Ein etwas ungewöhnliche Fall mit Corona-Bezug:
Sachverhalt: meine Philipp. Stieftochter absolviert derzeit eine Ausbildung als exam Altenpflegerin im 2. Jahr. Ihr AT ist derzeit zeitlich begrenzt bis zum Abschluss der Ausbildung in 2021 und sollte im Anschluss sicher problemlos verlängerbar sein. Die Tochter wurde von ihrem deutschen Partner (sie sind nicht verheiratet!) schwanger (wohl Wunschkind!) und möchte an sich die Ausbildung (mit evtl. Unterbrechung) beenden oder notfalls später auch Pflegefehelferin (PH) arbeiten (Ausbildung als PH ist bereits in D erfolgt).
Aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahr wg. Corona-Krise hat das Pflegeheim für Schwangere nach dem MSchG nunmehr ein Beschäftigungsverbot zu erteilen; d.h. sie ist m.E. unter Fortzahlung der Bezüge sofort freizustellen. Es stellen sich eine Reihe von Fragen...
- Eine Freistellung ist wohl nur bis zur Beendigung der Infektionsgefahr geboten - allerdings spielt das dann auch mit den Fristen des MSchG 6 Wo. vor/8 Wo nach der Entbindung zusammen.
- Da die Ausbildung akut gefährdet ist, könnte der Arbeitgeber versuchen wg. fehlender Rechtsgrundlage den Vertrag vorzeitig zu beenden - wohl schwierig?
- Welche SV-Ansprüche bestehen bei befristeten AT (Krankengeld, Elterngeld, ALG)?
- Besteht ein Bleiberecht nach Geburt des Kindes, auch wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt wird und eine wohl geplante Heirat wg. der nötigen Urkunden sich hinziehen wird?
Fragen über Fragen.... danke vorab für Euer Feedback!