Vaterschaftsanerkennung

  • Hallo Zusammen,


    ich bin schwanger von meinem philippinischen Verlobten und wir würden gerne zusammen in Deutschland leben.

    Kann mir jemand erklären, wie die Vaterschaftsanerkennung abläuft? Muss er das bei der deutschen Botschaft auf den Philippinen machen? Und muss ich in Deutschland etwas beantragen?

    Ich habe im Moment noch gar keinen Überblick wo wir anfangen sollen und würde mich über Hilfe sehr freuen


    Viele Grüße

    Nad

  • Lies dir dies mal durch:


    Familienangelegenheiten - Auswärtiges Amt (diplo.de)


    Leider geht die Beschreibung vom "Standardfall" aus; philipp. Mutter, deutscher Vater.. aber man kann sich leicht denken, was im umgekehrten Fall nötig ist.


    Vereinfacht (falls Mutter in D und Vater auf den Philippinen)

    a ) du erklärst vor einer deutschen Behörde, wer der werdende Vater ist; ist meist das Jugendamt, kann aber auch in einigen Kommunen das Standesamt sein

    b ) der Vater geht mit deinem Pamflet dieser deutschen Behörde zur DBM und erklärt seine Zustimmung zur Vaterschaft.


    Falls der Vater in D sein kann, können natürlich beide zusammen vor der deutschen Behörde die Vaterschaftserklärung abgeben.


    Im Fall, dass die DBM die Zustimmung zur Vaterschaft beurkunden soll, kommt meist leider noch eine UP hinzu.

    ( ist aber auch sehr gut möglich, dass die hier entfällt, da eine mögliche Vorehe des Vaters die Vaterschaftsanerkennung ja nicht gefährdet. Aber das kannst du ja bei der DBM erfragen, auf der verlinkten Seite stehen die e-mail-adressen.)


    Die Einreise des Vaters sollte so ermöglicht werden, dass er zur Geburt anwesend sein kann. Ob dem eine laufende UP entgegensteht, ist leider immer ein Zankapfel, aber rechtlich sollte man drauf bestehen.


    Aber beachten: sollte der Vater einreisen und ihr seid noch nicht verheiratet, dann ist eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich und es müsste eine private KV abgeschlossen werden, da in D KV-Pflicht besteht.

  • kurze Anmerkung:

    Es muss keine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, es kann auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen sein...

  • kurze Anmerkung:

    Es muss keine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, es kann auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen sein...

    ... Moment mal, so einfach ist das nun auch wieder nicht. Es liest sich so: einfach anmelden und gut ist's.


    Hier kann man nachlesen, wer sich freiwillig versichern kann: § 9 SGB 5 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Im wesentlichen Beschäftigte mit einem recht hohen Mindesteinkommen und ein paar andere Grenzfälle, die aber vorher schon mal GKV-versichert waren.


    Zu der Gruppe zählt aber nicht jemand, der gerade eine AE bekommen hat. Es sei denn ist angestellt.. aber dann ist er "normal" gesetzlich versichert.. darüber sprechen wir aber hier nicht.

  • Ich hatte meine Frau und meinen Sohn auch mehrere Jahre freiwillig bei der GKV versichert.

    Das wird aber wie von hge schon richtig bemerkt hier nicht funktionieren. Das ginge nur, wenn der Ehepartner (den es ja in diesem Fall nicht gibt) privat versichert ist. Da wiederum macht es bei höheren Einkommen wenig Sinn.

    Gruß,

    Dirk

  • Bei uns war es der gleiche Fall, ich deutsch und der Vater Filipino.


    Ich habe der DBM eine Email geschickt mit allen Dokumenten die erforderlich sind (findet man auf der Webseite eine Liste).

    Daraufhin haben wir einen Termin in Manila gemacht, dort wurde dann die Vaterschaft anerkannt.


    Danach musste ich zum Standesamt in D. Und der Vaterschaft zustimmen (Zustimmungserklärung).


    Um das FZV zu bekommen mussten wir auch das Sorgerecht teilen. Also musste er noch einen Termin bei der DBM machen für die Sorgerechtsteilung und ich musste das selbe hier in D. Beim Jugendamt machen. (wir sind nicht verheiratet)


    Es hätte evtl. auch ohne die Sorgerechtsteilung geklappt, die Dame von der DBM mit der ich wochenlang in Kontakt stand hat uns aber geraten es lieber zu tun, bevor er nach D. kommt. da das Visum sonst abgelehnt werden könnte.


    Bei uns lief das alles erst nach Geburt unseres Sohnes ab, ich denke aber im Grunde wird es gleich sein ob vor oder nach der Geburt.


    Du kannst mir auch gerne schreiben falls du noch irgendwelche Fragen hast =)

  • Hier kann man nachlesen, wer sich freiwillig versichern kann: § 9 SGB 5 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Im wesentlichen Beschäftigte mit einem recht hohen Mindesteinkommen und ein paar andere Grenzfälle, die aber vorher schon mal GKV-versichert waren.


    Zu der Gruppe zählt aber nicht jemand, der gerade eine AE bekommen hat. Es sei denn ist angestellt.. aber dann ist er "normal" gesetzlich versichert.. darüber sprechen wir aber hier nicht.

    Das was du meinst (Einkommen oberhalb Jahresarbeitsentgeltgrenze) steht im § 6 SGB 5.


    Wer eine AE besitzt, befristet auf mehr als 12 Monate, ist versicherungspflichtig in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 und zahlt im Grunde denselben (Mindest-)beitrag, wie jemand, der z. B. als Selbstständiger freiwilliges Mitglied ist.

  • Wer eine AE besitzt, befristet auf mehr als 12 Monate, ist versicherungspflichtig in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 und zahlt im Grunde denselben (Mindest-)beitrag, wie jemand, der z. B. als Selbstständiger freiwilliges Mitglied ist.

    .. dann würde ich zusätzlich den Abs (11) vom SGB V nehmen:


    Quote

    (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

    .. das wäre bei einem Zuzug zu einem Deutschen der Fall.. (kein LU nach §5 AufenthG nötig)


    Ich weiß zwar jetzt noch nicht, wieso man dann nur freiwillig versichert werden kann.. es wird ja praktisch nur die Versicherungspflicht festgestellt. SGB ist leider nicht einfach zu lesen :)


    Dazu ist zu bemerken, dass eine freiwillige Versicherung in der GKV auch nicht unbedingt sehr preiswert sein kann. Ich weiß es von meinem Vater.. erstmal wird der Beitrag von einem fiktiven Mindesteinkommen berechnet, selbst wenn man dieses Einkommen überhaupt nicht erzielt; sollte man irgendein anderes Einkommen haben, dann wird alles was als Einkommen zählen kann für die Berechnung des Beitrags herangezogen.. Also auch Mieten etc..

  • Um das FZV zu bekommen mussten wir auch das Sorgerecht teilen.

    Das wird in letzter Zeit hier häufiger erwähnt. Und macht auch Sinn..

    Denn der Status als Vater allein berechtigt nicht zur Einreise.. es muss auch die familiäre Gemeinschaft (zumindest mit dem Kind) angestrebt werden.


    Ersatzweise akzeptiert die DBM noch dies (siehe Merkblatt):


    Quote

    Formloses Einladungsschreiben der in Deutschland lebenden Person, zu der der Nachzug begehrt wird, dass
    beabsichtigt ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen.. das sollte dann auch eine Einreise ermöglichen.


    Daher steht offenbar dieses geteilte Sorgerecht nicht auf den requirements der DBM.

  • Die Dame von der DBM meinte damals auch, es ist nicht zwingend notwendig, könnte so aber schneller und unkomplizierter vonstatten gehen.


    Bei uns gab es auch keine UP oder ähnliches.

    Beantragung des Visas bis es im Pass war hat ca. 4 Wochen gedauert.

    Aber ich glaube da hatten wir in der jetzigen Situation auch einfach Glück.