Reiseruecktrittversicherung bei nicht erteilten Visum

  • da meine Frau Ihr Visum bei der NL- Botschaft stellen muss ,will die Botschaft ein Flugticket sehen,

    alles lieb und schoen, kein Thema,

    nur wie sieht es aus wenn Visa abgelehnt wird( was ich nicht hoffe), kann ich eine Reiseruecktrittsversicherung bei nichterteilten Visa in De oder NL abschliessen?

    habe keine Lust Geld zu verlieren?(?(

    Gott kann verzeihen und Gnade gewaehren, ich werde niemals verzeihen oder Gnade gewaehren

  • Das "Kleingedruckte" im Vertrag lesen!

    Ich kann mir NICHT vorstellen, dass eine Versicherung bei einem Visumsproblem zahlt !?


    :Bye

    :friends

    Wer nur in die Fußstapfen anderer tritt, hinterlässt keine eigenen Spuren !
    :hi

    • Visumverweigerung (Ablehnung durch Botschaft oder Konsulat), Dokumentendiebstahl Link dazu ist vorhanden steht da schwarz auf weiß

    Die meisten Reise Versicherungen bezahlen das aufgrund der Visa Antragsbedingung " Vorweisung eines Flugtickets "

    "Du musst die Dinge mit dem Auge in deinem Herzen ansehen, nicht mit dem Auge in deinem Kopf.”


    – Lame Deer , Mineconju-Lakota-Sioux -

  • Mußte 2015 wegen Krebsdiagnose unsere Tickets kurzfristig stornieren. Habe dann aber nach etwas Schreiberei den Ticketpreis zurück erhalten, ohne Reiserücktrittversicherung. Guckst Du hier:

    Ticketstorno

    Rückzahlungsanspruch auf Ticketkosten (inkl. Steuern und Gebühren)

    Die langgeübte Praxis aller Fluggesellschaften, den Ticketpreis zu 100 % unmittelbar nach Buchung des Tickets einzukassieren, sonst gibt es kein Ticket, wird zunehmend als vertragsrechtswidrig eingeschätzt. Der Luftbeförderungsvertrag ist eine Unterform des Werkvertrags, also gilt das Werkvertragsrecht des BGB mit dem Grundsatz "ohne Leistung keine Gegenleistung". Gegen diesen Grundsatz verstößt die vorgenannte Inkassopraxis. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften sind AGB-widrig und damit unwirksam (so zum Beispiel LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2014, 2-24 O 151/13; LG Hannover, Urteil vom 21.01.2014, 18 O 148/13; LG Köln, Urteil vom 08.01.2014, 26 O 253/13).

    Bei Ticketstorno: Voller Einbehalt unzulässig

    Verstößt schon die Vorkasse-Praxis der Fluggesellschaften gegen das Prinzip "ohne Leistung keine Gegenleistung", gilt dies erst recht, wenn das - längst vorausbezahlte - Flugticket storniert wird.

    Ist der Fluggast aus welchen Gründen auch immer gehindert, den Flug durchzuführen oder schafft er es nicht rechtzeitig zum Flug, ergibt sich regelmäßig aus den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften sowohl für den Storno- wie auch für den No-Show-Fall, dass der Ticketpreis zu 100 % schlicht verfällt. Noch nicht einmal die im Ticket-Preis enthaltenen Steuern und Gebühren, die nun nicht von der Fluggesellschaft abgeführt werden müssen, werden an den Flugpassagier zurückgezahlt.

    Gegen diese Handhabung stehen zunehmend rechtskräftige Urteile, zuletzt des LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2014, 2-24 S 152/13.

    Das Werkvertragsrecht des BGB, welches für den Luftbeförderungsvertrag gilt, lässt zunächst in § 649 BGB die jederzeitige Stornierung durch den Fluggast zu, ohne Angabe von Gründen. In dieser Vorschrift sind sodann die Folgen einer solchen Bestellerkündigung geregelt. Der Werkunternehmer, also das Luftfahrtunternehmen, behält in einem solchen Storno-Fall zwar grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch all dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat bzw. durch anderweitige Verwendung der Flugleistung erzielen konnte.

    Fluggesellschaft muss ersparte Aufwendungen bzw. anderweitige Verwendung vorrechnen

    Kommt es also zu einem No-Show- bzw. Stornofall, und will das Luftfahrtunternehmen Ticketkosten einbehalten, muss es vortragen und vorrechnen, was es an Steuern, Gebühren, Kerosin, Verpflegung, etc. aufgrund der Stornierung des konkreten Tickets bzw. des No-Show einsparen konnte bzw. durch anderweitige Verwendung des Tickets erzielt hat.

    Eine solche Gegenrechnung machen die Luftfahrtunternehmen regelmäßig nicht, behalten vielmehr schlicht 100 % des Ticketpreises ein, was den BGB-Regeln widerspricht.

    Denn mangels Abrechnung ist unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Ticketpreis zu 100 % zurückzuzahlen. Zusätzlich sind die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge zu zahlen. Denn diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt.

    Mangels Abrechnung ist die Fluggesellschaft so zu behandeln, als habe sie die stornierten Tickets anderweitig mit einem Erlös weiterverkaufen können, der zumindest dem ursprünglich gezahlten Ticketpreis entspricht.

    Weil der Flugpassagier regelmäßig keinen Einblick in die Betriebs-Interna der Fluggesellschaft hat, ist es der Fluggesellschaft im Wege der sogenannten sekundären Darlegungslast zuzumuten, ihre ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern.
    So die Fluggesellschaft dem nicht nachkommt, sind 100 % der Ticketkosten ohne Wenn und Aber zurückzuerstatten.

    Im übrigen gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vermutung in § 649 Satz 3 BGB, dass der Fluggesellschaft wenn überhaupt, dann allenfalls 5 % der eigentlichen Ticketkosten zustehen.

    Entgegenstehende Beförderungs-AGBs sind unwirksam, da sie gegen die vorgenannten Prinzipien des Werkvertragsrecht verstoßen und außerdem eine unzulässige Pauschalierung des Vergütungsanspruchs darstellen. Denn dem Flugpassagier wird nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden ausgeblieben oder wesentlich niedriger als die veranschlagte Pauschale ausgefallen ist (so: LG Frankfurt/Main, aaO.; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2013, 29 C 2391/13 (44); AG Rüsselsheim, Urteil vom 16.05.2012, 3 C 119/12 (36), RRa 2013, 32).

  • Ich bin, als ich meine jetzige Frau erstmal nach Europa geholt habe in ein Reisebüro gegangen und habe dort einen Flug reserviert. Ticket wurde nicht ausgestellt. Diese Reservierung haben wir dann zum Visaantrag dazugegeben. Die Reservierung verfällt zwar, aber das ist nicht relevant.


    Erst als das Visum erteilt wurde haben wir den Flug fest gebucht

    Dies ist meiner Meinung nach mit "Reiseverlauf" gemeint.


    Grüße Sirius

  • Die deutsche Botschaft Manila warnt eindringlich vor dem Ticketkauf, bevor das Visum genehmigt ist. Ein Reiseplan und ggf. Ticketreservierung reicht vollkommen aus. Die Frage der Rücktrittsversicherung, die m.E. bei Visa-Verweigerung nicht eintritt, stellt sich dann nicht mehr. Warten wir das Ergebnis der Allianz-Anfrage ab.


    Info:

    Should I Buy a Flight Ticket Before Applying for a Visa?

    No, it is not recommended to buy a flight ticket before you apply for a visa. Because, if your visa gets denied, you will lose your money. What we recommend is to get a flight itinerary and once your visa is granted you can purchase the real travel flight ticket.

    Einmal editiert, zuletzt von sanukk ()

  • Check24 hat sich als erstes gemeldet, hier die rueckantwort


    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Leider bieten wir keine Reiserücktrittsversicherung an, die auch den nicht Erhalt des Visums absichert.

    Können Sie uns noch bitte die geplanten Reisedaten durchgeben?

    Dann erstelle ich Ihnen ein Angebot zu der Incoming-Versicherung.

    Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jacob Althoff

    Kundenberatung

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    Gott kann verzeihen und Gnade gewaehren, ich werde niemals verzeihen oder Gnade gewaehren

  • Ich habe den geplanten Flug für meine Freundin bei der Lufthansa gebucht und vorher mich erkundigt, wenn das Visum nicht erteilt wird erhalte ich das Geld zurück.


    Kommt also auch auf die Airline an


    LG

    Odin

  • Ich habe den geplanten Flug für meine Freundin bei der Lufthansa gebucht und vorher mich erkundigt, wenn das Visum nicht erteilt wird erhalte ich das Geld zurück.

    Ob man Geld zurück bekommt, unterliegt dann den ganz normalen Stornobedingungen.

    Als Faustregel kann man sagen: Je billiger der Flug, desto weniger gibt es retour.

    Auch ist es davon abhängig, wie früh man den Flug storniert.

    Jedenfalls kenne ich keine Fluggesellschaft die den Ersatz des Ticketpreises vom Erhalt des Visums abhängig macht.

  • Ich wusste garnicht, dass Lufthansa die Philippinen wieder anfliegt.

    Die Stornobedingungen sind bei der Buchung einsehbar. Dabei ist der Grund für die Stornierung unerheblich. Es gibt aber fast nie den kompletten Preis zurück.


    Gruß,

    Dirk

  • @HWK


    Lieber Nutzer,


    ich hatte dir das ja schon als "Verwarnung" und "persönlich" geschrieben. Hat scheinbar nichts genutzt!


    Bitte schreibe das Ergebnis deiner Recherche hier nieder, idealerweise mit Kopie der Versicherung! Aber verschone uns mit jeder Email und Klarnamen, das Forum ist nicht dein persönliches Tagebuch

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Ich habe mir die ReiserücktrittsVersicherung von Jüge nochmal angesehen.

    Im ersten Moment liest man tatsächlich dieses:

    Visumverweigerung (Ablehnung durch Botschaft oder Konsulat), Dokumentendiebstahl


    Geht man aber weiter in die Einzelheiten, dann findet man:



    Zitat

    Ablehnung der Visumerteilung (Visumverweigerung) durch die zuständige Vertretung des Reiseziellandes. Voraussetzung ist, dass das Visum durch eine Visagentur beantragt wurde oder zwingend online betragt werden musste.

    Bei der DBM werden aber Visaagenturen für die Beantragung von SchengenVisa nicht zugelassen. Somit dürfte das für Manila nicht funktionieren. (VFS kann man jetzt nicht als Agentur im Sinne von Agenturen verstehen, die für die Antragsteller das Visum beantragen)


    https://www.reiseversicherung-…study/reise-stornoschutz/

  • Hallo HWK,


    Ich glaube der Weg über ein gültiges Ticket mit Reiserücktrittsversicherung ist ein Holzweg.

    da meine Frau Ihr Visum bei der NL- Botschaft stellen muss ,will die Botschaft ein Flugticket sehen

    Sie soll mit einem Schengen-Besuchervisum kommen, richtig? Dafür verlangt die NL-Botschaft kein gültiges Ticket, sondern eine Reservierung reicht aus. Man kann bei vielen Airlines Tickets reservieren lassen (ggf. gebührenpflichtig).

    Zitat

    5.1 Travel itinerary (travel reservation to and from Schengen area in your name, not a ticket)


    Note: make travel reservations which you can cancel

    [Quelle: http://www.vfsglobal.com/nethe…ily-or-friends-visa-1.pdf ]


    Wenn Du ganz sicher gehen willst, kannst Du nochmals bei der Botschaft bzw. vfsglobal nachfragen. Aber die Checkliste ist da relativ klar formuliert.



    Und hier noch eine interessante Quelle zu genau diesem Thema:

    https://www.schengenvisainfo.c…inerary-visa-application/


    Viele Grüße

  • kurz und buendig All... hat abgelehnt, andere Gesellschaft wuerde es tun. Fertig

    Gott kann verzeihen und Gnade gewaehren, ich werde niemals verzeihen oder Gnade gewaehren