knululu / Hochzeitsvisum

  • In Berlin bei Antragstellung laut Website

    .. ist schon klar, es ist besser, wenn man alles zum Antragsstellungszeitpunkt dabei hat.


    Aber genau wie die DBM bei Fehlen des A1 Termine zum Nachreichen setzt, könnte das die ABH auch tun.


    Da wird es solche und solche Abhs geben.


    Die DBM hätte ja auch bei Fehlen des A1 sofort eine Ablehnung ausstellen können. Das hat sie aber nicht getan und tut sie auch bis heute nicht.


    Wie gesagt: Fehlen des A1 kann zur (unmittelbaren) Ablehnung führen, kann aber auch gut gehen.

  • Drücken wir ihnen die Daumen...in Berlin ist ja alles möglich

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • OK, vielen Dank... wenn wir das ROM beantragen ist sie ja ohne Pass und kann nicht ausreisen oder wir beantragen das ROM nicht und reisen aus mit dem Falschen Namen?

    .. interessanter Gedanke.


    Der neue Pass würde aber erst gültig, wenn sie denn neuen bekommt und der alte Pass entwertet wird.

    Solange kann sie mit dem alten Pass aus und (mit Visum) wieder einreisen. Das ist dann kein Reisen mit falschem Namen sondern mit einem alten noch gültigen Ausweis.

  • Ansonsten könnte jeder der mit einem Schengenvisum einreist, 1 Tag vor Ende einen Antrag auf Sprach / Studenten / Arbeits AE stellen und dann erstmal bleiben bis eine Ablehnung kommt!

    Ich halte das formal für realistisch. Rechtsanwälte nutzen den Trick,, weiß ich zufällig von einer pinay, die abgeschoben werden sollte. Die ABH wird sich dann idR beeilen, die Ablehnung rauszuschicken.

    Das gültige Schengenvisum muss während der gesamten Antragsdauer, also von der Stellung des Antrags bis zur Erteilung des Ausnahme-Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 3 AufenthV bestehen. Dabei ist zu beachten, dass eine Fiktionswirkung des § 81 AufenthG nicht für Aufenthalte mit einem Schengen-Visum gilt. Das heißt, während der Beantragung des Aufenthaltstitels gilt das Visum nicht fiktiv fort oder der Aufenthalt des Antragsteller bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.


    Quelle


    Verstehe ich dann aber nicht so ganz wie dieser Trick funktionieren soll, denn sobald das Visum abgelaufen ist, ist man illegal im Land, so ist es ja auch gedacht. Sonst könnte man ja wirklich einfach immer sein Besuchsvisum verlängern indem man einfach irgendeinen AT beantragt. Das halte ich ja genauso wie die Quelle oben, für nicht möglich und illegalen Aufenthalt sollte man wohl vermeiden.

  • Dabei ist zu beachten, dass eine Fiktionswirkung des § 81 AufenthG nicht für Aufenthalte mit einem Schengen-Visum gilt. Das heißt, während der Beantragung des Aufenthaltstitels gilt das Visum nicht fiktiv fort oder der Aufenthalt des Antragsteller bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

    Ich widerspreche dir nicht. (außer: wir haben ja bei Covid erlebt, dass auch Schengen Visa verlängert wurde bzw diese in eine Duldung umgeändert wurden)


    Allerdings könnte man den Spieß auch umdrehen: die ABH könnte diese Nicht-Verlängerungs-Möglichkeit ausnutzen und die Gültigkeit des Visums verstreichen lassen, obwohl rechtlich die Bedingungen für eine AE vorliegen. Das wäre sicherlich auch nicht im Sinne des Gesetzes. Denn es gibt mE keine gesetzliche Frist, die vor dem Ablauf des alten Visums eingehalten werden muss, um einen neuen AT zu beantragen. Dazu gibt es ja die Möglichkeit, einen Antrag "fristwahrend" einzureichen. Das könnte 1 Tag vor Ablauf des alten Visums sein.


    Wie gesagt: alles unter der Prämisse, dass alle rechtlichen Bedingungen für eine AE vorliegen. Dazu gehört die HU und A1. Ob die ABH des TS nun wegen des fehlende A1 wohlwollend ist und eine Frist zur Nachreichung gewährt kann ich nicht sagen. Ich bin gespannt wie es es ausgeht.



    PS:

    In der von dir genannten Quelle steht auch:


    Zitat

    In den Ausnahmefällen, in denen im Anschluss an ein Schengenvisum ein einschlägiger Rechtsanspruch auf Aufenthalt gegeben ist, hat die zuständige Behörde nämlich keine Entscheidungsspielräume bzw. kein Ermessen mehr. Der Aufenthaltstitel ist demnach zwingend zu erteilen, sodass ein nachgeholtes formelles Verfahren überflüssig wäre. Diese Ausnahme, mit einem Schengen-Visum in Deutschland zu bleiben, bietet demnach die Möglichkeit ein langwieriges Visumsverfahren, dass normalerweise vor Einreise durchlaufen werden muss zu vermeiden.

  • Das gültige Schengenvisum muss während der gesamten Antragsdauer, also von der Stellung des Antrags bis zur Erteilung des Ausnahme-Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 3 AufenthV bestehen. Dabei ist zu beachten, dass eine Fiktionswirkung des § 81 AufenthG nicht für Aufenthalte mit einem Schengen-Visum gilt. Das heißt, während der Beantragung des Aufenthaltstitels gilt das Visum nicht fiktiv fort oder der Aufenthalt des Antragsteller bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.


    Quelle


    Verstehe ich dann aber nicht so ganz wie dieser Trick funktionieren soll, denn sobald das Visum abgelaufen ist, ist man illegal im Land, so ist es ja auch gedacht. Sonst könnte man ja wirklich einfach immer sein Besuchsvisum verlängern indem man einfach irgendeinen AT beantragt. Das halte ich ja genauso wie die Quelle oben, für nicht möglich und illegalen Aufenthalt sollte man wohl vermeiden.

    So sieht es aus

    ch widerspreche dir nicht. (außer: wir haben ja bei Covid erlebt, dass auch Schengen Visa verlängert wurde bzw diese in eine Duldung umgeändert wurden)

    Covid war ja eine sehr spezielle Situation....und es steht ja drin "kann verlängert werden, wenn Dinge passieren die der Ausländer nicht zu verantworten hat und die eine Ausreise verhindern"....was bei Covid ja so war

    Allerdings könnte man den Spieß auch umdrehen: die ABH könnte diese Nicht-Verlängerungs-Möglichkeit ausnutzen und die Gültigkeit des Visums verstreichen lassen, obwohl rechtlich die Bedingungen für eine AE vorliegen. Das wäre sicherlich auch nicht im Sinne des Gesetzes. Denn es gibt mE keine gesetzliche Frist, die vor dem Ablauf des alten Visums eingehalten werden muss, um einen neuen AT zu beantragen

    So würde ich als ABH Beamter reagieren. Würde überhaupt nicht antworten und abwarten. Reist die Dame dann nicht aus, hat Sie das Problem und ist illegal hier! Warum sich, gerade jetzt bei der extremen "Überforderung" durch Ukrainer, speziell in Berlin, damit befassen wenn man nicht muss?

    Einfach abtropfen lassen und dann später beim FZV seine Arbeit machen

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • So würde ich als ABH Beamter reagieren. Würde überhaupt nicht antworten und abwarten. Reist die Dame dann nicht aus, hat Sie das Problem und ist illegal hier!

    .. das darf die ABH aber nicht.. ich entnehme das aus avv zu §81


    .. dem Gesetzgeber sind diese Fälle des Missbrauchs der missbräuchlichen Antragstellung offenbar bewusst. Ob dies aber im Fall des TS so gewertet werden kann, ist Ermessenssache der ABH.

    Denn eine deutsche HU liegt vor und Artikel 6 GG gewährt per se schon einen großen Schutz.

    In diesem Fall von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung zu sprechen.. da würde die ABH vor dem Verwaltungsgericht Probleme kriegen.


    Entweder lehnt die ABH den Antrag unverzüglich wegen Fehlen des A1 ab.. was rechtlich in Ordnung ist oder sie gewährt eine Frist zum Nachreichen des A1.

  • Lies mal richtig den 81´er




    Sie hat weder eine AE noch ein nationales Visum!

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Lies mal richtig den 81´er

    gerne:


    Zitat

    In Absatz 4 wird eine Sonderregelung für die

    Fälle getroffen, in denen der Betroffene bereits

    einen Aufenthaltstitel besitzt. Hiervon erfasst

    sind auch Fälle, in denen der Betroffene ein nationales

    Visum besitzt.

    Der Betroffene hat einen AT .. ein Schengen Visum ist ein AT.. nicht nur AE NE etc. sind ATs.


    2. Satz bezieht "auch" Fälle mit nationalem Visum ein.


    PS:

    Um das nochmal deutlich zusagen:

    Rechtlich hat der TS nur einen Anspruch auf die AE, wenn HU und A1 gleichzeitig vorgelegt werden und der Antrag gestellt wird, solange das SchengenVisum gültig ist. Diese Situation ist unzweideutig.


    Wenn A1 fehlt, kann die ABH die AE ablehnen.

    Solange der Antrag noch im Gültigkeitsbereich des Schengen Visums gestellt wird, hat die ABH den Antrag zu bearbeiten.

    Graubereich wäre für mich, was passiert, wenn die ABH einfach nicht reagiert. Dann würde ich sicherheitshalber einen RA hinzuziehen.


  • Selbst wenn der Anspruch auf einen Aufenthaltserlaubnis besteht, besteht aber kein Anspruch auf Erteilung/Ablehnung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Schengenvisums. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass die ABH entsprechend das Schengenvisum verlängert aufgrund der entstandenen Anspruchsgrundlage für die AE, dann wäre alles prima und dieser Fall ist knululu und seiner Frau zu wünschen. Reagiert die ABH jedoch nicht vor Ablauf des Visums oder verlängert es nicht offiziell, wird sie ausreisepflichtig nach dem Gesetz.


    Das ist ganz klar in §81.4 AufenthG geregelt:


    (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.


    §6 Absatz 1 ist ein Schengenvisum


    Man kann es darauf ankommen lassen, aber empfehlen würde ich das nicht, da man am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit einen unerlaubten Aufenthalt zu vertreten hat. Klar kann es auch gut ausgehen aber ich würde das nicht riskieren im Falle die ABH verlängert das Visum nicht.

  • Selbst wenn der Anspruch auf einen Aufenthaltserlaubnis besteht, besteht aber kein Anspruch auf Erteilung/Ablehnung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Schengenvisums.

    das ist aber die Quadratur des Kreises: ein 100% Anspruch (beruhend sogar auf Artikel 6 GG) kann nicht durch Nicht-Bearbeitung zur illegalem Aufenthalt führen.. ich würde diese Meinung teilen, wenn es hier um ein Sprach- oder Arbeitsvisum gehen würde, was man kurz vor ende der Gültigkeit des Visums beantragt. Was dann schon den Verdacht erregt, dass es rechtmissbräuchlich ist.


    Wie gesagt, im Fall der Nicht-Reaktion der ABH würde ich einen RA einschalten, der dann mit der ABH das klärt.


    Im Übrigen ist mit "verspätet gestellt" ein Antrag nach Gültigkeit des bestehenden Visums gemeint.

  • Hmm, aber ein Anspruch auch wenn er 100% sein mag ist ja immer noch etwas anderes als eine offizielle Erlaubnis. Und eine Fiktionswirkung entsteht ja gerade eben nicht durch die Antragstellung mit einem Schengenvisum. Man hat dann also keine gültige Aufenthaltsberechtigung sobald das Visum abgelaufen ist. So verstehe ich das.

    Aber sicherlich ein RA kann da besser beraten, da hast du schon recht. Meiner Meinung nach wird der aber auch sagen, dass eine Ausreise zu empfehlen wäre, wenn die ABH sich querstellt und den Aufenthalt nicht offiziell über die Gültigkeit des Visums hinaus genehmigt.

  • Ich bin auch gespannt ... Ich hätte nicht erwartet das mein Fall in den Amtsstuben so rege Diskussion auslöst, entstammt er doch aus der Realität und wurde nicht von mir in böser Absicht am Schreibtisch erdacht. Wie anfangs von mir gepostet begann das Verfahren im Herbst 2019! als meine Verlobte und ich auf den Philis heiraten wollten und ich in Berlin das nötige EFZ beantragt habe. Während der Bearbeitung kam im Februar 2020 Corona dazwischen und es zeichnete sich ab , das die Reisemöglichkeiten in Deutschland und auf den Philis eingeschränkt werden könnten. Deshalb nahm ich Kontakt zum deutschen Konsulat in Davao auf in der Hoffnung das EFZ vor Ort noch erledigen zu können und reiste Ende Februar2020 auf die Philis. Ich kam bis Butuan, eine Weiterreise nach Davao war nicht mehr möglich. Ich strandete dann am 5 März 2020 in Dinagat der Heimatinsel meiner Verlobten. Die Insel wurde wegen Corona vom Festland abgeschnitten und ich saß bis Ende August 2020, meist ohne Telefonverbindung fest. September 2020 schaffte ich es unverrichteter Dinge wieder nach Deutschland. Dort nahm ich die Bearbeitung des Verfahrens zum EFZ wieder auf und musste die Dokumente mit Fristablauf erneuern. Am 05.11. 2021 hatte ich dann endlich das ersehnt EFZ, welches mir gar nix nutzte, da der Präsident Du30 keine Touristen mehr ins Land ließ. Und ich hatte meine Familie seit über einem Jahr nur im Messenger gesehen. Es lag nahe ein Schengenvisum für meine Verlobte zu beantragen ... oder? Dass sich dann die Möglichkeit der Heirat ergab konnte ich nicht verstreichen lassen, hauptsächlich weil zu dem Zeitpunkt nur Verheiratete Partner auf die Philis reisen durften... Also böse Absichten kann man mir nicht vorwerfen. Wir wollen einfach nur eine Familie gründen.

    Und jetzt ist die Lage nun einmal so , das Surigao del Norte von mehreren schweren Taifunen verwüstet ist so dass online Kurse oder Amtsgeschäfte fast unmöglich sind. Von Berlin aus ließe sich einiges besser regeln. Na hoffen wir mal das Beste... :victory:rolleyes:

    :heilig knululu8-)

  • Ich bin auch gespannt ... Ich hätte nicht erwartet das mein Fall in den Amtsstuben so rege Diskussion auslöst, entstammt er doch aus der Realität und wurde nicht von mir in böser Absicht am Schreibtisch erdacht. Wie anfangs von mir gepostet begann das Verfahren im Herbst 2019! als meine Verlobte und ich auf den Philis heiraten wollten und ich in Berlin das nötige EFZ beantragt habe. Während der Bearbeitung kam im Februar 2020 Corona dazwischen und es zeichnete sich ab , das die Reisemöglichkeiten in Deutschland und auf den Philis eingeschränkt werden könnten. Deshalb nahm ich Kontakt zum deutschen Konsulat in Davao auf in der Hoffnung das EFZ vor Ort noch erledigen zu können und reiste Ende Februar2020 auf die Philis. Ich kam bis Butuan, eine Weiterreise nach Davao war nicht mehr möglich. Ich strandete dann am 5 März 2020 in Dinagat der Heimatinsel meiner Verlobten. Die Insel wurde wegen Corona vom Festland abgeschnitten und ich saß bis Ende August 2020, meist ohne Telefonverbindung fest. September 2020 schaffte ich es unverrichteter Dinge wieder nach Deutschland. Dort nahm ich die Bearbeitung des Verfahrens zum EFZ wieder auf und musste die Dokumente mit Fristablauf erneuern. Am 05.11. 2021 hatte ich dann endlich das ersehnt EFZ, welches mir gar nix nutzte, da der Präsident Du30 keine Touristen mehr ins Land ließ. Und ich hatte meine Familie seit über einem Jahr nur im Messenger gesehen. Es lag nahe ein Schengenvisum für meine Verlobte zu beantragen ... oder? Dass sich dann die Möglichkeit der Heirat ergab konnte ich nicht verstreichen lassen, hauptsächlich weil zu dem Zeitpunkt nur Verheiratete Partner auf die Philis reisen durften... Also böse Absichten kann man mir nicht vorwerfen. Wir wollen einfach nur eine Familie gründen.

    Und jetzt ist die Lage nun einmal so , das Surigao del Norte von mehreren schweren Taifunen verwüstet ist so dass online Kurse oder Amtsgeschäfte fast unmöglich sind. Von Berlin aus ließe sich einiges besser regeln. Na hoffen wir mal das Beste... :victory:rolleyes:

    Also hat die UP wahrscheinlich bereits im Verlauf des EFZ stattgefunden. Meine Frage ist, wieso habt ihr denn ein Schengenvisum beantragt und nicht direkt ein Hochzeitsvisum? Wenn du schreibst ihr wolltet einfach nur eine Familie gründen, dann liegt es doch nahe ein Hochzeitsvisum zu beantragen und nicht ein Besuchsvisum? Dann wäre jetzt alles völlig unproblematisch