Annerkennung von ausländischem Schulabschluss bzw. Berufsausbildung

  • Das nutzt aber dem einzelnen nicht viel! In solch einem Job wird es sehr schwer sein, seine Freundin unterzubringen um ein Visum zu bekommen. Und nur darum geht es dem TE!

    Er kann natürlich ein Hotel in MeckPomm kaufen und es versuchen....


    Das es möglicherweise funktionieren kann ist ja klar....in diesem Beruf dürfte die Chance aber bei unter 1% liegen

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Mir geht es hier nicht um eine Diskusion um klappt oder nicht.

    Es besteht die Option, dass eine Ausbildung zu einer Einreise mit Aufenthaltstitel führen kann.


    Ich persönlich glaube nicht, dass jemand aus Griechenland eine Ausbilund im Hotel und Gaststättengewerbe macht und dies auf Grund vorhandener Freizügigkeit, sondern dass er vielleicht nach der Ausbildung nach D zum arbeiten geht. Ob dann nicht NL, F oder ein anderes Land sinnvoller wäre? Kenne Großbetriebe (Konzerne) die machen Programme für Auszubildende aus der EU mit zusätzlichen Hilfangeboten wie Sprachkurs, … Ich habe da nie gehört, dass es da einer speziellen AE bedurft hätte. Klar gibt es dann auch noch die Flüchtlinge, …

  • Da wir ja nicht wussten, ob es ein Schengenvisum für meine Freundin geben würde und wir so schnell nicht heiraten wollen, haben wir ja etliches im Vorfeld geprüft! Unter anderem auch die Ausbildungsschiene


    Die Agentur für Arbeit hat mir gesagt, dass es außer in der Krankenpflege (spezielle Programme), Spezialitätenköche und IT - Bereich keine reale Chance für eine Pinay gibt! Jedenfalls in meiner Region, wobei diese Anfrage wohl über die Hauptzentrale lief, denn die Sachbearbeiterin telefonierte mit "Nürnberg" für die Antwort!

    "Da stehen 300.000 abgelehnte Asylbewerber, die jetzt schnell eine Ausbildungsduldung haben wollen...wie sehe sie da die Chance"


    Also ich denke, eine Ausbildung zur Hotelfachkraft...ist unmöglich und die Diskussion hier pure Theorie

    :cheers Live is short, play it hard :cheers

  • Ihr diskutiert hier alle auf Grundlage der bisherigen Rechtslage. Diese wird sich mit Inkrafttreten des Fachkräftezuwanderungsgesetzes erheblich verändern. Ich habe nicht im Detail gelesen, was jetzt verabschiedet wurde. Kernpunkte der vorherigen Beratungen waren, dass Drittstaatler eine Arbeitsmarktzulassung bekommen, sofern sie


    - zumindest eine Teilanerkennung in einem deutschen Referenzberuf haben

    - über nicht näher definierte Deutschkenntnisse verfügen. Wird vermutlich berufsabhängig sein

    - einen Arbeitsvertrag haben


    Eine Vorrangprüfung gibt es gerade nicht mehr. Wie man das beurteilt, hängt wohl vom politischen Standpunkt ab. Faktisch steht zukünftig jeder deutsche Arbeitnehmer in direkter weltweiter Konkurrenz. Meiner Meinung sagt das viel über die Werteverschiebung bei der SPD und dem linken Spektrum aus, dass dies gerade durch sie forciert wurde.

  • Wie Seehofer sagte, man muss ein Gesetz nur kompliziert genug machen. Noch ist es nicht durch.


    1. Wer ist für die Anerkennung zuständig? Ich habe mal verzweifelt versucht eine verlässliche Auskunft zu bekommen ob man mit einem PhD in UK in einem konkreten Fall den Dr. in D verwenden kann. Da UK zum fraglichen Zeitpunkt Mitglied der EU war, sollte dies nach dem Wortlaut der Regelungen so sein. Gibt aber keine Stelle die dir das bestätigt. Es liegt z.B. somit an der Uni ob sie den Abschluss anerkennt, gleiches bei Behörden, ….


    2. Aktuell ist die Philosophie dass für arbeiten in D mindestens B1 brauchst. Ich kenne ein paar die hatten vor 1 Jahr nur mit A2 bestanden haben aber Sondermaßnahmen für die Ausbildung und das wesentliche Problem ist das Sprachverständnis. Gleichwohl Abitur im Herkunftsland mit 2 europäischen Fremdsprachen.



    3. Im Süden sind viele froh wenn Mitarbeiter kommen, dass sie nicht mehr soviel Überstunden machen müssen.


    4. Ich könnte mir wieder vorstellen, dass die Details einfach wieder in einer Verordnung geregelt werden ähnlich den Integrationskursen.

  • Diese wird sich mit Inkrafttreten des Fachkräftezuwanderungsgesetzes erheblich verändern. Ich habe nicht im Detail gelesen, was jetzt verabschiedet wurde. Kernpunkte der vorherigen Beratungen waren, dass Drittstaatler eine Arbeitsmarktzulassung bekommen, sofern sie

    Dann solltest du das erstmal lesen...es wurde schon vorne darauf verwiesen

    sofern sie


    - zumindest eine Teilanerkennung in einem deutschen Referenzberuf haben

    - über nicht näher definierte Deutschkenntnisse verfügen. Wird vermutlich berufsabhängig sein

    - einen Arbeitsvertrag haben

    Das ist zum größten Teil nicht richtig....Gehalt und Deutschkenntnisse (sogar B2) sind eben ganz wichtig (die SPD wollte was du schreibst, man hat sich aber anders geeinigt)..


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  • Das ist zum größten Teil nicht richtig....Gehalt und Deutschkenntnisse (sogar B2) sind eben ganz wichtig (die SPD wollte was du schreibst, man hat sich aber anders geeinigt)..

    Vielleicht hättest Du die Güte zu erklären, inwieweit dies ein Widerspruch zu meinen Angaben ist?


    Wenn ich einen "Arbeitsvertrag" als Voraussetzung aufliste, ist es selbstverständlich, dass dieser auch Vergütungsregeln beinhaltet.


    Bzgl. der Sprachregeln ist das Zitat in dem Zeitungsartikel irreführend. In der geplanten Neufassung des Aufenthaltsgesetzes gibt es keine einheitlich definierten Sprachvoraussetzungen, sondern "hinreichende", "ausreichende" und "gute" Kenntnisse. Nur gute Kenntnissen entsprechen B2.


    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/082/1908285.pdf

  • Ausreichend wissen wir doch, dass dies von Gerichten als B1 definiert ist.

    Gut wird sich zeigen, vermutlich dann B2 oder C1

    Hinreichend ist mir jetzt keine bekannt, Sollte aber dann A2 sein, denn A1 kennen wir ja, dass die rudimentäre sind.

  • Hi zusammen,


    vielen Dank für die vielen Antworten vorab :)


    Manche User vermischen hier das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit der AE zum Zwecke einer Ausbildung in D (betriebliche Weiterbildung).


    Das neue Gesetz bezieht sich hauptsächlich auf ausländische Fachkräfte, welche bereits eine in D anerkannte Ausbildung besitzen! Hier geht es ausschließlich darum, ausländischen Frachkräften den Zugang zu einem fixen Arbeitsplatz zu "erleichtern". Hierfür soll zum einen die Vorrangprüfung der Arbeitsagentur (also die Prüfung, ob es für diesen Arbeitsplatz einen DE oder EU Bürger gibt) abgeschafft werden. Zum anderen soll die sog. "Positivliste der Mangelberufe" abgeschafft werden (endlich!). Diese verhinderte bisher ausländischen Fachkräften (trotz deutschem Arbeitsvertrag) die Ausübung ihres Berufes, falls dieser nicht auf der Liste steht.


    Eine AE zum Zwecke einer Ausbildung in D hingegen hat mit dem neuen Gesetz direkt nicht viel zu tun. Dies ist in §17 AufenthG i.V.m. §8 BeschV geregelt. Derzeit müssen für die Erteilung einer AE zum Zwecke einer Ausbildung folgende Dinge gegeben sein:

    • Angebot eines Ausbildungsplatzes
    • Vorrangprüfung der Arbeitsagentur
    • Sicherung des Lebensunterhalts

    Normalerweise verlangen die Hotels bei der Vergabe des Ausbildungsplatzes grundlegende Deutschkentnisse sowie eine (anerkannte) Schulbildung. Daher bezog sich der erste Teil meiner Frage darauf, ob jmd schon Erfahrungen mit der Anerkennung des Schulabschlusses sammeln konnte.


    Der zweite Teil meiner Frage bezog sich auf die Annerkennung ihrer Berufsausbildung. Da meine Freundin bereits eine Berufsausbildung in Singapur gemacht hat wäre es natürlich besser, diese anerkennen zu lassen und dann direkt einen Arbeitsplatz zu suchen (falls bis dahin die Positivliste gestrichen wird). Hierfür würde mich interessieren inwieweit ihre Ausbildung in D anerkannt wird bzw. ob eine zusätzliche Qualifikationsprüfung (Link) notwendig ist. Aber ich denke diesbezüglich frage ich am besten direkt bei der IHK FOSA (foreign skills approval) nach.

  • Richtig... aber mir ist nicht bekannt, dass auch für Ausbildung (ausgenommen reguläres Studium) ein Visum für Drittstaatler (nicht Eu) möglich wäre.

    Doch, es ist auch für Drittstaatler möglich, eine Ausbildung in D anzufangen. Notwendig ist ein Ausbildungsplatz, Sicherung des Unterhalts und die Vorrangprüfung.


    In einem Job, wie dem gewünschten, gibt es aber ein paar tausend bevorrechtige Bewerber! Das geht nur bei seltenen und wenig gewünschten Ausbildungen. Da muss er sich schon was richtig gutes suchen!

    Ich habe bereits mit einigen Hotels in München gesprochen, diese meinten dass die Vorrangprüfung nur eine Formalie ist. Zum einen wird die Ausschreibung speziell auf den ausländischen Bewerber angepasst und zum anderen findet die Arbeitsagentur keine anderen passenden Bewerber (sowohl DE als auch EU). Speziell in München werden die Hotel-Ausbildungsplätze oft nicht besetzt, weil die meisten lieber studieren möchten...


    Allerdings kann dann immer noch die DBM oder ABH ein Visum versagen, wenn denen die Voraussetzungen nicht gefallen... (so einen fall hatte ich mal, Zustimmung der Arbeitsagentur lag vor)..


    Aber es könnte auch sein, dass die POEA sich einmischt; das sollte auch berücksichtigt werden. Daher auch da nachfragen.

    Das ist leider richtig... Aus diesem Grund würden wir das Visum auch in der Deutschen Botschaft in Singapur beantragen, die sind dort normalerweise gnädiger. Das die POEA Probleme macht glaube ich nicht, meine Freundin besitzt bereits eine Arbeitserlaubnis als OFW in Singapur.


    und andere (z.B. unsere vielen "Neubürger", welche dringend eine Ausbildung brauchen,um eine AE zu bekommen)

    Die Vorrangprüfung für Flüchtlinge wurde für 3 Jahre ausgesetzt (siehe hier)


    Ist aber als Hotelkraft in Deutschland schwer zu begründen, oder? Deutschland ist nicht gerade eine Haupturlaubsdestination für Leute aus den Philippinen!

    Klar, man muss sich vorab natürlich schon überlegen, wie man es in der Vorrangprüfung begründet. In unserem Fall: bereits Ausbildung im Hotelbereich, mehrjährige Arbeitserfahrung in Singapur (internationaler Hotspot mit vielen Touristen/Expats, auch aus D), Praktikum in Luxushotel in Manila, Deutsch-Kenntnisse etc... Damit wird es für die Arbeitsagentur schon schwierig, einen vergleichbaren Bewerber zu finden. Zumal die Vorrangprüfung mit Verabschiedung des neuen Einwanderungsgesetzes abgeschafft werden soll...


    Also ich denke, eine Ausbildung zur Hotelfachkraft...ist unmöglich und die Diskussion hier pure Theorie

    Das sehe ich anders... wie gesagt, ich stehe in Kontakt zu einigen Hotels und die suchen immer noch händeringend (trotz "Flüchtlingskrise"). Zumal meine Freundin ja schon Vorerfahrung hat und dies in der Vorrangprüfung berücksichtigt wird.


    Wer ist für die Anerkennung zuständig?

    Für die Anerkennung ihrer Berufsausbildung ist die IHK Fosa zuständig. Allerdings dauert dort die Anerkennung zwischen 12-18 Monate...!!! :mauer

    Für die Anerkennung ihres Schulzeugnisses ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern im Bayerischen Landesamt für Schule - Standort Gunzenhausen. Aber ich geb' dir Recht, bei dem ganzen Behördenwirrwarr kommt man nicht mehr zurecht... Wie soll denn dann ein Ausländer jemals herausfinden, welche Stelle für welche Anerkennung zuständig ist...!?


    In der geplanten Neufassung des Aufenthaltsgesetzes gibt es keine einheitlich definierten Sprachvoraussetzungen, sondern "hinreichende", "ausreichende" und "gute" Kenntnisse.

    Das ist Bemessungsspielraum der entscheidenden Behörden, derzeit wird von den meisten ein Sprachnachweis von B2 oder sogar höher verlangt... Also 1,5 Jahre Goethe-Institut und etliche 1.000€ Kursgebühren etc. weniger... Ich frage mich sowieso welche ausländische Fachkraft soviel Geld und Zeit investieren will, zumal man dann ja immer noch nicht weiß, ob man das Visum bekommt und ob die Ausbildung auch wirklich anerkannt wird...

  • Für den Schulabschluss ist entweder die Bezirksregierung oder eine andere von der Landesregierung beauftragte Stelle, doch das hast du ja schon für deinen Wohnort geklärt.


    Das mit der IHK würde ich ebenso machen. Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine andere Stelle. Ich denke das mit FOSA hast du von deiner lokalen IHK bekommen. Wenn nicht noch einmal bei der lokalen IHK nachfragen, aber wenn eine Zentralstelle was erklärt, so wird dies i.d.R. immer von allen anerkannt. Alternativ mit dem lokalen Prüfungsausschuss aufnehmen und abklären was sie machen muss um die Prüfung abzulegen. Könnte z.B. bedeuten, dass sie z.B. 12 -24 Monate Ausbildung in D nachweisen muss anstelle von 36-42.


    Es könnte dann sogar mehr Sinn machen, dass sie z.B. für 12 Monate bei Mc D etc. arbeitet und dann über eine Maßnahme des Arbeitsamtes ggf. gefördert wird. Dies ist meist erst dann möglich, wenn auch Anspruch auf AlG besteht. Doch auch hier gibt es viele Sonderprogramme, …

  • Ganz profane Frage an Eddie91: hat Deine Freudin schon irgendwelche Erfahrungen im Hotel-/Gastronomie-Bereich gemacht oder kommt sie frisch von der Schule?


    Wäre nicht unwichtig, um zu zeigen, ob man für diesen Beruf geeignet ist (ist in Deutschland ein Knochenjob, und der 8-Stunden-Tag steht oft nur auf dem Papier) und ein wenig Erfahrung und Interesse freut jeden Arbeitnehmer, und macht den Einstieg einfacher.

  • Es reicht auch eine Teilanerkennung bzw. ein Defizitbescheid. So ist das auch bei den Pflegekräften. Zum Visaantrag nach §17a AufenthG muss dann eine Teilnahmebestätigung zu einer Ausgleichsqualifizierung (begleitende Erwerbstätigkeit vor Anerkennung gestattet) oder die Teilnahme an einer Kenntnisprüfung (Erwerbstätigkeit nicht gestattet) vorgelegt werden.


    Die Frage ist, ob es dafür die notwendigen Strukturen gibt bzw. diese erst bei Inkrafttreten der neuen Rechtslage langsam geschaffen werden müssen. Momentan werden vermutlich alle deutschen Stellen bei solch einem Anliegen überfordert sein.


    Bei Ausreise mit einem Arbeitsvisum (auch §17a) muss zwingend die POEA und dementsprechend eine lokale Agentur involviert werden. Ohne overseas employment certificate (OEC), wird die Ausreise am Flughafen durch die immigration unterbunden werden.

  • Auch der deutsche Arbeitgeber muss akkreditiert werden. Für Übersetzungen, Beglaubigungen und Legalisierungen der benötigten Dokumente fallen Kosten von über 1000 EUR an. Für eine Arbeitskraft wird das niemand machen. Hinzu kommen dann noch die Kosten für den philippinischen Recruiter.


    Ich weiß nicht, ob die POEA sich bei der Ausreise zwecks Ausbildung einschaltet. Falls nicht, kommt es dann aber vermutlich zu Problemen, wenn die Freundin später Heimaturlaub macht. Nach neuer Rechtslage muss zur Ausreise scheinbar jedes Mal ein neues OEC beantragt werden.

    • Hilfreich

    Komisch, einige Beiträge werden mir nur verspätet angezeigt. Daher nochmal an Eddie91


    - zu den Sprachvoraussetzungen:

    B2 dauert ca. 10 Monate und kostet um die 2000 EUR, abhängig von der jeweiligen Schule.

    Ja, bei den bei Dir in Frage kommenden Referenzberufen ist das in der Tat ein Problem, da es keine Erfahrungswerte gibt. Bei Pflegekräften gibt es eine binationale Vermittlungsabsprache und danach ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kosten zu tragen.


    - zur POEA

    Sofern sie von Singapur ausreist umgeht man zunächst das Problem, s.o.. Das OEC für ihre Beschäftigung in Singapur gilt nur für diese und den spezifischen Arbeitgeber. Für Deutschland müsste sie ein komplett neues Verfahren durchlaufen.

  • Ist aber als Hotelkraft in Deutschland schwer zu begründen, oder? Deutschland ist nicht gerade eine Haupturlaubsdestination für Leute aus den Philippinen! Denn darum geht der Topic...alles andere ist richtig!

    Eine Hotelfachkraft, die fließend chinesisch Spricht (Ja in Singapur eine Amtssprache) muss man auch erstmal in DEU finden. Und das Hotel kann das einfach in der Ausschreibung begründen. Man sucht eine Fachkraft die sich insbesondere um chineschise Gäste kümmert. Und da gibt es genug Urlauber in DEU. Und wenn sie eine entsprechende Ausbildung in Singapure macht sollte sie eben parallel chinesisch Lernen.


    Aber nicht für Spanier, Griechen und andere (z.B. unsere vielen "Neubürger", welche dringend eine Ausbildung brauchen,um eine AE zu bekommen) und die kommen auch in die Vorrangprüfung

    EU Bürger brauchen keine AE und für die gibt es keine Vorrangprüfung. Sie brauchen bei Aufenthalt über drei Monate ausreichend Finanzmittel und eine KV.


    s reicht auch eine Teilanerkennung bzw. ein Defizitbescheid. So ist das auch bei den Pflegekräften.

    Typisch deutsche Diskussion und Äpfel mit Birnen. Pflegeberufe sind reglementierte Berufe, dazu bedarf es eine staatliche Anerkennung. Für allle andere Berufe (eben auch Gastgewerbe) nicht. Siehe Anmerkung der entsprechenden Webseite Anerkennung in Deutschland

    Zitat

    Die Ausbildungsberufe im sogenannten dualen System (z.B. Kaufmann/Kauffrau, Mechatroniker, Mechaniker, KfZ-Techniker, Friseur/in) sind in Deutschland nicht reglementiert. Das bedeutet, Sie können den Beruf ohne staatliche Zulassung und damit auch ohne eine Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses ausüben.

    Was aber die ABH und Konsulate oft verlangen ist eine Glaichwertigkeitsbescheinigung (Im AufenthG ist oft von Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen die Rede) von der entsprechenden Anerkennungstelle. Aber auch hier gibt es Möglichkeiten. Stellt die Anerkennung fest, das Defizite da sind, kann man einen Aufenthalt nach §17a AufenthG zur Weiterbildung beantragen, wenn der Arbeitgeber eine Beschäftigung nach Abschluss der Weiterbildung zustimmt.

  • Typisch deutsche Diskussion und Äpfel mit Birnen. Pflegeberufe sind reglementierte Berufe, dazu bedarf es eine staatliche Anerkennung. Für allle andere Berufe (eben auch Gastgewerbe) nicht. Siehe Anmerkung der entsprechenden Webseite Anerkennung in Deutschland

    Mir ist der Unterschied schon klar. Es geht hier aber nicht vorrangig um die Berufsausübung, sondern um die Visaerteilung.


    Ich habe mir das noch nicht im Detail in den Neufassungen (nach Inkrafttreten des Fachkräftezuwanderungsgesetzes) der Gesetze angesehen, aber nach allen Medienberichten ist eine Anerkennung bzw. ein Defizitbescheid (festgestellte wesentliche Unterschiede im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung) im entsprechenden deutschen Referenzberuf hier Voraussetzung, auch bei nicht reglementierten Berufen.

  • Ich habe mir das noch nicht im Detail in den Neufassungen (nach Inkrafttreten des Fachkräftezuwanderungsgesetzes) der Gesetze angesehen, aber nach allen Medienberichten ist eine Anerkennung bzw. ein Defizitbescheid (festgestellte wesentliche Unterschiede im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung) im entsprechenden deutschen Referenzberuf hier Voraussetzung, auch bei nicht reglementierten Berufen

    Ich bin da jetzt mal durchgegangen. Es soll ja ab 1. Januar 2020 gelten. Mein erster Eindruck. Nach der Seehoferschen Regel ist das sehr kompliziert gestaltet worden und enthält IMHO Pferdefüsse.



    -B1 bei Berfusausbildung vor Einreise notwendig, außer man mache explezit einen vorbereitenden Sprachkurs. Es obliegt also nicht mehr der Ausbildungstelle festzulegen was eigentlich notwendig ist.

    -Lebensunterhalt ist bei Auszubildenden 10% mehr als bei anderen Personen

    -Bei Ausnbildung oder Studium eine AE nur noch für max 2 Jahre. Dann muss man Verlängern

    Für Nicht-Hochschulabsolventen:

    -Vsium zur Ausbildungsplatzsuche nur bei Hochschulreife

    -Blaue Karte nicht mehr möglich.

    -Gleichwertigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich


    Dafür entfällt die Vorrangsprüfung, welche aber weiterhin im Gesetz bleibt und aufgrund einfacher Verordnung wieder eingeführt werden kann. Meiner Meinung ist das für Nicht-Hochschulabgänger eine Verschlechterung. In vielen Berufen war aufgrund der Beschäftigungsverordnung eine Vorrangprüfung sowieso nicht notwendig oder bei Gleichwertigkeitsbescheinigung hinfällig. Außerdem konnte gute Leute und Führungskräfte ohne formellen Hochschulabschluss über die Blaue KArte EU einwandern. IMHO ist das nicht mehr möglich.