Manuel79/Wie lange braucht die DBM für ein Visa

  • Sorry, ich hab mich schlecht ausgedrückt. Mit Termin meinte ich "Hochzeitstermin".
    Also ich versuche ungefähr herauszufinden, wann sie denn einreisen kann mit dem Hochzeitsvisum.

    In Berlin muss man wohl mind. 1 Jahr auf Hochzeitstermine warten...R2G halt!


    Wer in Berlin heiraten will, muss lange warten


    Eine Idee wäre nach Brandenburg auszuweichen, da geht es recht zügig

    Eine gute Landung ist eine, bei der du hinterher weggehen kannst. Eine phantastische Landung ist eine, bei der das Flugzeug noch einmal verwendet werden kann. Starten muss man nicht. Landen schon

  • Bei mir hat die UP jetzt 7 Monate gedauert.

    Ich plane jetzt Mitte Juni den Termin bei der DBM und Anfang September die Hochzeit.

    Ich hoffe dass haut zeitlich so hin.


    Ich muss halt vor ihrem Termin in Manila einen Starttermin für die Krankenversicherung und die Verpflichtungserklärung sowie einen fiktiven Hochzeitstermin festlegen .

  • In Berlin muss man wohl mind. 1 Jahr auf Hochzeitstermine warten...R2G halt!


    Wer in Berlin heiraten will, muss lange warten


    Eine Idee wäre nach Brandenburg auszuweichen, da geht es recht zügig

    Ob ein drei Jahre alter Artikel, der besagt, dass es momentan einen hohen Krankenstand gibt (wofür man nebenbei nicht automatisch die Politik verantwortlich machen kann), auch die heutige Situation widerspiegelt, wage ich ein wenig zu bezweifeln.


    Im Moment scheinen eher 6 Monate die Regel zu sein. Scheint sich ja dann gebessert zu haben.

    "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen." (Heiner Geißler 1930-2017)

  • Jetzt muss ich euch noch einmal was fragen.


    Meine zukünftige hat Mitte Juni einen Termin bei der DBM.

    Bei der Terminanfrage musste sie ihre Pass Nummer angeben.

    Mit der Information dass die Nummer auf dem Antrag ,dem Pass und der Abgabe bei der Terminvergabe gleich sein müssen.


    Jetzt bekommt sie in den nächsten Wochen einen neuen Pass.

    Ich denke mal dass der neue Pass dann auch eine andere Nummer hat.


    Was würdet ihr tun?

    Einfach mal so laufen lassen und sehen was passiert oder Termin canceln und auf neuen Pass warten ?

  • Was würdet ihr tun?

    Einfach mal so laufen lassen und sehen was passiert oder Termin canceln und auf neuen Pass warten ?

    Wenn sie den neuen Pass hat, einfach den alten Pass mitnehmen, damit sie am Pförtner vorbeikommt.


    Natürlich auf dem Antrag schon die neue Passnummer eintragen.


    PS:


    Falls sie zum Termin noch nicht den neuen Pass hat, dann den Sachbearbeiter der Botschaft darauf aufmerksam machen, dass demnächst ein neuer Pass kommt. Normalerweise kann die neue Passnummer nachgeliefert werden.

    Ich würde deswegen keinen neuen Termin machen.

  • Ich glaube jetzt langsam echt Ich bin im falschen Film.


    Ich hatte ein Gespräch mit der Ausländerbehörde.

    Meine Frage war der Ablauf der Verpflichtungserklärung in Corona Zeiten.


    Zuerst wurde ich zu der Sachbearbeiterin die für meinen Nachnahme zuständig ist verbunden.

    Aussage war Verpflichtungserklärungen macht meine Kollegin. Sie müssen aber für mindestens 5 Jahre eine abgeben dass ich der Ehe zustimme.


    Aussage der Kollegin:

    Verpflichtungserklärungen für ein Hochzeits Visum macht die Kollegin die für ihren Namen zuständig ist.


    Keine möchte nachgeben und keine ist für so was zuständig.




    Bevor ich mich jetzt an den Amtsleiter wende


    Sehe ich es richtig dass ich die Erklärung für 3 Monate abgeben muss?

    Also für die Dauer des Visums?

  • ja man gibt für die 3 Monate ab, aber die VE ist 5 Jahre gültig , steht so auf der Seite des Kreises wo ich herkomme


    lg yberion45

    Es gibt keine schlechte Religion, es gibt nur schlechte Menschen - Morgan Freeman

  • Ich hatte es so verstanden Zitat Gesetz:

    "Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes."

    (Visum Familiennachzug ist Abschnitt 6.


    Also z.B. die einreisende stellt einen Ayslantrag etc und bleibt länger, dann haftet man maximal 5 Jahre. Das ist aber generell bei der VE so und würde auch bei einem Schengen Visum so sein.


    Sobald ihr heiratet oder sie ohne heirat rechtzeitig ausreist ändert sich da der Aufenthaltsgrund, daher die Verpfichtung gemäß der VE entfällt.


    Natürlich unverbindlich und allgemein als Aussage, wir machen ja keine Rechtsberatung :)


    Wahrscheinlich meinte sie das mit den 5 Jahren, wüsste nicht was man da anders als "normal" machen kann ist ja ein Gesetz was soll die ABH da anders machen können.


    Daher die ist nie für 3 Monate, denn wenn sie illigal hier bleibt gilt sie eben länger - auch bei einer VE für Schengen Visum so.

  • Ja ich weiß dass ihr keine Rechtsberatung macht.

    Ich frag nur nach eurer Meinung und eurer Erfahrung.

    Ich hatte schon VE für Besucher Visum in der Vergangenheit gemacht ohne Probleme.


    Ich sehe nur gerade nicht was an der VE für Besuch oder Hochzeit anders sein soll.


    Ich brauch die VE für die 3Monate Visum Dauer.

    Danach sind wir verheiratet.


    Ich verstehe auch nicht warum plötzlich niemand mehr zuständig ist

  • Die VE gilt für 5 Jahre, aber nach der Hochzeit gibt es einen "Zweckwechsel" und die Ve geht in die "allgemeine" Verpflichtung als Ehepartner über nach BGB! Also alles gut...die 5 Jahre bestehen nur, wenn deine "Freundin" einreist, aber dann anstatt zu heiraten einfach untertaucht und illegal in D bleibt

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • So wie ich das sehe gibt es keine verschiedenen Verpflichtungserklärungen. Also es ist dieselbe Verpflichtungserklärung für ein Hochzeitsvisum, wie für einen normalen Besuch, nur, dass bei Zweck eben etwas anderes steht. Ansonsten gilt eine VE in der Tat immer 5 Jahre, auch bei jenen für normalen Besuch ist das so, sollte dein Gast sich dazu entscheiden nicht gehen zu wollen...


    Hatte erst letzte Woche meine VE gemacht, bei mir steht da jetzt 3 Monate geplanter Aufenthalt der Bearbeiter meinte, er kann eh nur 3 oder 6 Monate machen, ist aber ja eben egal, da das Visum ja nur 3 Monate ist und die VE dann entfällt wenn wirklich geheiratet und Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Findet keine Hochzeit statt und es gibt Probleme bist du dann auch 5 Jahre am Haken auch wenn da 3 Monate steht... keine Ahnung warum die das so schwer verstehen bei manchen Ausländerbehörden...

  • gut war ja jetzt niemand bei dem Telefonat dabei. Von daher schwierig das mit der Zuständigkeit zu beurteilen.

    Ich würde einfach nochmal anrufen und sagen "Entschuldigung das war wohl ein Mißverständnis, ich weis nun was Sie wegen den 5 Jahren gemeint haben,

    machen wir bitte einen Termin".


    Ich sehe es auch so dass es eigentlich keinen Unterscheid gibt zwischen Besuch und Heirat. Ich vermute nur die "Prüfung" der Bonität machen sie halt anders. Bei meiner Stadt ist für Hochzeit auch das Mindesteinkommen höher und sie wollen eine Kopie vom Mietvertrag. Wiederum wollen manche ABH Kontoauszüge generell, meine nicht. Ich vermute die "Bonitätsprüfung" kann jede ABH etwas anders machen, das Ergebnis ist aber eigentlich immer die gleiche VE.


    Ich vermute damit will sich die ABH später Ärger ersparen weil z.B. keine Wohnung vorhanden etc.. Übrigens eine VE für Besuch machen und dann für Hochzeitsvisum wird nichts nutzen da ja die ABH dem Hochzeitsvisum zustimmen muss, dann würde das wohl auffliegen.

  • Sie müssen aber für mindestens 5 Jahre eine abgeben dass ich der Ehe zustimme.

    Hier wird einiges durcheinander geschmissen..


    Eine VE ist maximal 5 Jahre gültig, auch wenn der Zeitraum der Einreise nur ein paar Wochen ist.

    Wenn jemand also mit einer 3 monatigen VE einreist und illegal hierbleibt, wird die VE trotzdem max. 5 Jahre gültig bleiben; d.h. bis dann kann der VE-Geber zur Verantwortung gezogen werden.


    Wenn die ABH Sachbearbeiterin meint sie müsste die VE wegen Eheschließung wirklich auf den Zeitraum 5 Jahre ausstellen, dann ist sie auf dem Holzweg. Denn ab Eheschließung sind sich die Eheleute ohnehin zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Eine VE ist also ab Eheschließung nicht mehr nötig. Wenn die Sachbearbeiterin dies nicht einsieht, solltest du dich an den Amtsleiter wenden.


    Der Ehe kannst (oder musst) du ja trotzdem zustimmen, sonst kann deine Verlobte nicht einreisen. Dass hat aber nicht mit der VE zu tun.

  • hge

    so wie ich es bisher verstanden habe wird doch aber die VE sowieso immer die gleiche sein oder?

    Selbst wenn die Sachbearbeiterin sagt es wäre auf 5 Jahre ausgestellt wird das doch kaum so in den Dokumenten stehen oder?


    Im dem pdf der Stadt Leipzig steht auch z.B.:

    "

    Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich, unabhängig von der
    Dauer des Visums oder des Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltszeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise.
    Die Dauer der Verpflichtung aufgrund einer Verpflichtungserklärung ist hinsichtlich der Haftung für den
    Lebensunterhalt auf fünf Jahre begrenzt. Der Zeitraum der Verpflichtung erstreckt sich vom Beginn der
    durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers bis zur Beendigung seines Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die VE erlischt vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers bzw. bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels, jedoch ausdrücklich nicht durch Erteilung
    eines Titels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder durch die Anerkennung als
    Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes.
    Daraus ergibt sich, dass der Verpflichtungszeitraum erst endet, wenn der Gast mit Ablauf seines Visums den Schengener Staatenraum verlassen hat bzw. wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck
    durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde (Ausnahme siehe oben)."



    analog meiner. Ich glaube kaum dass eine ABH was davon abweichend vereinbaren kann oder? Also was ich meine dann müsste die ABH ja konkret mit nein auf die Frage antworten gilt das folgende denn nicht bei Ihnen?


    "Die VE erlischt vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers bzw. bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels"

  • Ich vermute damit will sich die ABH später Ärger ersparen weil z.B. keine Wohnung vorhanden etc.. Übrigens eine VE für Besuch machen und dann für Hochzeitsvisum wird nichts nutzen da ja die ABH dem Hochzeitsvisum zustimmen muss, dann würde das wohl auffliegen.

    Ja der Aufenthaltszweck muss natürlich Hochzeit oder Eheschließung lauten, aber abgesehen davon, ist es ansonsten die gleiche VE wenn ich das richtig verstehe

  • so wie ich es bisher verstanden habe wird doch aber die VE sowieso immer die gleiche sein oder?

    Selbst wenn die Sachbearbeiterin sagt es wäre auf 5 Jahre ausgestellt wird das doch kaum so in den Dokumenten stehen oder?

    Ja, in der VE kann stehen, dass sie vom xx.xx.xxxx für 3 Monate einreist. So wie das bei einem normalen SchengenVisum auch eingetragen wird.

    Auf der VE werden nie diese 5 Jahre genannt. Die ist implizit mit jeder VE verbunden, falls was schief geht. Und diese VE endet automatisch bei Eingehung der Eheschließung. Weil hier in D nach dem BGB dann andere Gesetze für Paare zuständig sind.

    Daher weiß ich nicht, was dein Sachbearbeiter mit den 5 Jahren will.

    Wenn die Verlobte einreist und innerhalb der 3 Monate heiratet, ist alles gut, Kommt aber keine Heirat zustande, dann gilt die VE bis zur Ausreise; oder bei illegalem Aufenthalt max. 5 Jahre...

  • Hallo zusammen


    ich bin schon länger stilles Mitglied hier im Forum und für die Informationen, die man hier erhalten kann, sehr dankbar.

    Nun habe ich auch eine Frage, die hier sehr gut in den Thread passt.

    Ich - 37 - und meine Verlobte -32- wollen auch in diesem Sommer hier in Deutschland heiraten und haben auch eine Verpflichtungserklärung mit Aufenthaltszweck "Eheschließung" beantragt. Bei "geplante Aufenthaltsdauer" habe ich wahrheitsgemäß "dauerhaft" angegeben. Nun habe ich letzten Donnerstag die VE bei der Ausländerbehörde abgeholt und dort steht nun tatsächlich unten links bei Bemerkungen "Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts : 01.05.2021 - dauerhaft " und bei "Zweck des Aufenthalts: Daueraufenthalt". Oben links auf VE bei Behördenvermerke steht allerdings "Aufenthaltszweck: Eheschließung".


    Jetzt bin ich ein wenig irritiert, ob die Angabe "dauerhaft" überhaupt bei einer VE erlaubt ist und so von der DBM akzeptiert wird. Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass mir die ABH die üblichen 3 Monate eintragen würde. Auf Nachfrage hat mit die Sachbearbeiterin gesagt, dass die Gültigkeit der VE sowieso durch die Eheschließung erlischt.

    Hat schonmal jemand eine VE mit ähnlicher/gleicher Eintragung erhalten, die so von der DBM akzeptiert wurde oder macht es mehr Sinn sich eine geänderte VE ausstellen zu lassen, bevor ich diese zusammen mit der Form 11/121 mit DHL Express auf die Philippinen schicke?

  • Auf Nachfrage hat mit die Sachbearbeiterin gesagt, dass die Gültigkeit der VE sowieso durch die Eheschließung erlischt.

    Hat schonmal jemand eine VE mit ähnlicher/gleicher Eintragung erhalten, die so von der DBM akzeptiert wurde oder macht es mehr Sinn sich eine geänderte VE ausstellen zu lassen, bevor ich diese zusammen mit der Form 11/121 mit DHL Express auf die Philippinen schicke?



    Deine VE ist perfekt. Nichts mehr dran ändern.. deine Sachbearbeiterin hat vollkommen recht.


    Es gibt keine genauen Ausfüllanweisungen für die VE, daher gibt es solche Abweichungen zwischen den ABHs.

    Die DBM wird diese VE anerkennen. Der einzige Grund, warum die DBM eine VE ablehnt ist der, dass die VE bei Einreichung bei der DBM älter als 6 Monate ist. (Ausstellungsdatum durch die ABH).