Der Anfang vom Ende des Sprachtests vor Einreise?

  • "Da die Türkei nicht zum europäischen Staatenbund gehört, kann doch jetzt
    jeder außereuropäischer Bürger dieses Recht vom EUGH verlangen.
    Vielleicht stehn ja schon welche in den Startlöchern. :rolleyes:"


    Kann er nicht, da der Rechtsgrund in einem Vertrag mit der Türkei liegt, ist doch eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen...

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Lothar, wieso ist dies in den anderen EU Staaaten ähnlich?


    Das würde ja voraussetzen dass es in jedem anderen Land ähnliche Regelungen wie in D gibt.


    Bereits hinsichtlich der Regelungen zum Sprachnachweis ist ersichtlich, dass deine Aussage so nicht stimmen kann.


    Auch nicht jeder Staat führt eine Überprüfung der Urkunden mit dem Vertrauensanwalt durch. Nicht in jedem Staat wird jeder Pinay und jedem Pinoy bei seinen Angaben grundsätzlich misstraut. Das gilt auch für andere Staaten.


    Nicht jeder EU Staat fordert von seinen Bürgern - die mit Drittstaatern - verheiratet sind ein nachholen des Visaverfahrens wenn jemand in Europa heiratet.


    Alleine diese Punkte machen schon deutlich, dass dein Argument zu kurz greift.


    Nach wie vor konnte noch niemand belegen, dass die Version Einreise, Integrationsvereinbarung nicht der schnellere Weg ist um die Wirtschaftskraft im Lande zu stärken.

  • Der Gleichheitsgrundsatz gilt nur, bei rechtlich gleichen Voraussetzungen. Wenn der Staat ein Abkommen mit der Türkei geschlossen hat, dann sind die Türken eben jetzt privilegiert. Das wird auch so bleiben. Sonst könnten ja auch EU-Auslädner klagen, wie andere Ausländer behandelt zu werden. Es ist eben jetzt die absurde Situation entstanden, dass eine Türkin leichter eine Einreisegenehmigung bekommt als eine Pinay. Das wird auch so bleiben, so lange es keine Gesetzesänderung gibt.

  • Ich würde sagen falsch.
    Weil es nicht um Gleicheit unter den Ausländern geht, sondern um Gleichheit der eigenen Bürger im Vergleich mit Ausländern.
    Mit meinem Rechtsempfinden ist es nicht zu vereinbaren, dass Ausländer bei etwas so Wichtigem, was sogar die Menschenrechte tangiert weniger Rechte haben als Ausländer.


    Es kann doch nicht sein, dass ein Deutscher sehr viel mehr Schwierigkeiten hat, sein Liebste oder gar seine Frau her zu holen als Bürger vieler anderer Staaten in Deutschland...! :mauer

    In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Grundgesetz gewährleistet.
    „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“

  • Irgendwie ist mir die Regelung noch nicht ganz klar.


    Auf der HP der Botschaft in Ankara ist zu lesen:


    Zitat

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Juli 2014 zum Spracherwerbsnachweis bezieht sich nur auf den Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen. Die Bundesregierung prüft derzeit das Urteil des Gerichtshofes mit Blick auf möglichen Anpassungsbedarf im deutschen Recht. Die Visastellen in der Türkei stellen derzeit Anträge auf ein Ehegattennachzugsvisum, die allein am Sprachnachweis scheitern würden, bis zum Abschluss der Prüfung des Urteils zurück. Weitere Mitteilungen zu den Auswirkungen des Urteils auf das Visumverfahren werden wir auf dieser Seite veröffentlichen. Wir bitte um Verständnis, dafür dass die Auslandsvertretungen individuelle Nachfragen derzeit leider nicht beantworten können.


    Dem entnehme ich, dass ein türkischer Ehegatte aus der Türkei zu seinem türkischen Ehegatten nach D (NE) ohne A1 einreisen darf.


    die beiden anderen Fälle..


    1 ) FZ türkische ehegatten (Türkei) zu deutschem Ehegatten (Wohsitz in D) .. A1?
    2 ) FZ Non-EU-Staatler zu türkischem Ehegatten (Wohnsitz in D) .. A1?


    .. werden wohl noch geprüft.

  • Wenn ein Spanier eine Filipina Heiratet kann die inhalb von drei Monaten in Spanien einreisen den dort gibt es keinen Sprachtest!
    Dieser Sprachtest ist eingeführt worden für unsere freunde aus der der Türkei ,tunesien usw. weil wenn die in ihrer Heimat
    ihre Frau Heiraten und mit nach Deutschland bringen stehe sie dann nur in der Küche und lernen nicht unsere sprache.
    Daraufhin hat der Zentralrat der Muslime in Deutschland damit gedroht das die den Rundentisch mit der Regierung Boykotieren,wenn davon nicht alle betroffen
    sind. Darauf hin hat die Regierung das auch auf Deutsche die mit ausländerin oder ausländer verheiratet sind ausgedehnt!
    Und das war vom Grundgesetz her nicht richtig,den wenn ich als Deutscher eine Ausländerin heirate und mit ihr in Deutschland lebe lernt sie automatisch unsere Sprache
    durch Familie Freundeskreis und natürlich durch Schule!!!

  • Dies ist die absurde Situation. Dass der Sprachnachweis auch für Deutsche eingeführt wurde kam erst bei der Abschlussberatung zum Tragen. ERste Entwürfe sahen dies nicht vor.


    Deutsche sind aktuell dahingehend privilegiert, dass man ihnen die Ehe auf Dauer im Ausland nicht zumuten kann und der Sprachnachweis nur entsprechend angewandt wird.


    Wenn das Ziel für Hauptgruppe nicht gilt, dass würde ein seriös agierender Politiker sagen, sorry dann macht das Andere auch keinen Sinn, insbesondere da bei vielen Gruppen u.a. den Pinays keine fehlende Integrationsbereitschaft nachgewiesen wurde.

  • Schwachstelle in diesen ganzen Diskussionen ist doch immer wieder dieser gefuehlsduselig besetzte Begriff "Gleichheit".


    Es ist doch nun wahrlich keiner der Nationen, die diesen Begriff verfassungsrechtlich umsetzen wollten, in den letzten mehr als 200 Jahren gelungen, dieses zu realisieren.


    Natürlich nicht: Es gibt sie nicht, es ist und war nur ein Konstrukt, von dem es sich langsam mal zu verabschieden lohnt.


    Traut sich nur keiner. :dontknow


  • Meintest Du meine Antwort auf Diogenes, Post 229 ?


    Dies betraf Rechte von anderen EU-Bürgern in Deutschland.


    Wenn es etwas anderes war, gib mal einen Hinweis auf das Posting.


    Lothar


  • Das ist nur eine Annahme - die du nicht belegen kannst. Es gibt sogar ein Gesetz zu diesem Begriff und der wird ja auch umgesetzt. Auch wenn ich mit dir der Meinung bin, das manche "Gleicher" sind als andere.
    Als Beispiel will ich nur anführen: Bewerbungen müssen beide Geschlechtsformen beinhalten (M + W) - sonst kann man klagen - und man bekommt recht: wegen dem "Gleichheitsprinzip". Auch wenn es hier nicht hilft. Es gibt so was.


  • Das ist eine lustige Sache, die Du da bringst.


    erst mal: Lies mal mein Post 239. Da sind Links mit den Rechtsgrundlagen zu den Abkommen, auf die sich das Urteil stützt, angeführt.


    Rechtsträger ist allein der in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige. Ihm soll mit Hilfe der Familienzusammenführung die Integration erleichtert werden. Es steht nirgends, dass seine Ehefrau aus der Türkei kommen muss - das Recht bezieht sich ganz allein auf den bereits in D Lebenden.


    In Deinem Fall 1 wäre es also so, dass der in der Türkei befindliche Teil bei Zuzug zu einem Deutschen den A 1 machen muss.


    ( Bin gespannt, wie das jetzt mit den Eingebürgerten wird, die offiziell noch keinen Doppelpass haben... )


    Im Fall 2 entfällt der A 1, da wie angeführt der in Deutschland lebende Türke das Recht auf Familienzusammenführung nach den Zusatzabkommen hat.


    Lothar



  • ... das kann ja alles richtig sein. Aber entscheidend ist doch zum Schluss wie das AA dies alles sieht.. und die sind - wie man offenbar sieht - das Urteil noch am prüfen.

  • Mal die dumme Frage gestellt:
    Wenn man als Deutscher nun klagen möchte - damit Frau das A1 nicht braucht - wie müsste man vorgehen? Gegen wen klagt man? Wann kann man klagen? Kann ich als Ehemann klagen, oder muss meine Frau klagen?
    Wenn eine "arme" Türkin das kann - müsste es doch ein Deutscher auch können!?

  • Zitat

    Wenn man als Deutscher nun klagen möchte - damit Frau das A1 nicht braucht - wie müsste man vorgehen? Gegen wen klagt man? Wann kann man klagen? Kann ich als Ehemann klagen, oder muss meine Frau klagen?


    Du klagst gegen die BRD.....solltest aber vermutlich einen 6stelligen Betrag einkalkulieren für ANwalt und Gericht :floet


    Zitat

    Wenn eine "arme" Türkin das kann - müsste es doch ein Deutscher auch können!?


    Bei der Türkin wurde das vermutlich von "einigen speziellen Organisationen" bezahlt...Bei dir müsstest du das Risiko selbst tragen

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Du klagst gegen die BRD.....solltest aber vermutlich einen 6stelligen Betrag einkalkulieren für ANwalt und Gericht :floet


    Bei der Türkin wurde das vermutlich von "einigen speziellen Organisationen" bezahlt...Bei dir müsstest du das Risiko selbst tragen

    Das ist jetzt eine "Annahme"? Und "BRD" als Klageempfänger klingt jetzt leider auch nicht sehr hilfreich.
    Organisationen gibt es ja auch für andere Migranten - müssen ja nicht immer Türken sein. Jeder dieser Institutionen oder Vereine müssten ja auch ein Interesse daran haben, dass das A1-Übel wegfällt
    Wenn klagen als zu teuer ist (bzw. erscheint) - wie sieht es dann mit einer Anzeige aus? Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip oder ähnliches. Dann müssten doch andere ermitteln und das prüfen?
    Oder bin ich einfach mal wieder zu naiv? :peinlich

  • Mal die dumme Frage gestellt:
    Wenn man als Deutscher nun klagen möchte - damit Frau das A1 nicht braucht - wie müsste man vorgehen? Gegen wen klagt man? Wann kann man klagen? Kann ich als Ehemann klagen, oder muss meine Frau klagen?
    Wenn eine "arme" Türkin das kann - müsste es doch ein Deutscher auch können!?


    Da ich genügend praktische Klageerfahrungen in Sachen Heirat einer philippinischer Ehefrau habe, hierzu meine Ansicht:


    1. Wann kann man klagen:


    - Wenn ein neues Gesetz mich (nach in Kraft treten) betrifft, kann ich innerhalb eines Jahres direkt kostenlos beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde erheben (habe 1999 gegen das neue Eheschließungsrechtsgesetz von 1998 gegen das EFZ Beschwerde erhoben).


    - Ansonsten genügt ein belastender Verwaltungsakt (VA) einer Behörde, bzw. ein rechtsmittelfähiger Bescheid (habe zweimal dt. Passanträge mit zwei philippinischen Pässen meiner Kinder der DBM zugeschickt, bis ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Gerichtsangabe bekam).


    - Wenn die Behörde einen Antrag nicht in 3 Monaten beantwortet, kann ich auch ohne Verwaltungsakt Klage wegen "Untätigkeit" erheben.


    - Ist mein Rechtsanspruch unmittelbar gefährdet (Visum für schwangere Filipina), dann kann ich unmittelbar eine Klage im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) einreichen (ca. 150-250 Euro Gerichtskosten), da sonst mein Rechtsanspruch wegen Zeitablauf nicht mehr durchgesetzt werden kann (VG-Verfahren 3-4 Jahre; 500-1000 Euro Gerichtskosten).


    2. Kann ich als Ehemann klagen:


    - Du kannst als "Betroffener" nicht nur als Ehemann, sondern bereits auch als Verlobter klagen. Hierzu steht bereits in der BVerfGE 31, 58 <67>: "Wenn einer der Verlobten durch staatlichen Akt an der beabsichtigten Eheschließung gehindert wird, so trifft der hierin liegende Eingriff beide Verlobte."


    - Ich habe grundsätzlich in meinem Namen den Antrag auf ein Visum für meine philippinische Ehefrau bei der DBM (1996, 1997) schriftlich und zunächst formlos gestellt und den Visums-Vordruck mitunterschrieben. Die Klage wegen Passausstellung (Kinder), bzw. Eheanerkennung (ohne EFZ) erfolgten nur in meinem Namen.


    - Der Klageantrag gegen die ABH Berlin auf die Ausstellung einer AE für meine philippinische Ehefrau erfolgte beim VG Berlin nur in meinem Namen. Der Justiziar der größten deutschen Ausländerbehörde war vor Gericht sehr schweigsam, da er eben für seine Forderung gegen meine Person keine gesetzliche Grundlage hatte. Ein recht kurzes 3er Gespräch, da die Mitwirkungspflicht eines Deutschen im AuslG (jetzt AufenthG) nicht geregelt ist (Scheinehenüberprüfung!).


    3. Gegen wen klagt man?


    - Bei Bundesbehörden muss man gegen die "Bundesrepublik Deutschland" und bei Landesbehörden gegen das "Land ......" klagen. Also bei Visa-Problemen kann gegen die DBM keine Klage erhoben werden (Sonderstatus und "exterritoriale" AA-Diplomaten), also könnte es wie folgt lauten: "Antrag des Tom Hobbit, (Adresse) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, (Adresse) wegen ....".


    - Meine Klage gegen die ABH erfolgte "gegen das Land Berlin, vertreten durch das Landeseinwohneramt Berlin, -Ausländerangelegenheiten-, (Adresse)."


    4. wie müsste man vorgehen?


    - Für eine direkte Verfassungsbeschwerde ist es leider zu spät, damit die Zukünftige/philippinische Ehefrau kein Spracherfordernis zum Visum braucht, dies war nur ein Jahr lang bis August 2008 möglich, jetzt muss erst der übliche Gerichtsweg durchschritten werden (VG, OVG, BVerwG > BverfG), um per BVerfGE das A1 zu beseitigen, bzw. Satz 4 beim § 28 Abs. 1 AufenthG.


    - Wenn die DBM also ein sogenanntes FZF-Visum verweigert, weil keine A1 Sprachprüfung vorgelegt wird, muss gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt geklagt werden. Meine damaligen Klagen beriefen sich grundsätzlich auf Art. 11 GG ("Freizügigkeit") in Verbindung mit Art. 6 GG ("Schutz von Ehe und Familie") und auch in Sachen Spracherfordernis ist dies in erster Linie anzubringen. Der Art. 3 GG ("Gleichheit vor dem Gesetz") dürfte nur schwierig hier zum Erfolg führen, da z.B. Ausländer bei Visaentscheidungen, bzw. Aufenthaltserlaubnissen unterschiedlich behandelt werden dürfen.


    - Fragwürdig ist für mich auch die Anwendung und Durchsetzung des AufenthG im Ausland von Seiten der DBM, deren Handlungen sich eigentlich nur nach dem Konsulargesetz richten sollten (Klage gegen BMI und AufenthG ???). Fragwürdig auch "Verfilzung" von Gesetzesanwendung und staatliches Kulturinstitut in AA-Hand bei der Durchsetzung (A1 Test und Schulung beim Goethe-Institut; Wirtschaftsinteressen?).


    - Wenn die "Freizügigkeit" eines Deutschen nach Art. 11 GG weniger wert ist, als die "Freizügigkeit von Unionsbürgern" nach Art. 21 AEUV dann sollte man dies als weiteren Klageantrag unbedingt anführen und somit auch schon eine Vorlage zum EuGH begründen, wenn nationales Recht mit EU-Richtliniengesetz nicht mehr vereinbar ist.


    - Der § 11 GG ("Freizügigkeit") gilt nur für Deutsche und einwanderungspolitische Gründe, bzw. die "Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern" § 1 AufenthG können bei ausländischen Ehegatten von Deutschen nicht angeführt werden! Das Spracherfordernis bei ausländischen Ehegatten von Deutschen verletzt den § 11 GG und ist sachlich nicht zu begründen, bzw. steht aus politischen Gründen völlig im Gegensatz zur Gesetzesbegründung (Verhinderung von Zwangsehen; mangelnde Sprachintegration)!


    Anno

  • Innenministerium beharrt auf Sprachtests für türkische Ehepartner


    Wer seinem Partner von der Türkei aus nach Deutschland folgen will, muss keinen Sprachtest machen. Das hat der Europäische Gerichtshof diese Woche entschieden - doch einem Zeitungsbericht zufolge lässt sich das Innenministerium davon wenig beeindrucken.


    Das Innenministerium will weiterhin an den Deutschtests für nachziehende Ehepartner aus der Türkei festhalten.
    Der Europäische Gerichtshof hatte diese Praxis am Donnerstag für unzulässig erklärt.
    Wer seinem Ehepartner von der Türkei aus nach Deutschland folgen will, muss bisher nachweisen, dass er zumindest etwas Deutsch kann: anhand eines Tests. Wer den nicht besteht, bekommt kein Visum. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis am vergangenen Donnerstag für unzulässig erklärt.


    Das Bundesinnenministerium allerdings scheint das Urteil wenig zu interessieren: Es will dennoch weiter Prüfungen abhalten. Sie seien "unverzichtbar für die Integration von Zuwanderern", sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Günter Krings (CDU), dem Nachrichtenmagazin Spiegel laut Vorabmeldung. "Es wird bei allgemeinen Sprachtests bleiben", so Krings.


    Quelle

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Zitat

    Das ist jetzt eine "Annahme"? Und "BRD" als Klageempfänger klingt jetzt leider auch nicht sehr hilfreich.


    Das ist keine Annahme 8-) Du must gegen die Bundesrepublik Deutschland klagen :floet


    Zitat

    Organisationen gibt es ja auch für andere Migranten - müssen ja nicht immer Türken sein. Jeder dieser Institutionen oder Vereine müssten ja auch ein Interesse daran haben, dass das A1-Übel wegfällt
    Wenn klagen als zu teuer ist (bzw. erscheint) - wie sieht es dann mit einer Anzeige aus? Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip oder ähnliches. Dann müssten doch andere ermitteln und das prüfen?
    Oder bin ich einfach mal wieder zu naiv?


    Es geht hier nicht um das Gleichheitsprinzip, sondern um ein Abkommen (Vertrag) zwischen Deutschland und der Türkei aus den 70´er. Es geht nicht um A1 allgemein.....sondern nur das es so etwas vertraglich nicht für Türken geben darf.. :mauer :mauer

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi