JuJu2/Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind

  • Hallo alle zusammen,


    wir haben folgende Situation:
    Mein Mann und ich sind bereits verheiratet, ich bin im 5. Monat schwanger und mein Geburtstermin ist der 31.03.2018.
    Im Moment ist mein Mann noch in Deutschland. Die Ausländerbehörde hat uns nun angeraten ein Visum zum Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind zu stellen.
    Da wohl das FZF als Ehepartner zu viel Zeit in Anspruch nimmt.
    Hat jemand Erfahrungen mit dieser Art der Visaform?
    Ist denn die rechtzeitige Einreise nach Deutschland zur Geburt gesichert?
    Wir haben ja jetzt auch nur noch 5 Monate Zeit..bzw. eher weniger, da wir noch keinen Termin zur Antragstellung bei der DBM haben..


    Vielen Dank schon jetzt für eure Beiträge.


    Viele Grüße
    Julia

  • Ihr seid verheiratet, damit ist das Kind ehelich! Wo habt ihr geheiratet? In Deutschland oder Philippinen mit EFZ wäre gut... :floet
    Wie ist dein Mann denn momentan hier in Deutschland? Was für ein Visum?


    Ist denn die rechtzeitige Einreise nach Deutschland zur Geburt gesichert?


    Prinzipiell ja, wird aber niemand garantieren....kommt ein wenig auf Eure Situation, seine Papiere und die Fragen oben an


    Wir haben ja jetzt auch nur noch 5 Monate Zeit..bzw. eher weniger, da wir noch keinen Termin zur Antragstellung bei der DBM haben..


    Deshalb so schnell wie möglich loslegen

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Ihr seid verheiratet, damit ist das Kind ehelich! Wo habt ihr geheiratet? In Deutschland oder Philippinen mit EFZ wäre gut... :floet
    Wie ist dein Mann denn momentan hier in Deutschland? Was für ein Visum?

    Wir haben in Dänemark geheiratet und im Moment ist er noch mit einem Sprachvisum hier.
    Ich frag mich ob es überhautp ein Merkblatt bei der DBM gibt?
    Es wird ja nirgends von einem ungeborenen Kind gesprochen sondern nur von minderjährigen Kindern - Ich frag mich ob dann das Visum schon vor der Geburt genehmigt wird?

  • Wir haben in Dänemark geheiratet und im Moment ist er noch mit einem Sprachvisum hier.


    Sprachvisum wie lange? Welcher zweck? Vielleicht geht ein Zweckwechsel :floet


    Ich frag mich ob es überhautp ein Merkblatt bei der DBM gibt?


    Gibt es


    Es wird ja nirgends von einem ungeborenen Kind gesprochen sondern nur von minderjährigen Kindern - Ich frag mich ob dann das Visum schon vor der Geburt genehmigt wird?


    Ja, weil das eine "Krücke" ist.....es steht in den AVV zum Aufenthaltsgesetz,,,,,"in der Regel ist eine Visum zum Geburtstermin zu genehmigen" ...das kommt aber auch auf euch an. Wenn du schon im 5. Monate bist, hättet ihr natürlich schon lange loslegen müssen. Dein Mann muss jetzt sofort e´das Visum beantragen, wenn das noch klappen soll

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Juristische Frage, weil ich mich ständig an dem Begriff stoße: Ungeborene Kinder gibt es real betrachtet nicht. Sowas sind Embryonen oder Föten, außerhalb des Uterus nicht selbstständig lebensfähig. Zum Kind werden sie erst mit der Geburt, und bekanntlich endet nicht jede Schwangerschaft mit einer Geburt. Wie sehen das gerade bei sowas wie Visumerteilung die Juristen?

  • Juristische Frage, weil ich mich ständig an dem Begriff stoße: Ungeborene Kinder gibt es real betrachtet nicht. Sowas sind Embryonen oder Föten, außerhalb des Uterus nicht selbstständig lebensfähig. Zum Kind werden sie erst mit der Geburt, und bekanntlich endet nicht jede Schwangerschaft mit einer Geburt. Wie sehen das gerade bei sowas wie Visumerteilung die Juristen?

    Ich kann sagen was des Bundesverwaltungsgericht sagt. Auch ungeborene Menschen haben schon vorgeburtliche Rechte. Eines ist, das ein zukünftiger deutscher Staatsangehöriger das Recht hat in Deutschland geboren zu werden. Dabei hat er das Recht das auch der Vater anwesend ist. Die Geburt muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattfinden.


    Daraus ergibt sich das eben Vater und Mutter eines ungeborenen deutschen Kindes ein Visum vor der Geburt bekommen. Mutter ab 3. bis 7. Monate damit die Geburt hinreichend Wahrscheinlich ist und eben die Mutter noch Reisefähig. Vater so, damit er zur Geburt anwesend sein kann.


    Das ist damit kein Ermessen von AV und ABH sondern höchstrichterliche Rechtssprechung.

  • Das ist damit kein Ermessen von AV und ABH sondern höchstrichterliche Rechtssprechung


    Stimmt nicht ganz....das Prüfverfahren wird trotzdem ablaufen und wenn das Visum zu spät beantragt wird oder es Probleme mit den Papieren gibt...gibt es auch mal kein rechtzeitiges Visum1 Die AVV sagt..."sollte bis zum 7. Monat / bzw. zur Geburt erteilt werden"

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Servus,


    Once, super erklärt!


    Zitat

    Ich kann sagen was des Bundesverwaltungsgericht sagt. Auch ungeborene Menschen haben schon vorgeburtliche Rechte. Eines ist, das ein zukünftiger deutscher
    Staatsangehöriger das Recht hat in Deutschland geboren zu werden. Dabei hat er das Recht das auch der Vater anwesend ist. Die Geburt muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattfinden.


    Daraus ergibt sich das eben Vater und Mutter eines ungeborenen deutschen Kindes ein Visum vor der Geburt bekommen. Mutter ab 3. bis 7. Monate damit die Geburt hinreichend Wahrscheinlich ist und eben die Mutter nochReisefähig. Vater so, damit er zur Geburt anwesend sein kann.
    Das ist damit kein Ermessen von AV und ABH sondern höchstrichterliche Rechtssprechung.

    TanduayIce

    Zitat

    Stimmt nicht ganz....das Prüfverfahren wird trotzdem ablaufen und wenn das Visum zu spät beantragt wird oder es Probleme mit den Papieren gibt...gibt es auch mal kein rechtzeitiges Visum1 Die AVV sagt..."sollte bis zum 7. Monat / bzw. zur Geburt erteilt werden"

    Jetzt mal ganz sachlich, ,,Stimmt nicht ganz,,? 10% 50% 80%?


    Mal ein par §


    Einer schwangeren Antragstellerin steht auf Grund der vorgeburtlichen Wirkung des Art. 6 GG ( = Schutz von Ehe und Familie) ein Anspruch auf Erteilung eines Visum zur
    Familienzusammenführung zu wenn


    eine nach §§ 1595-1598 BGB wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt oder die Schwangere bereits zum Zeitpunkt der Zeugung mit dem Stammberechtigten verheiratetwar und dieser folglich gemäß § 1592 BGB gesetzlich als Vater des werdenden Kindes gilt.


    die Schwangerschaft entweder bereits weit fortgeschritten ist oder eine Risikoschwangerschaft besteht und




    das Kind nach § 4 StAG als deutsches zur Welt kommen wird, weil einer der beiden Elternteile deutscher Staatsangehöriger ist (§4 Abs. 1 StAG)


    Der Art. 6 GG ist meiner Meinung nach höher zu bewerten, als ne Urkundenüberprüfung, oder was immer eine deutsche AV sonst noch will.




    Servus


    Mikkie

  • Der Art. 6 GG ist meiner Meinung nach höher zu bewerten, als ne Urkundenüberprüfung, oder was immer eine deutsche AV sonst noch will.


    Das Kind wird aber erst Deutsch, wenn möglicherweise mittels UP aus einem Land mit unsicherem Urkunden, die Vaterschaft anerkannt und damit Deutsch ist. Also nicht ganz so einfach.



    Ich Bitte diese Grundsatz Diskussion nicht hier zu führen, sondern gegebenenfalls einen eigenen thread zu eröffnen :hi

    Eine gute Landung ist eine, bei der du hinterher weggehen kannst. Eine phantastische Landung ist eine, bei der das Flugzeug noch einmal verwendet werden kann. Starten muss man nicht. Landen schon

  • Ich kann dir hier meine Erfahrungen schildern:


    Das FZF Visum zum ungeborenen deutschen Kind ist möglich und für euch ratsam.


    Wir waren damals NICHT verheiratet und ich habe auf den Philippinen gelebt. Für unser Kind wollte ich nach DE zurück.


    Da ich Deutsche bin ist mein Kind automatisch auch deutsch und somit besteht das Recht auf das FZF Visum des Vaters, Heirat oder nicht spielt keine Rolle solange eine Vaterschafterklärung bei der Botschaft abgegeben wird.


    Der Geburtstermin unseres Sohnes war am 29.06.


    Im Januar haben wir gemeinsam den Reisepass meines Partners beantragt, 6 Wochen Dauer weil in Iloilo.
    Damit konnte er einen Termin bei der Botschaft ausmachen, welchen er Anfang April bekommen hat.
    Ich bin allein im Februar nach Deutschland voraus geflogen bevor ich nicht mehr fliegen durfte, und bin hier sofort mit allen Unterlagen zur ABH.


    Mein Mann ist am 28.05., also 1,5 Monate nach dem ersten Termin auf der Botschaft und 1 Monat vor der Geburt mit FZF Visum eingereist und das obwohl seine Unterlagen auf dem Postweg von Manila nach DE, warum auch immer, erstmal verschwunden waren.


    Ich habe auch viel Druck gemacht, alle Papiere gut vorbereitet und ständig Mails geschrieben.


    Aber ich kann dir nur Mut machen.


    LG

    I believe that Manila can be a reflection of your state of mind. Being a city of extreme contrasts it's easy to see how it can become an intense personal experience. Manila can be chaotic and spiritual, dirty and divine, gritty and gorgeous all at once. If you don't find beauty and poetry here, you will never find it anywhere. - Carlos Celdran

  • Das Kind wird aber erst Deutsch, wenn möglicherweise mittels UP aus einem Land mit unsicherem Urkunden, die Vaterschaft anerkannt und damit Deutsch ist. Also nicht ganz so einfach.

    Das Kind wird mt einer gültigen Vaterschaftsanerkennung deutsch. Es ist eine deutsche Urkunde und damit hat das Kind das Recht in Deutschland geboren zu werden. Wird die Vaterschaft angezwiefelt, können Behörden die Vaterschaftanerkennung aufschieben (§1597a BGB).


    Die UP kann kein Einreisehinderniss sein, wenn der Visaantrag rechtzeitig gestellt wurde. Ich als werdender Vater würde mich spätestens im 6. Monat an das VG Berlin wenden und um einstweiligen Rechtsschutz bitten (Heist das VG verfügt eine Ausstellung des Visa durch die DBM).


    Die Überlebenschancen einer Geburt sind nun mal in Deutschland höher als auf den Philippinen, genaus das hatte damals das Gericht im Sinn als es so geurteilt hat.

  • Wenn die Mutter Deutsche ist, ist das Kind automatisch deutsch.

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  • Da die Eltern verheiratet sind, ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht nötig/möglich.


    Wir wissen nicht, was der Vater genau für einen AT ("Sprachvisum") hat. Wir brauchen erst den genauen Aufenthaltszweck und Wortlaut der Nebenbestimmungen. Im besten Fall bekommt der Vater eine FB, mindestens kann er aber auf einer Duldung bis zur Geburt bestehen. Dazu steht in der Verwaltungsvorschrift

    Zitat

    Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet
    befinden, haben lediglich Anspruch
    auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz
    2 Satz 1.


    Nach der Geburt ist die Forderung das Visumsverfahren nachzuholen unverhältnismäßig, weil das Kind nicht auf seinen Vater verzichten kann.


    Eine Ausreise kann er also leicht vermeiden, wenn er nicht sowieso etwas in den Philippinen zu tun hat und gerne ein paar Wochen/Monate von seiner Frau getrennt sein möchte.

  • Im Moment ist mein Mann noch in Deutschland. Die Ausländerbehörde hat uns nun angeraten ein Visum zum Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind zu stellen.
    Da wohl das FZF als Ehepartner zu viel Zeit in Anspruch nimmt.


    Generell ist die AV oder die ABH gehalten, den für den Antragssteller günstigste Konstellation zu berücksichtigen. Heisst: wenn der DBM bekannt ist, dass die Ehefrau im 5. Monat ist und der Antrag auf FZ zur Ehefrau gestellt wird, muss sie die schnellere Variante bearbeiten. Alles andere wäre ja ein Schildbürgerstreich.


    Bei Schwangerschaft im 5. Monat bleibt ja nun nicht allzu viel Zeit; wenn man an Terminvergabe etc denkt.
    Und warum kann die ABH nicht ohne Ausreise einen AT wenigstens bis zur Geburt ausstellen.. oder wenn sie davon ausgeht, dass ein FZ zum ungeborenen Kind "schnell" geht, wenigstens die Vorrausstzungen dafür schaffen.. nämlich eine Vorabzustimmung geben, die in diesem Fall sicherlich berechtigt wäre.


    Es sieht so aus, als wenn die ABH es sich einfach machen will, nach dem Motto "das geht schon schnell" .. weiss aber im grunde genommen garnicht, wie lange so etwas in Manila dauert.


    Nur so meine Gedanken, die ihr mal mit der ABH diskutieren könnt.

  • Ich kann sagen was des Bundesverwaltungsgericht sagt. Auch ungeborene Menschen haben schon vorgeburtliche Rechte. Eines ist, das ein zukünftiger deutscher Staatsangehöriger das Recht hat in Deutschland geboren zu werden. Dabei hat er das Recht das auch der Vater anwesend ist. Die Geburt muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattfinden.
    Daraus ergibt sich das eben Vater und Mutter eines ungeborenen deutschen Kindes ein Visum vor der Geburt bekommen. Mutter ab 3. bis 7. Monate damit die Geburt hinreichend Wahrscheinlich ist und eben die Mutter noch Reisefähig. Vater so, damit er zur Geburt anwesend sein kann.
    Das ist damit kein Ermessen von AV und ABH sondern höchstrichterliche Rechtssprechung.


    Wenn ich an meine lange Scheidung denke, fällt mir da ein, gilt das auch wenn Mann noch verheiratet ist?
    Sie darf nicht, denn dann wäre das Kind ja das Kind des noch Gatten.

    In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Grundgesetz gewährleistet.
    „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“

  • Wenn ich an meine lange Scheidung denke, fällt mir da ein, gilt das auch wenn Mann noch verheiratet ist?
    Sie darf nicht, denn dann wäre das Kind ja das Kind des noch Gatten.

    Ja, solange man eine Ehe gilt, ist das geborene Kind ein eheliches Kind, bei dem der Ehegatte automatisch der rechtlliche Vater ist. (§1592 BGB). Aber es gilt §1599 BGB. Ist eine Scheidungsantrag eingereicht, kann ein Nichehemann die Vaterschaft anerkennen, wenn der Ehegatte und die Kindesmutter zustimmen. Die Vaterschaft wird mit Rechtskraft der Scheidung rechtsgültig. Stimmt der Ehgatte nicht zu muss eine gesonderte gerichtliche Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden.

  • Danke. Das weiss ich schon. Die Frage war ob wenn zB du oder ich (noch) verheiratet sind, wir eine von uns schwangere Freundin her holen können.


    Nur aus Interesse, nicht weil ich gerne viele Frauen hätte :floet :yupi


    Es gibt ja Fälle, wo ein Pärchen riesen Probleme hat hier zusammen zu leben, weil die Scheidung hier von der Ex (und Gerichten) in die Länge gezogen wird.
    Ich rede von Jahren nicht von Monaten.

    In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Grundgesetz gewährleistet.
    „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“

  • Danke. Das weiss ich schon. Die Frage war ob wenn zB du oder ich (noch) verheiratet sind, wir eine von uns schwangere Freundin her holen können.


    ... das sollte gehen. Entscheidend ist ja dabei, dass das zu erwartenden Kind die deutsche staatsangehörigkeit bekommen wird.
    Eine VA kann ja auch ein (noch) verheirateter Ehemann abgeben.

  • Nur aus Interesse, nicht weil ich gerne viele Frauen hätte :floet :yupi

    Ja, mit vilen Kindern, für die du dann Unterhalt zahlen darfst. Oder eben Unterhaltsschulden ansammelst. Grundsätzlich hat eine deutsches Kind das Recht mit seiner Mutter in Deutschland zu leben, auch wenn die Mutter nicht die deutsche Staatsangehörikeit hatt. Der Kindesvater hat hier auch kein Vetorecht. Die Mutter kann also ohne einverständnis des Vaters nach DEU umziehen und dann direkt Unterhalt von Ihm beantragen.


    Ich sage das nur, weil ich einen Kindesvater kenne, dem genau das passiert ist. Verheiratet in Deutschland mit einer deutschen. Ausländerin in Ihrem Heimatland geschwängert. Kind anerkannt. Und dann Umzug der Kindesmutter ohne seine Einwilligung nach Deutschland und er musste der Ehefrau erklären warum er plötzlich Post vom Jugendamt bekam, in dem Unterhaltszahlungen gefordert wurden.

  • Schon klar. Mit Unterhalt.
    Aber du hast recht, das Thema hatten wir ja schon öfter mal.
    Ich hätte also folgern können, dass man X Frauen schwängern und holen "darf". :rolleyes: Und zahlen. :473
    Dass also der Status ledig/verheiratet/geschieden keine Rolle spielt.

    In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Grundgesetz gewährleistet.
    „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“