Getrennt leben, keine Scheidung

  • Unsere Situation: Eheschließung Herbst 2018; Geburt unserer deutschen Tochter, Herbst 2019.

    Wir verstehen uns gut, haben keine Streitigkeiten , haben uns aber aus persönlichen Gründen entschlossen uns zu trennen.

    Meine Frau soll zusammen mit unserer Tochter - so ist unsere Planung - in eine meiner Wohnungen ziehen, und beide sollen sich dort an- und hier vom bisherigen gemeinsamen Wohnsitz abmelden.

    Wir haben nur die Trennung, aber keine Scheidung geplant. Unterhalt, Sorgerecht, Betreuung, Umgang u. ä. ist alles einvernehmlich und ohne Konflikte geklärt, wir werden weiterhin unsere Tochter betreuen, jeweils zur Hälfte, in einem flexiblen Wechselmodell.

    Es geht jetzt nur darum, diesen Schritt durch die Ummeldung offiziell zu dokumentieren.

    Ist die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt oder bei der Ausländerbehörde vorzunehmen?

    Kann meine Frau durch die Ummeldung ausländerrechtliche Probleme bekommen und wenn ja, welche sind das und wie kann sie diese am besten umschiffen?


    Ihr Status ist (Aufenthaltserlaubnis - Familienangehöriger) mit der Anmerkung 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Passersatz; Erwerbstätigkeit erlaubt

  • Ist die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt oder bei der Ausländerbehörde vorzunehmen?

    Normalerweise: Einwohnermeldeamt und dann ABH; kann aber in einzelnen Kommunen anders sein.

    Kann meine Frau durch die Ummeldung ausländerrechtliche Probleme bekommen und wenn ja, welche sind das und wie kann sie diese am besten umschiffen?

    Sie hat ja ein deutsches Kind und daher auch ein Sorgerecht; daher kann nichts passieren.

    Ihr Status ist (Aufenthaltserlaubnis - Familienangehöriger) mit der Anmerkung 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Passersatz; Erwerbstätigkeit erlaubt

    an der Erwerbstätigkeit ändert sich nichts. Sie darf arbeiten.

  • Sie hat ja ein deutsches Kind und daher auch ein Sorgerecht; daher kann nichts passieren.

    Sie muss nur zusehen, dass sie im Laufe der Jahre eine eigene AE - Möglichkeit findet...denn die AE wegen Kind läuft aus, wenn das Kind 18 wird



    Wir haben nur die Trennung, aber keine Scheidung geplant

    Würde ich mir überlegen...jedes Jahr zählt für den Versorhungsausgleich und den Unterhalt bei einer Scheidung, wenn jemand einen anderen kennen lernt

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Wir haben nur die Trennung, aber keine Scheidung geplant

    Würde ich mir überlegen...jedes Jahr zählt für den Versorhungsausgleich und den Unterhalt bei einer Scheidung, wenn jemand einen anderen kennen lernt

    Das würde ich mir auch gut überlegen. Mein Schwager war vorher mit einer Jugo nur 2 oder 3 Jahre zusammen, das kostet ihn seither 70 Euro Rente im Monat (Auch wenn er noch gar nicht in Rente ist). Ausserdem wenn ihr getrennte Wohnungen anmeldet, wirst du wieder mit Steuerklasse 1 geführt.


    Also entweder die Scheidung, oder ihr meldet euch wenigstens nicht als getrennt lebend. Was du da vorhast, bedeutet maximaler Schaden für dich. Wenn ihr euch noch mögt, geht das auch mit Scheidung. Versorgen kannst du sie ja trotzdem und wenn ihr euch vielleicht wieder eine gemeinsame Zukunft vorstellen könnt, würde ich euch das Getrenntleben aus steuerlichen Gründen nicht empfehlen. Getrennt leben kann sie ja dort trotzdem, da es ja deine Wohnung ist.

    Ich würde mir an deiner Stelle auf alle Fälle mal unverbindlich Rat bei einem Anwalt einholen. Der sollte dir die Konsequenzen für diese Eventualitäten aufzeigen können.


    tbs

    "Mit dem Wissen wächst der Zweifel", Johann Wolfgang von Goethe

    "Ich habe riesige Zweifel", tbs


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  • Wenn getrennt lebend, eventuell auch dem Finanzamt melden, je nach Situation und was geplant ist..

    Nicht nur eventuell. Bei der Steurerlärung ist der richtige Status annzugeben. Lebt Ihr in getrennten Wohnungen lebt Ihr im Status dauerhaft getrennt und deine Steuerklasse ändert sich. Wesentlich sind die tätsächlichen Verhältnisse und nicht irgendeine Trickserei mit gemeinsam gemeldete Wohnung. Das kann schlicht ins Auge gehen.

  • Nach dem was ich gelesen haben, kann ich dir nur empfehlen mach das nicht. Getrennt leben ist Unsinn.

    Du setzt dich nur in die Nesseln und alle Nachteile sind auf deiner Seite.

    An deiner Stelle würde ich auf jeden Fall die Scheidung durchziehen. Danach wärst du auf der rechtlich sichereren Seite.

    Was du über versorgen, um Kind kümmern usw. geschrieben hast, kannst du dennoch tun.

    :334: ich bin süchtig, kann nicht anderst, muss wieder hin .......
    ..... bin angekommen 8-)


    so langsam bin ich zu alt um andern Menschen Honig um den Mund zu schmieren


    Ich bin nicht woke, nicht identitär, gendere nicht und halte auch nichts von Cancel Culture

    Vielmehr wurde ich erzogen, bin aufgewachsen und lebe in der festen Überzeugung, dass alle Menschen gleich sind,

    also was soll der Quatsch

  • Wenn getrennt lebend, eventuell auch dem Finanzamt melden, je nach Situation und was geplant ist..

    Nicht nur eventuell. Bei der Steurerlärung ist der richtige Status annzugeben. Lebt Ihr in getrennten Wohnungen lebt Ihr im Status dauerhaft getrennt und deine Steuerklasse ändert sich. Wesentlich sind die tätsächlichen Verhältnisse und nicht irgendeine Trickserei mit gemeinsam gemeldete Wohnung. Das kann schlicht ins Auge gehen.

    Im Jahr der Trennung hat man immer das Wahlrecht.

    Wenn ihr nicht bis zur Erteilung der NE warten wollt, sollte sie zur ABH gehen und den Status auf §28.1.3 ummelden (Familiennachzug zum Deutschen Kind)

    Hat sie schon den Integrationskurs hinter sich?


    Je nach dem wann die Einreise erfolgte und wie die anderen Voraussetzungen sind, könntet ihr dann auch noch bis zur Erteilung der NE nach 3 Jahren warten. Ihr meldet einfach die künftige Wohnung der Ehefrau als weiteren Wohnsitz an. Wenn ihr euch noch nicht endgültig trennen wollt, käme es bei den 3 Jahren und LU Sicherung auf das gemeinsame Einkommen an. Sonst müsste sie es nur für sich nachweisen (wenn die Trennung vorher erfolgt).


    Was nach Erteilung der NE passiert ist sekundär. Dann hat sie auch den langfristigen Aufenthalt ohne nennenswerte künftige Probleme. Wenn ihr euch vorher trennt muss sie das halt alleine hinbekommen. Wenn sie den Integrationskurs hat ist auch AE nach 28.1.3 kaum ein Problem, solange sie nicht längerfristig auf die Phils geht, zumindest für die nächsten 15 Jahre, sofern sie sich auch um das Kind (mit)kümmert.


    Ansonsten einfach zeitnah reinen Tisch machen, versuchen dass die Mutter auch eigenes Einkommen generiert.


    Wenn das Kind bei der Mutter ist, sagt die aktuelle Rechtsprechung, dass du voll unterhaltspflichtig bist, selbst bei 50 /50 Betreuung. Ob das geändert wird, wird sich zeigen.


    Nach ca. 3- 6 Jahren (Alter des Kindes) kann man einen TZ Job von ihr erwarten, ...


    Wenn Vermögensfragen geklärt sind und auch der Umgang mit dem Kind, dann wäre ggf. sogar eine Scheidung mit nur einem RA denkbar.

  • Der AE nach 28 is "akzessorisch" an das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebunden. Es könnte daher auch Probleme geben, wenn Ihr noch nicht geschieden seid. Ob es daneben, etwa aufgrund des Kindes, andere bestehende Anspruchsgrundlagen auf einen AE gibt, wäre zu prüfen.


    So wie Du den Fall schilderst, würde ich mit einer finalen "familienpolitischen" Entscheidung erst einmal warten, bis Deine Frau einen dauerhaften Aufenthaltsanspruch aus eigenem Recht, sprich eine Niederlassungserlaubnis, besitzt. Die kann ja nach dreijährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet beantragt werden, was auf der Zeitschiene ja nicht mehr weit entfernt zu sein scheint.


    Just my two coins.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Der AE nach 28 is "akzessorisch" an das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebunden. Es könnte daher auch Probleme geben, wenn Ihr noch nicht geschieden seid. Ob es daneben, etwa aufgrund des Kindes, andere bestehende Anspruchsgrundlagen auf einen AE gibt, wäre zu prüfen.

    Die Prüfung dauert bei der ABH zwei Sekunden. Es ändert sich die AE von §28 Abs 1 Nr 1 auf §28 Abs 1 Nr 3. Das deutsche Kind das das grundsätzliche Recht mit seiner ausländischen Mutter in DEU aufzuwachsen. Aus der ehelichen Lebengemeinschaft wird die familäre Lebensgemeinschaft als Grundlage.


    Ausländerrechtlich ändert sich dejure die Nr der AE, defakto nix, die ABH wird nix machen und die AE immer wieder verlängern und dann eine NE erteilen.

  • Moin,

    gleiche Situation auf den Philippinen -


    mir sind hier in DGT 3 Personen (Deutscher, Schweizer, Filipino) bekannt, die mit solch' einer Regelung leben.

    Man darf bei einer solchen Vereinbarung nicht mit einer anderen Frau zusammen wohnen!

    Bei den oben Genannten wurde das schon durch Privatdetektive überwacht, der Filipino wurde von netten Nachbarn angeschwärzt . . . . . 8-)


    Viel Spass :cheers

    :friends

    Wer nur in die Fußstapfen anderer tritt, hinterlässt keine eigenen Spuren !
    :hi

  • Wenn getrennt lebend, eventuell auch dem Finanzamt melden, je nach Situation und was geplant ist..

    Nicht nur eventuell. Bei der Steurerlärung ist der richtige Status annzugeben. Lebt Ihr in getrennten Wohnungen lebt Ihr im Status dauerhaft getrennt und deine Steuerklasse ändert sich. Wesentlich sind die tätsächlichen Verhältnisse und nicht irgendeine Trickserei mit gemeinsam gemeldete Wohnung. Das kann schlicht ins Auge gehen.

    Theoretisch kann man auch gemeinsam in einer Wohnung gemeldet sein und der zweite hat einfach einen weiteren Wohnsitz. Wenn sich beide einig sind, ist dies für ein paar Jahre weitgehend unproblematisch.


    Im Staatsbürgerschaftsrecht macht es allerdings einen Unterschied, denn die Einbürgerung zum Deutschen Ehemann funktioniert dann nicht.


    Einbürgerung als Ehemann oder Ehefrau einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)