Geschäftsfähigkeit: Das kann ich jetzt auch nicht definitiv sagen..
Ich denke, wenn auf Grund des Alters und des offensichtlichen Auftretens des Antragstellers wird der Standesbeamte dies in den meisten Fällen entscheiden (können). Nur in den Fällen wo dann geistige Behinderung anzunehmen ist, würde er dann wahrscheinlich einen Gutachter hinzuziehen müssen.
(Möglicherweise ist im Fall eines Betreuers dies sogar im Melderegister vermerkt; darauf hätte das StA ja Zugriff.)
Diese Prüfung der Geschäftsfähigkeit kann sich ja nur auf den deutschen Part beziehen, denn den ausländischen Partner kriegt das StA ja meist gar nicht zu Gesicht. Und darüber werden ja auch keine Unterlagen angefordert. Jedenfalls ich halte das für unmöglich, dass dies das deutsche StA prüft.