 Euro nicht überschreiten -
Sehr interessante Recherche! - Da haben sich die rheinischen Frohnaturen ganz offensichtlich Gedanken gemach, wo der meiste Wein zu holen ist.
Immerhin hat das einem Katholiken gebührende Mäßigungsgebot dann zumindest noch zur Festsetzung einer Kappungsgrenze unterhalb der vom TO berichteten Gebühren geführt. Ärgerlich bleibt die Choose für die Betroffenen allemal...
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