Alles anzeigenDas glaube ich dir nicht...denn du hast gesagt, dass sowohl die Vorladung, als auch der Beschluss zu deiner Adresse geschickt und dann geöffnet und per Handy an deine Freundin geschickt wurde
Hier würde ja dann das Gericht eine strafbare Handlung begehen
lies dir mal § 166 ff ZPO durch
"Gemäß § 168 Abs. 1 S. 1 ZPO „führt die Geschäftsstelle die Zustellung nach §§ 173 – 174 ZPO aus.“ Allerdings ist sie nicht dazu verpflichtet, die Zustellung auch tatsächlich selbst auszuführen, denn gemäß § 168 Abs. 1 S. 2 ZPO kann sie einen Postboten oder einen Justizbeamten mit dieser Aufgabe betrauen. Hier muss das Schriftstück als „Einschreiben mit Rückschein“ verschickt werden, wobei der vom Zustellungsadressaten unterschriebene, mit Datum versehene Rückschein als Beleg für die Zustellung gilt."
Also was nun?
Die ganze Geschichte ist irgendwie komisch! Die Frau lacht sich angeblich schon bei der Vaterschaftsanerkennung ins Faüstchen. Dann macht sie weitere Kinder und zieht mit ihm nach Deutschland, wohl wissend dass der nicht wirklich viel verdient....denn das muss sich ja irgendwie gezeigt haben! Dann hier angekommen, will sie Geld an die Familie schicken (oftmals normal), aber der Herr des Hause stellt sich quer? Wer hat eigentlich das Kindergeld auf sein Konto bekommen?
Und dann so eine Geschichte, mit Polizei usw... kann so gelaufen sein, aber dann wäre sie ziemlich clever!
Kann eben aber auch ganz anders sein und bei einem wirklichen Gerichtsverfahrengibt es für den TE richtig Ärger. Ein falsches Wort im Polizeibericht, mögliche Vorstrafen, ein ärztliches Attest oder Zeugenaussagen zur Misshandlung und der TE ist nicht nur die Kids los
Nur zur Richtigstellung:
Gerichte lassen per Zustellungsauftrag, nicht per Einschreiben mit Rückschein, zustellen.
Dabei wird - anders als früher - der gelbe Umschlag nicht mehr persönlich ausgehändigt, sondern einfach in den Briefkasten des Adressaten geworfen.
Damit gilt die Zustellung als vollzogen.
Bei der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein wäre die Zustellung schon dann nicht vollzogen, wenn z.B. der Adressat die Annahme verweigert.
Überdies gilt:
Die Erteilung eines Postzustellungsauftrags ist bestimmten Nutzergruppen vorbehalten. Zur Zustellung geeignet sind nur amtliche Schriftstücke.
Auftraggeber können nur sein:
- Gerichte, die Zustellungen nach den Prozessordnungen in Auftrag geben (§ 176 ZPO, § 37 StPO, § 15 FamFG, § 56 VwGO, § 63 SGG, § 53 FGO)
- Behörden, die Zustellungen nach den Gesetzen über die Verwaltungszustellung (VwZG sowie entsprechende Gesetze der Länder) in Auftrag geben
- Gerichtsvollzieher (§ 192, § 194 ZPO)